vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.2.2. Umsatzsteuer

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 151
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es sowohl im Falle des Überschuss- als auch des Volleinspeisers zu einer Lieferung von Elektrizität durch den umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Unter den Voraussetzungen des § 2 Z 2 UStBBKV schuldet diesfalls die EEG die Steuer für die Lieferung der Elektrizität. Ist der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage ein pauschalierter Land- und Forstwirt, unterliegen die Umsätze aus der Einspeisung dem Pauschalsteuersatz von 13%. § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV ist gemäß § 19 Abs. 1d iVm § 22 Abs. 1 UStG 1994 nicht anwendbar.

Rz 152
Die Lieferung von Elektrizität seitens der EEG an ihre Gesellschafter/Mitglieder stellt eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 dar und ist daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerbefreiung der EEG, wie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sind gesondert zu prüfen.

Rz 153

Beispiel 29:

Mit einer netzgekoppelten 40 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 40.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 60.000,00 €, die Montagekosten betragen 6.000,00 €. Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Der Einspeistarif ins Netz beträgt 10 Cent/kWh, der Einspeistarif an die EEG beträgt 12 Cent/kWh, der Preis für den Energiebezug aus der EEG beträgt 15 Cent/kWh.

Es ergibt sich folgende Beurteilung für den Anlagenbetreiber:

Kaufpreis

60.000,00

Vorsteuer: 12.000,00

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

+6.000,00

Vorsteuer: 1.200,00

Einspeisung 24.000 kWh à 12 Cent an die EEG

2.880,00

USt: 576,00

Einspeisung 4.000 kWh à 10 Cent an das Energieversorgungsunternehmen

400,00

USt: 80,00

Entnahme (Privatanteil 30% der AfA)

990,00

USt: 198,00

Im Jahr der Anschaffung ergibt sich für den Anlagenbetreiber eine Umsatzsteuerschuld von 656,00 €, die auf die Leistungsempfänger (Energiegemeinschaft und Energieversorgungsunternehmen) übergeht, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer. Die Umsatzsteuerschuld von 198,00 €, die auf die anteilige Privatnutzung entfällt, kann nicht auf die Leistungsempfänger (Energiegemeinschaft und Energieversorgungsunternehmen) übergehen. Der Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung beträgt 13.200,00 €. Insgesamt ergibt sich daher für den Anlagenbetreiber ein Vorsteuerüberhang von 13.002,00 €.

Für die EEG ergibt sich folgende Beurteilung:

Die Energiegemeinschaft erzielt 3.600,00 € (24.000 kWh à 15 Cent) zzgl. 720,00 € USt. Somit entsteht eine Umsatzsteuerschuld von 1.296,00 €, wobei Vorsteuern von 576,00 € geltend gemacht werden können.

Rz 154

Beispiel 30:

Eine Gemeinde lässt eine netzgekoppelte 40 kWp-Anlage auf dem Rathaus errichten, die dieses unmittelbar mit Strom versorgt. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird der EEG zu Verfügung gestellt.

Nach Maßgabe einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht liegt bei der Stromeinspeisung ein unternehmerischer Betrieb gewerblicher Art vor.

Die Lieferung des nicht unmittelbar verwendeten Stroms an die EEG ist steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der Netzeinspeisung entsteht, geht auf den Leistungsempfänger (EEG) über, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage steht nur ein anteilsmäßiger Vorsteuerabzug für den nicht hoheitlichen Bereich zu. Die Entnahme des Stroms für hoheitliche Zwecke führt nicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994. Änderungen hinsichtlich der Nutzung sind innerhalb des Beobachtungszeitraums von vier Jahren (bei beweglichen körperlichen Gegenständen) zu berichtigen.

Randzahl 155: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte