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3.2.3. Elektrizitätsabgabe

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 156
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG ist aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern einschließlich EEG selbst erzeugte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie.

Wird für die Weiterleitung der elektrischen Energie innerhalb der EEG das öffentliche Netz genutzt, ist dies nicht begünstigungsschädlich. Unter diesen Voraussetzungen ist für Mitglieder/Gesellschafter der EEG die selbst verbrauchte und die eingespeiste und innerhalb der EEG verbrauchte elektrische Energie von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Soweit die EEG (bzw. ihre Mitglieder/Gesellschafter) die elektrische Energie in das "allgemeine" öffentliche Netz (also an ein Energieversorgungsunternehmen, die OeMAG oder einen sonstigen Wiederverkäufer) liefert/n, ist diese Lieferung nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein Energieversorgungsunternehmen an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.

Klargestellt sei, dass sich die Ausführungen dieses Abschnitts zu EEG - soweit zutreffend - auch auf GEA beziehen (im Folgenden begünstigte Erzeugergemeinschaften), nicht jedoch auf BEG.

Rz 157
Die Befreiung ist auch anwendbar, wenn die erzeugte elektrische Energie

Die Weiterleitung von selbst erzeugtem Strom innerhalb einer begünstigten Erzeugergemeinschaft für Zwecke des Eigenverbrauchs ist daher nicht begünstigungsschädlich, auch wenn dabei niedrige Ebenen öffentlicher Netze eingesetzt werden, damit für die begünstigte Erzeugergemeinschaft nicht gesondert Leitungen verlegt werden müssen.

Strommengen, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder die sich keinem Mitglied einer EEG zuordnen lassen, sind von der Befreiung nicht erfasst (§ 3 Abs. 5 ElAbg-ESBV). Im Falle von begünstigten Erzeugergemeinschaften muss für die Inanspruchnahme der Befreiung daher jedenfalls einem Nähekriterium entsprochen werden. Diese Voraussetzung ist innerhalb einer EEG dann erfüllt, wenn die Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter mit den Erzeugungsanlagen über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich) oder über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Regionalbereich) im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus begünstigten Erzeugungsanlagen oder Speichern zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, oder durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig (siehe auch § 16c Abs. 2 ElWOG 2010).

Eine Selbsterzeugung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Stromerzeugungsanlage nicht im Eigentum der begünstigten Elektrizitätserzeuger befindet und bzw. oder begünstigte Elektrizitätserzeuger den operativen Betrieb und die Wartung der Stromerzeugungsanlage einem Betreiberunternehmen übertragen, das die Elektrizität in ihrem Auftrag und nach ihren Anweisungen erzeugt. Die Übertragung darf jedoch nicht die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde umfassen. Im Falle einer begünstigten Erzeugergemeinschaft muss die Vereinbarung mit dem Betreiberunternehmen zudem mit sämtlichen Mitgliedern abgeschlossen werden.

Rz 158
Im Falle von EEG ist es ausreichend, wenn die Aufzeichnungen gemäß § 4 ElAbg-ESBV von der EEG geführt werden:
Das Mitglied/den Gesellschafter, sofern es sich bei diesem um einen Volleinspeiser handelt, treffen keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeisern gilt dies grundsätzlich nicht, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser selbst verbraucht oder an Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.

Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ergeben sich aus der ElAbg-ESBV.

Randzahlen 159 bis 160: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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