3.2.1.3.3. Körperschaften öffentlichen Rechts - Betrieb gewerblicher Art
3.2.1.3.3.1. Allgemein
Bei Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG handelt es sich grundsätzlich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zur Begründung eines Betriebes gewerblicher Art führt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 nur eine Beteiligung an einer EEG in Form einer Personengesellschaft.Mit der (bloßen) Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechts an einer EEG in Form einer juristischen Person (Trennungsprinzip) wird hingegen kein Betrieb gewerblicher Art begründet (siehe dazu KStR 2013 Rz 82). Wird neben der Beteiligung bzw. Mitgliedschaft an der EEG in Form einer juristischen Person dieser auch eine Energieerzeugungsanlage entgeltlich überlassen oder an die EEG Strom geliefert, begründet dies einen Betrieb gewerblicher Art.3.2.1.3.3.2. Entgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage
Die entgeltliche Überlassung einer oder mehrerer bestehender Energieerzeugungsanlagen an eine oder mehrere EEG (unabhängig von ihrer Rechtsform) durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts stellt (bei Überschreiten der 2.900 Euro-Grenze) jeweils einen Betrieb gewerblicher Art dar. Bei jedem Betrieb gewerblicher Art handelt es sich um ein eigenes Steuersubjekt. Ein Ergebnisausgleich zwischen mehreren Betrieben gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft ist grundsätzlich nicht möglich (siehe KStR 2013 Rz 64, 79). Zum Zusammenfassen mehrerer Einrichtungen und zur Behandlung als einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (Einheitsbetrieb) siehe KStR 2013 Rz 67 f.Ob die entgeltlich überlassene Energieerzeugungsanlage zuvor für unternehmerische oder hoheitliche Zwecke verwendet wurde, ist unerheblich.Die Rz 137 und 138 gelten auch für eine neu erworbene und entgeltlich (anteilig) überlassene Energieerzeugungsanlage der Körperschaft öffentlichen Rechts an die EEG.3.2.1.3.3.3. Unentgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage
Eine unentgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zuvor einem körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen war, an eine EEG stellt eine "Entnahme" aus dem Betriebsvermögen des BgA und somit eine Sachausschüttung dar (siehe UmgrStR 2002 Rz 884).Eine unentgeltliche Überlassung einer zuvor hoheitlich genutzten Energieerzeugungsanlage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine EEG hat keine steuerlichen Auswirkungen.3.2.1.3.4. Abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (§§ 34 ff BAO)
3.2.1.3.4.1. Allgemein
Bei einer Beteiligung einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Personengesellschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, die bei der begünstigten Körperschaft einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb begründet (VereinsR 2001 Rz 263). Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb führt grundsätzlich zum Verlust der Steuerbegünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.Die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft einer begünstigten Körperschaft an einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft unterliegt im Rahmen der Vermögensverwaltung der beschränkten Steuerpflicht. Für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft unschädlich.Die Mitgliedschaft einer begünstigten Körperschaft in einer EEG in Form eines Vereins ist nach § 39 BAO für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Begünstigung der Körperschaft unschädlich, weil kein Mittelabfluss vorliegt (vgl. Rz 126, 129).3.2.1.3.4.2. Entgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage
Die entgeltliche Überlassung einer Energieerzeugungsanlage an eine EEG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Energielieferung an die EEG anzusehen. Zur Zuordnung der Einkünfte zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO), einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder einem Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) siehe Rz 47. Diese Einkünfte unterliegen mangels Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Körperschaften der Körperschaftsteuer.Randzahlen 148 bis 150: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
