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3.2.1.3. Besteuerung der Mitglieder

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 129
Einzelne Teilnehmer (Prosumenten) der EEG haben die Einnahmen, die sie aus der EEG für die Nutzung des Überschussstroms (Lieferung von Strom/Erlöse aus der Nutzungsvereinbarung) erhalten, steuerlich zu erfassen und unter den allgemeinen Voraussetzungen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags setzt voraus, dass das angeschaffte (oder hergestellte) Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen zurechenbar ist, dh., dass er zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist (siehe EStR 2000 Rz 123 ff). Da das wirtschaftliche Eigentum an der Erzeugungsanlage im Regelfall nicht an die EEG übergehen wird, sondern beim Mitglied bleibt, ist auch die AfA bzw. der (Öko-)Investitionsfreibetrag bei diesem geltend zu machen (siehe auch Rz 126).

3.2.1.3.1. Natürliche Personen als Mitglieder

Rz 130
Wird die gesamte erzeugte Energie an die EEG geliefert bzw. dieser zur Verfügung gestellt (Volleinspeiser), erzielt der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage ausschließlich Einnahmen aus der Lieferung an die EEG. Wird die erzeugte Energie nicht innerhalb der EEG verbraucht und ein Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist, sind die Einnahmen aus der Einspeisung ins öffentliche Netz nicht dem Eigentümer der Energieerzeugungsanlage, sondern der Energiegemeinschaft zuzurechnen.

Rz 131
Beim "Überschuss-Modell" stellt der Eigentümer der Erzeugungsanlage lediglich den nicht selbst verbrauchten Strom der Energiegemeinschaft zur Verteilung zur Verfügung. Der zivilrechtliche Eigentümer behält sich die Betriebs- und Verfügungsmacht im Ausmaß der selbst verbrauchten Energie sowie der nicht in der EEG verbrauchten und ins öffentliche Netz eingespeisten Energie zurück. Die Einnahmen aus der Einspeisung ins öffentliche Netz sind daher dem Eigentümer der Erzeugungsanlage zuzurechnen. Es gelten die Ausführungen in Abschnitt 2. Siehe auch Beispiel 27 in Rz 134.

Rz 132
Die Überlassung der Photovoltaikanlage an die EEG und die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz stellen eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, auch wenn Strom aus dieser Erzeugungsanlage für eine betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Die Zurechnung der Anlage zum Betriebsvermögen der Stromerzeugung oder zum Betriebsvermögen der anderen betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Privatvermögen hängt vom Ausmaß der Nutzung in den einzelnen Teilbereichen ab.

Zur Überschusseinspeisung bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes siehe oben Rz 42.

Rz 133
Auf Grund der energiewirtschaftlichen Rahmengesetze (§§ 79 ff EAG und §§ 16c ff ElWOG 2010) muss der Energiegemeinschaft die (anteilige) Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Energieerzeugungsanlage übertragen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Energielieferung an die EEG, die technisch über das öffentliche Netz erfolgt. Diese Einkünfte aus der Einspeisung von Strom, der in wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die EEG geliefert wird, fallen unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, soweit die dort genannten Voraussetzungen für den Energieerzeuger erfüllt sind.

Rz 134

Beispiel 27:

Auf einem Einfamilienhaus wird eine netzgekoppelte 20 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) errichtet und damit 20.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 20.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €.

Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Es ergibt sich folgende Beurteilung für den Anlagenbetreiber:

Kaufpreis

20.000,00

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

+ 3.000,00

Steuerliche Anschaffungskosten

23.000,00

Produzierte Strommenge (kWh)

20.000

100%

Privat verbrauchte Strommenge (kWh)

6.000

30%

Der EEG zur Verfügung gestellte Strommenge (kWh)

12.000

60%

In das Netz eingespeiste Strommenge (kWh)

2.000

10%

Steuerfreie Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh)

12.500

62,50%

Steuerpflichtige Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh)

1.500

7,50%

Einspeistarif EEG: 12,0 Cent pro kWh

Einspeistarif ins Netz: 10,0 Cent pro kWh

 

Steuerpflichtige Einspeisung 1.500 kWh à 10,0 Cent

150,00

- lineare AfA (23.000 / 20 Jahre abzüglich 92,5% Anteil für eigene private und steuerfreie Zwecke)

- 86,25

Zwischenergebnis

63,75

- Gewinnfreibetrag (63,75 * 15%)

- 9,56

Ergebnis

54,19

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 54,19 € erzielt.

Rz 135

Beispiel 28:

Auf dem Betriebsgebäude einer Tischlerei wird eine netzgekoppelte 30 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung, Anschlussleistung 25.000 kWh) errichtet und damit 30.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 40.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €.

Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Es ergibt sich folgende Beurteilung für den Anlagenbetreiber:

Kaufpreis

40.000,00

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

+ 3.000,00

Steuerliche Anschaffungskosten

43.000,00

Produzierte Strommenge (kWh)

30.000

100%

Privat verbrauchte Strommenge (kWh)

4.500

15%

In der Tischlerei verbrauchte Strommenge (kWh)

9.000

30%

Der EEG zur Verfügung gestellte Strommenge (kWh)

13.500

45%

In das Netz eingespeiste Strommenge (kWh)

3.000

10%

Steuerfreie Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh)

12.500

41,67%

Steuerpflichtige Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh)

4.000

13,33%

Einspeistarif EEG: 12,0 Cent pro kWh

Einspeistarif ins Netz: 10,0 Cent pro kWh

 

Steuerpflichtige Einspeisung 1.000 kWh à 12,0 Cent + 3.000 kWh à 10,0 Cent

420,00

- lineare AfA (43.000 / 20 Jahre abzüglich 86,67% Anteil für eigene private, betriebliche und steuerfreie Zwecke)

- 286,60

Zwischenergebnis

133,40

- Gewinnfreibetrag (133,40 * 15%)

- 20,01

Ergebnis

113,39

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 113,39 € erzielt.

Die anteilige AfA, die der Stromproduktion für die eigene Tischlerei zuzuordnen ist, das sind 645,00 € (43.000 / 20 x 30%) ist im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für diesen Betrieb zu berücksichtigen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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