Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags setzt voraus, dass das angeschaffte (oder hergestellte) Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen zurechenbar ist, dh., dass er zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist (siehe EStR 2000 Rz 123 ff). Da das wirtschaftliche Eigentum an der Erzeugungsanlage im Regelfall nicht an die EEG übergehen wird, sondern beim Mitglied bleibt, ist auch die AfA bzw. der (Öko-)Investitionsfreibetrag bei diesem geltend zu machen (siehe auch Rz 126).
3.2.1.3.1. Natürliche Personen als Mitglieder
Wird die gesamte erzeugte Energie an die EEG geliefert bzw. dieser zur Verfügung gestellt (Volleinspeiser), erzielt der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage ausschließlich Einnahmen aus der Lieferung an die EEG. Wird die erzeugte Energie nicht innerhalb der EEG verbraucht und ein Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist, sind die Einnahmen aus der Einspeisung ins öffentliche Netz nicht dem Eigentümer der Energieerzeugungsanlage, sondern der Energiegemeinschaft zuzurechnen.Beim "Überschuss-Modell" stellt der Eigentümer der Erzeugungsanlage lediglich den nicht selbst verbrauchten Strom der Energiegemeinschaft zur Verteilung zur Verfügung. Der zivilrechtliche Eigentümer behält sich die Betriebs- und Verfügungsmacht im Ausmaß der selbst verbrauchten Energie sowie der nicht in der EEG verbrauchten und ins öffentliche Netz eingespeisten Energie zurück. Die Einnahmen aus der Einspeisung ins öffentliche Netz sind daher dem Eigentümer der Erzeugungsanlage zuzurechnen. Es gelten die Ausführungen in Abschnitt 2. Siehe auch Beispiel 27 in Rz 134.Die Überlassung der Photovoltaikanlage an die EEG und die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz stellen eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, auch wenn Strom aus dieser Erzeugungsanlage für eine betriebliche Tätigkeit genutzt wird. Die Zurechnung der Anlage zum Betriebsvermögen der Stromerzeugung oder zum Betriebsvermögen der anderen betrieblichen Tätigkeit bzw. zum Privatvermögen hängt vom Ausmaß der Nutzung in den einzelnen Teilbereichen ab.Zur Überschusseinspeisung bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes siehe oben Rz 42.
Auf Grund der energiewirtschaftlichen Rahmengesetze (§§ 79 ff EAG und §§ 16c ff ElWOG 2010) muss der Energiegemeinschaft die (anteilige) Betriebs- und Verfügungsgewalt an der Energieerzeugungsanlage übertragen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Energielieferung an die EEG, die technisch über das öffentliche Netz erfolgt. Diese Einkünfte aus der Einspeisung von Strom, der in wirtschaftlicher Betrachtungsweise an die EEG geliefert wird, fallen unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, soweit die dort genannten Voraussetzungen für den Energieerzeuger erfüllt sind.Beispiel 27:
Auf einem Einfamilienhaus wird eine netzgekoppelte 20 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) errichtet und damit 20.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 20.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €.
Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:
- 6.000 kWh (30% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf verwendet,
- 12.000 kWh (60% der gesamten produzierten Strommenge) werden der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt,
- 2.000 kWh (10% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist.
Es ergibt sich folgende Beurteilung für den Anlagenbetreiber:
Kaufpreis | 20.000,00 |
Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | + 3.000,00 |
Steuerliche Anschaffungskosten | 23.000,00 |
Produzierte Strommenge (kWh) | 20.000 | 100% |
Privat verbrauchte Strommenge (kWh) | 6.000 | 30% |
Der EEG zur Verfügung gestellte Strommenge (kWh) | 12.000 | 60% |
In das Netz eingespeiste Strommenge (kWh) | 2.000 | 10% |
Steuerfreie Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh) | 12.500 | 62,50% |
Steuerpflichtige Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh) | 1.500 | 7,50% |
Einspeistarif EEG: 12,0 Cent pro kWh Einspeistarif ins Netz: 10,0 Cent pro kWh | |
Steuerpflichtige Einspeisung 1.500 kWh à 10,0 Cent | 150,00 |
- lineare AfA (23.000 / 20 Jahre abzüglich 92,5% Anteil für eigene private und steuerfreie Zwecke) | - 86,25 |
Zwischenergebnis | 63,75 |
- Gewinnfreibetrag (63,75 * 15%) | - 9,56 |
Ergebnis | 54,19 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 54,19 € erzielt.
Beispiel 28:
Auf dem Betriebsgebäude einer Tischlerei wird eine netzgekoppelte 30 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung, Anschlussleistung 25.000 kWh) errichtet und damit 30.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 40.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €.
Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:
- 4.500 kWh (15% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den privaten Eigenbedarf des Einzelunternehmers verwendet,
- 9.000 kWh (30% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen Tischlerei (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verwendet,
- 13.500 kWh (45% der gesamten produzierten Strommenge) werden der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt,
- 3.000 kWh (10% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist.
Es ergibt sich folgende Beurteilung für den Anlagenbetreiber:
Kaufpreis | 40.000,00 |
Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | + 3.000,00 |
Steuerliche Anschaffungskosten | 43.000,00 |
Produzierte Strommenge (kWh) | 30.000 | 100% |
Privat verbrauchte Strommenge (kWh) | 4.500 | 15% |
In der Tischlerei verbrauchte Strommenge (kWh) | 9.000 | 30% |
Der EEG zur Verfügung gestellte Strommenge (kWh) | 13.500 | 45% |
In das Netz eingespeiste Strommenge (kWh) | 3.000 | 10% |
Steuerfreie Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh) | 12.500 | 41,67% |
Steuerpflichtige Lieferung an EEG bzw. Einspeisung (kWh) | 4.000 | 13,33% |
Einspeistarif EEG: 12,0 Cent pro kWh Einspeistarif ins Netz: 10,0 Cent pro kWh | |
Steuerpflichtige Einspeisung 1.000 kWh à 12,0 Cent + 3.000 kWh à 10,0 Cent | 420,00 |
- lineare AfA (43.000 / 20 Jahre abzüglich 86,67% Anteil für eigene private, betriebliche und steuerfreie Zwecke) | - 286,60 |
Zwischenergebnis | 133,40 |
- Gewinnfreibetrag (133,40 * 15%) | - 20,01 |
Ergebnis | 113,39 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 113,39 € erzielt.
Die anteilige AfA, die der Stromproduktion für die eigene Tischlerei zuzuordnen ist, das sind 645,00 € (43.000 / 20 x 30%) ist im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für diesen Betrieb zu berücksichtigen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- §§ 79 ff EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
- §§ 16c ff ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
- § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
