Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend auch für Mehrfachteilnahmen an EEG (vgl. Rz 102).
3.2.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
3.2.1.1. Allgemeines
Steuerlich relevante Einkünfte können im Zusammenhang mit einer Energiegemeinschaft sowohl auf Ebene der Energiegemeinschaft als auch auf Ebene der Mitglieder anfallen.§ 107 EStG 1988 (Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden) ist nicht anwendbar.
3.2.1.2. Besteuerung von EEG, die Körperschaften sind
In der Praxis werden EEG meist in Form eines Vereins oder einer Genossenschaft gegründet. Es werden daher nur diese Rechtsformen behandelt. Bei diesen beiden Rechtsformen wird - anders als bei Kapitalgesellschaften - keine Mindestkörperschaftsteuer fällig.3.2.1.2.1. Keine abgabenrechtlichen Begünstigungen
Hauptzweck der Energiegemeinschaften (EEG und BEG) ist die Erzeugung von Energie, deren Verbrauch, Verkauf und Speicherung (§ 79 Abs. 1 EAG). Dies ist kein begünstigter Zweck gemäß § 35 BAO und auch kein völlig untergeordneter Nebenzweck iSd § 39 Abs. 1 Z 1 BAO. Ideelle Mittel wie Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen oder die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen führen nicht dazu, dass eine Energiegemeinschaft abgabenrechtlich als Umweltschutzorganisation zu beurteilen wäre. Klimaschutz wird nur von den EEG und nur mittelbar verfolgt. BEG können auch fossilen Strom erfassen und können schon deswegen nicht unter den Umweltschutz subsumiert werden.Darüber hinaus soll die Energiegemeinschaft "den Mitgliedern oder Gesellschaftern bzw. den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen" bringen (§ 79 Abs. 2 EAG). Sie fördert somit die eigenen Mitglieder und ist daher eigennützig.
Auch reicht die fehlende Gewinnabsicht allein nicht für die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit, wobei nach dem Gesetzestext Gewinnabsicht nur kein "Hauptzweck" sein darf. In diesem Sinne ergibt sich auch aus den Erläuterungen zum Gesetz, dass Gewinnerzielung "zulässig" ist, "solange die Gewinne nicht um ihrer selbst willen erfolgen, sondern an die Mitglieder bzw. an die Gemeinschaft weitergegeben werden". Davon unabhängig ist auch festzuhalten, dass ElWOG 2010 und EAG keinesfalls als leges speciales zur BAO anzusehen sind. Energiegemeinschaften sind demnach in aller Regel nicht begünstigt iSd §§ 34 ff BAO. Eine Begünstigung kann im Einzelfall vorliegen, wenn etwa eine mildtätige Organisation Energie erzeugt und nur hilfsbedürftige Personen Mitglieder der Energiegemeinschaft sind, die vergünstigten oder kostenlosen Strom beziehen.
3.2.1.2.2. Besteuerung von Körperschaften
Die Art der Gewinnermittlung der EEG hängt von der Rechnungslegungspflicht bzw. sonstigen Buchführungspflichten der EEG ab (siehe zu Vereinen VereinsR 2001 Rz 329 ff).Da die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988 (siehe Rz 14 f, 41) nur auf natürliche Personen anwendbar ist, unterliegen Einkünfte der EEG der allgemeinen Körperschaftsteuerpflicht. Zur Anwendbarkeit der Befreiung auf natürliche Personen als Mitglieder siehe Rz 133.Obwohl gemäß § 16d Abs. 5 ElWOG 2010 die (anteilige) Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage des Mitglieds bei der EEG liegt, wird aus ertragsteuerlicher Sicht im Regelfall das wirtschaftliche Eigentum an der Erzeugungsanlage nicht an die EEG übergehen, sondern bei dem die Erzeugungsanlage der EEG zur Nutzung überlassenden Mitglied zurückbleiben.Hinsichtlich AfA, (Öko-)Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988) und der Gewinnermittlungsvorschriften sind die allgemeinen Regeln des KStG 1988 und EStG 1988 anwendbar.
Die Absetzung der AfA und die Inanspruchnahme des (Öko-)Investitionsfreibetrages setzen voraus, dass das angeschaffte (oder hergestellte) Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen zurechenbar ist, dh., dass er zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes ist (siehe EStR 2000 Rz 123 ff). Die AfA und der (Öko-)Investitionsfreibetrag sind somit im Regelfall beim Mitglied (wirtschaftlicher Eigentümer der Erzeugungsanlage) geltend zu machen. Wurde die Erzeugungsanlage von der EEG selbst angeschafft, ist diese als Eigentümerin anzusehen.
Eine unentgeltliche Lieferung von Strom oder eine Lieferung zu einem nicht fremdüblichen Entgelt an die Mitglieder kann bei einer EEG in Form einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (siehe KStR 2013 Rz 581).Beispiel 26:
Die EEG X wird in der Rechtsform eines Vereins gegründet und hat die Gemeinde X, eine natürliche Person mit einem Tischlereibetrieb und zwei Privatpersonen mit jeweils einem Einfamilienhaus als Mitglied. Die drei Photovoltaikanlagen (jeweils eine am Dach des Gemeindeamts, der Tischlerei und einem Einfamilienhaus) erzeugen jährlich 35.000 kWh, davon werden 17.000 kWh von den jeweiligen Eigentümern verbraucht oder in das öffentliche Netz eingespeist (Überschussmodell) und 18.000 kWh innerhalb der EEG verbraucht.
Teilnehmer | Verbraucher | Erzeuger | Verkauf an EEG in kWh | Bezug aus EEG in kWh |
Gemeindeamt | X | X | 10.000 | 4.500 |
Tischlerei | X | X | 5.000 | 6.000 |
Haushalt 1 | X | X | 3.000 | 2.500 |
Haushalt 2 | X | 5.000 | ||
Summe | 18.000 | 18.000 |
Der Energiebezugspreis innerhalb der EEG wird mit 15 Cent/kWh festgelegt. Der Energieverkaufspreis an die EEG beträgt 12 Cent/kWh.
Es ergibt sich folgende Beurteilung für die EEG:
Einnahmen Stromverkauf an Mitglieder 18.000 kWh à 15,0 Cent | 2.700,00 |
(unechte) Mitgliedsbeiträge 70 € pro Mitglied | 280,00 |
- Strombezug 18.000 kWh à 12,0 Cent | - 2.160,00 |
- Sonstige Ausgaben | - 320,00 |
Gewinn | 500,00 |
KöSt 23% | 115,00 |
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 Abs. 2 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16d Abs. 5 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
- § 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
