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3.1.3. Beteiligte, Begriffsdefinitionen

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 116
Es sind folgende marktrelevante Akteure bei Energiegemeinschaften zu unterscheiden:

Abbildung 5: Marktrelevante Akteure bei Energiegemeinschaften

Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/energiezukunft-gestalten/ )

Rz 117
Die zur Produktion von Energie verwendeten Erzeugungsanlagen können entweder von der Energiegemeinschaft oder von einem Mitglied angeschafft werden. Abhängig vom Eigentümer der Erzeugungsanlagen können nachstehende Modelle unterschieden werden:

Das Entgelt für den Anlageneigentümer besteht - bei Anwendung einer der Mustervereinbarung der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaft für Überschusseinspeiser (Punkt 4) (Quelle: https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/vereinbarung-ueberschusseinspeiser-eeg/ ) entsprechenden Regelung - aus einer fixen und einer variablen Komponente:

"Der monatlich von der EEG zu bezahlende Bestandzins ist dynamisch von der Energiemenge abhängig, die der EEG pro Monat aus der gegenständlichen Erzeugungsanlage zugewiesen wird, und beträgt 0,0x c/kWh (in Worten: null Euro, x Cent pro Kilowattstunde) zuzüglich einer Fixkostenpauschale iHv Euro xx,x (in Worten: xxxx Euro)."

Die Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft ist energiegesetzlich ausgeschlossen. Im Steuerrecht ist jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Stromlieferung auszugehen.

Bei Modellen, bei denen die Energieerzeugungsanlage im Eigentum des Mitglieds (Prosument) steht, werden die "Lieferung" von Energie an die Energiegemeinschaft und der Bezug von Energie aus der Energiegemeinschaft getrennt abgerechnet. Es erfolgt keine Saldierung der beiden Vorgänge.

Randzahlen 118 bis 119: derzeit frei

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