Auch eine Zwischenspeicherung oder eine zwischenzeitliche Einspeisung in öffentliche Netze und spätere Wiederentnahme (innerhalb desselben Kalenderjahres) führt nicht zum Ausschluss der Befreiung, da damit ein Ausgleich für Erzeugungs- und Verbrauchsspitzen ermöglicht wird (siehe auch § 4 Abs. 7 ElAbg-ESBV betreffend die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung). Hingegen sind Strommengen, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden, von der Befreiung nicht erfasst (§ 3 Abs. 5 ElAbg-ESBV).
Eine Selbsterzeugung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Stromerzeugungsanlage nicht im Eigentum der begünstigten Elektrizitätserzeuger befindet und bzw. oder begünstigte Elektrizitätserzeuger den operativen Betrieb und die Wartung der Stromerzeugungsanlage einem Betreiberunternehmen übertragen, das die Elektrizität in ihrem Auftrag und nach ihren Anweisungen erzeugt. Die Übertragung darf jedoch nicht die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde umfassen.
Schuldner der Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ist der Überschusseinspeiser. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 ist nicht Voraussetzung, um Schuldner der Elektrizitätsabgabe zu werden. Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,015 Euro je kWh. Sie ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat der Verwirklichung des Abgabentatbestands zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners bzw. des Verwenders zuständige Finanzamt zu entrichten (§ 5 Abs. 5 ElAbgG).Wird zusätzlich noch Strom für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezogen, unterliegt die Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen an den Betreiber der Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser) ebenfalls der Elektrizitätsabgabe und ist nicht nach § 2 ElAbgG befreit. Die Verrechnung erfolgt hier durch das liefernde Elektrizitätsunternehmen.Randzahlen 71 bis 75: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
- § 1 Abs. 1 Z 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Abs. 1 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 4 Abs. 6 Z 1 ElAbg-ESBV, Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 82/2021
- § 2 Abs. 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 3 Abs. 2 ElAbg-ESBV, Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 82/2021
- § 4 ElAbg-ESBV, Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 82/2021
- § 4 Abs. 7 ElAbg-ESBV, Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 82/2021
- § 3 Abs. 5 ElAbg-ESBV, Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 82/2021
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 5 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 2 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
