Wird ein Teil des mit der Anlage produzierten Stroms in das Stromnetz eingespeist und handelt es sich dabei um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht, liegt ein (eigener) Betrieb gewerblicher Art vor. Liebhaberei ist ausgeschlossen (vgl. LRL 2012 Rz 173).
Der Vorsteuerabzug steht diesfalls nur insoweit zu, als die Anlage zur Produktion von Strom dient, der gegen Entgelt ins Netz eingespeist bzw. für einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art genutzt wird. Soweit der mit der Anlage produzierte Strom unmittelbar einem bestehenden Betrieb gewerblicher Art dient, ist die Stromproduktion diesem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen und richtet sich der Vorsteuerabzug nach den dortigen Verhältnissen.
Hinsichtlich des Anteils der Anlage, der zur Gewinnung von Strom für hoheitliche Zwecke dient, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. EuGH 12.2.2009, C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie). Dieser Anteil ist - wenn er bei Anlagenerrichtung nicht feststeht - zu schätzen. Spätere Änderungen sind im Rahmen des § 12 Abs. 10 ff UStG 1994 (Vorsteuerberichtigung) zu berücksichtigen. Eine Besteuerung einer Entnahme des Stroms für hoheitliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 ist mangels Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorgesehen.
Beispiel 24:
Eine Anlage auf einem Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art mit Option zur Steuerpflicht) versorgt diesen unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom (30%) wird in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft.
Nach Maßgabe einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht liegt bei der Stromeinspeisung ein unternehmerischer Betrieb gewerblicher Art vor. Die Stromlieferungen sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die Stromnutzung iZm dem Kindergarten ist ebenfalls dem Betrieb gewerblicher Art "Kindergarten" zuzurechnen.
Es steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu (von 1.1.2024 bis 31.3.2025 kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen, weshalb es im Zusammenhang mit der Errichtung keinen Vorsteuerabzug gibt). Die Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der Netzeinspeisung entsteht, geht auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) über, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiberhaftet für diese Steuer.
Beispiel 25:
Eine Anlage wird auf dem Rathaus errichtet und versorgt dieses unmittelbar mit Strom. Der nicht unmittelbar verwendete Strom wird in das Netz eingespeist und verkauft.
Nach Maßgabe einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht liegt bei der Stromeinspeisung ein unternehmerischer Betrieb gewerblicher Art vor.
Die Lieferung des nicht unmittelbar verwendeten Stroms ist steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der Netzeinspeisung entsteht, geht auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) über, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage steht nur ein anteilsmäßiger Vorsteuerabzug für den nicht hoheitlichen Bereich zu. Änderungen hinsichtlich der Nutzung sind innerhalb des Beobachtungszeitraums von vier Jahren (bei beweglichen körperlichen Gegenständen) bzw. 19 Jahren (bei unbeweglichen körperlichen Gegenständen) zu berichtigen.
Von 1.1.2024 bis 31.3.2025 kann für die Errichtung der Anlage der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen, weshalb die Entnahme des Stroms für hoheitliche Zwecke mangels Vorsteuerabzug zu keiner Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 führt.
Randzahlen 62 bis 65: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 12 Abs. 10 ff UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStBBKV, Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 369/2013
- § 2 Z 2 UStBBKV, Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 369/2013
- § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
