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2.2.2.4. Überschusseinspeisung bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 60
Die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt nach den unter Abschnitt 2.2.1.3. dargestellten ertragsteuerlichen Kriterien. Bei Zurechenbarkeit der gesamten Anlage zur Land- und Forstwirtschaft sind die Vorsteuerbeträge abpauschaliert, soweit die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung kommt. Die Überschusseinspeisung unterliegt dann dem pauschalen Steuersatz von 13%.

Beispiel 20:

Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 12.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:

Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird (60%) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (insgesamt 40%). Die gesamten Vorsteuern sind nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 bereits durch die Pauschalregelung abgegolten.

Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%. Die Entnahme des elektrischen Stroms für private Zwecke ist steuerbar und steuerpflichtig, unterliegt jedoch dem Pauschalsteuersatz von 10%, was zu keiner (zusätzlichen) Steuerbelastung führt. § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV ist gemäß § 19 Abs. 1d iVm § 22 Abs. 1 UStG 1994 nicht anwendbar.

Rechtslage von 1.1.2024 bis 31.3.2025

Beispiel 21:

Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (Überschusseinspeisung), deren Anschaffung dem Nullsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 unterliegt, werden insgesamt 12.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:

Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird (60%) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (insgesamt 40%).

Die Umsätze aus der Einspeisung unterliegen dem Pauschalsteuersatz von 13%. Mangels Vorsteuerabzug unterliegt die anteilige Privatnutzung nicht der Umsatzsteuer.

Liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, hat eine Aufteilung der Vorsteuern zu erfolgen (vgl. UStR 2000 Rz 2908). Die iZm der Überschusseinspeisung abgegebenen Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen, die OeMAG oder die Energiegemeinschaft sind steuerbar und steuerpflichtig (Normalsteuersatz).

Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern. Diese Entnahme ist - siehe die ertragsteuerrechtliche Beurteilung - zur Gänze außerhalb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen. Es steht daher insoweit der volle Vorsteuerabzug zu.

Beispiel 22:

Mit einer netzgekoppelten 10 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 10.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 30.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €. Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000,00 € in Anspruch genommen. Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Kaufpreis

30.000,00

Vorsteuer: 6.000,00

Investitionsförderung

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

- 2.000,00

+ 3.000,00

idR echter Zuschuss

Vorsteuer: 600,00

Davon abziehbar: 55%

Bereits abpauschaliert: 45%

 

3.630,00

2.970,00

Einspeisung 2.000 kWh à 10 Cent

200,00

USt: 40,00

Entnahme (Privatanteil 35% der AfA)

542,50

USt: 108,50

Die Überschusseinspeisung ist nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (55%). Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anlage (45%) sind die Vorsteuern nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 bereits durch die Pauschalregelung abgegolten.

Die iZm der Überschusseinspeisung abgegebenen Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen sind steuerbar und steuerpflichtig (Normalsteuersatz). Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern und - analog der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung - nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Es steht daher insoweit der volle Vorsteuerabzug zu.

Im Jahr der Anschaffung ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld von 40,00 €, die auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) übergeht, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer. Die Umsatzsteuerschuld von 108,50 €, die auf die anteilige Privatnutzung entfällt, kann nicht auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) übergehen. Es ergibt sich somit neben der pauschalen Vorsteuer (§ 22 UStG 1994) ein Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung von 3.630,00 €. Insgesamt liegt daher ein Vorsteuerüberhang von 3.521,50 € vor.

Rechtslage von 1.1.2024 bis 31.3.2025

Zum Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 siehe Beispiele 15 und 17 sinngemäß.

Beispiel 23:

Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 16.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:

Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anlage (10%) sind die Vorsteuern nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 bereits durch die Pauschalregelung abgegolten.

90% der Vorsteuern sind abziehbar. Es ist ein Entnahmeeigenverbrauch im Ausmaß von 25% des mit der Anlage produzierten Stroms zu besteuern. Die Steuerschuld hinsichtlich des in das Netz eingespeisten und verkauften Stroms (5%), geht auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) über, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet in diesem Fall für diese Steuer.

Rechtslage von 1.1.2024 bis 31.3.2025

Zum Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 siehe Beispiele 15 und 17 sinngemäß.

Bei Option zur Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 ergibt sich die Beurteilung nach den Ausführungen unter Abschnitt 2.2.2.3.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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