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2.2.2.3. Überschusseinspeisung bei Vorliegen einer zusätzlichen unternehmerischen Nutzung

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 59
Wird bei Überschusseinspeisung der produzierte Strom neben der Lieferung ins öffentliche Stromnetz auch für andere unternehmerische Zwecke genutzt, so richtet sich der Vorsteuerabzug insoweit nach dieser Nutzung. Eine allfällige Aufteilung der Vorsteuern hat -soweit messbar - nach dem tatsächlichen Stromverbrauch, allenfalls nach dem geschätzten Stromverbrauch zu erfolgen.

Übersteigt die aus der konkreten Photovoltaikanlage für private Zwecke entnommene Strommenge die Summe aus der entgeltlich ins Energienetz abgegebenen und der für andere unternehmerische Zwecke genutzten Menge an Strom, so steht der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Gänze nicht zu. Eine Besteuerung der Stromlieferungen kann diesfalls unter den oben genannten Voraussetzungen unterbleiben.

Beispiel 18:

Mit einer netzgekoppelten 20 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung) werden insgesamt 20.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 30.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €. Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000,00 € in Anspruch genommen. Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Es ergibt sich folgende Beurteilung:

Kaufpreis

30.000,00

Vorsteuer: 6.000,00

Investitionsförderung

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

- 2.000,00

+ 3.000,00

idR echter Zuschuss

Vorsteuer: 600,00

Einspeisung 10.000 kWh à 10 Cent

1.000,00

USt: 200,00

Entnahme (Privatanteil 20% der AfA)

310,00

USt: 62,00

Im Jahr der Anschaffung ergibt sich daher eine Umsatzsteuerschuld von 200,00 €, die auf den Leistungsempfänger (Energieversorgungsunternehmen) übergeht, sofern die Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV erfüllt sind. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer. Die Umsatzsteuerschuld von 62,00 €, die auf die anteilige Privatnutzung entfällt, kann nicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Der Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung beträgt 6.600,00 €. Insgesamt ergibt sich daher ein Vorsteuerüberhang von 6.538,00 €.

Beispiel 19:

Wie Beispiel 18, jedoch mit anderem Nutzungsverhältnis

Da die Anschaffungskosten der Anlage ertragsteuerlich (§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988) überwiegend nicht abzugsfähig sind, ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. Der Verkauf des Stroms an das Energieversorgungsunternehmen kann in diesem Fall als nicht steuerbar angesehen werden.

Mangels Vorsteuerabzugs erfolgt keine Besteuerung einer Entnahme gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994.

Rechtslage von 1.1.2024 bis 31.3.2025

Zum Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 siehe Beispiele 15 und 17 sinngemäß.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte