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2.3. Inselbetrieb

BMF2025-0.461.25730.7.2025

2.3.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Rz 76
Beim Inselbetrieb wird der produzierte Strom ausschließlich zur Eigenbedarfsdeckung verwendet und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Je nach Verwendung des produzierten Stroms ist die Anlage der Privatsphäre bzw. hoheitlichen Sphäre oder der Sphäre der Einkünfteerzielung bzw. der privatwirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen.

Randzahlen 77 bis 80: derzeit frei

2.3.2. Umsatzsteuer

Rz 81
Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (zB für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu.

Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten oder hoheitlichen Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet.

Bei einer gemischt unternehmerisch und privaten (siehe Abschnitt 2.2.2.2.) oder einer gemischt unternehmerischen und hoheitlichen Nutzung (siehe Abschnitt 2.2.2.5.) gelten die Ausführungen zur Überschusseinspeisung entsprechend.

Zur abweichenden Zuordnung zum Unternehmen siehe Abschnitt 2.2.2.1.

Randzahlen 82 bis 85: derzeit frei

2.3.3. Elektrizitätsabgabe

Rz 86
Die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3. gelten entsprechend.

Randzahlen 87 bis 99: derzeit frei

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