Beispiel 1:
Verpflichtet sich jener Vertragspartner, der persönlich von der Gebührenpflicht gesetzlich befreit ist, gegenüber dem anderen nicht befreiten Vertragspartner zur Tragung der Gebühr und wird deshalb der nicht befreite Vertragspartner für die Entrichtung der Gebühr in Anspruch genommen, kann sich dieser in der Folge beim gebührenbefreiten Partner auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarungen schadlos halten.
Beispiel 2:
Der Bund bevollmächtigt einen Parteienvertreter zur Einbringung einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG bei einer Behörde. Die Eingabe wird vom Parteienvertreter namens des Bundes bei der Behörde überreicht. Die Behörde stellt dem Bund, vertreten durch den Parteienvertreter, eine das Verfahren abschließende schriftliche Erledigung zu.
Da der Bund persönlich gebührenbefreit ist, kann er nicht als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 GebG herangezogen werden. Durch das bestehende Gesamtschuldverhältnis (siehe Rz 197) ist der Parteienvertreter allein verbleibender Gebührenschuldner und hat die Eingabengebühr zu entrichten.