Die Verfassung des Protokolls über die Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist sowohl im Interesse der Gesellschafter als auch der Gesellschaft gelegen.
Ebenso ist das Protokoll über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen, da diese ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben.
Auch gesetzliche Vertreter, die im Namen des Vertretenen gebührenpflichtige Handlungen setzen, sind Gesamtschuldner iSd § 13 Abs. 3 GebG (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2018/16/0094).Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Ermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie zur Entrichtung der Gebühr heranzieht. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat.Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld für alle übrigen Schuldner. Hat dabei ein Gesamtschuldner die ganze Schuld getilgt, so ist er im Hinblick auf § 896 ABGB berechtigt, von den übrigen Mitschuldnern den Ersatz nach den zwischen den Schuldnern bestehenden Rechtsverhältnissen zu begehren.Übersicht GesamtschuldnerGesamtschuldner | Bestimmung | Beispiele |
Gemeinsame Verpflichtung zur Gebührenentrichtung | § 13 (2) | Von mehreren Personen unterschriebene Eingabe; Hauptversammlungsprotokoll bei AG; Generalversammlungsprotokoll bei GmbH; Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Beantragung eines Aufenthaltstitels durch den Arbeitgeber im Inland |
Handeln im fremden Namen bei bestimmten Schriften | § 13 (3) | Offene Stellvertretung zB Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte |
Gleichzeitige Bewilligung für mehrere Personen zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens | § 14 TP 2 (2) | |
Antragsteller (Eheschließung) | § 14 TP 17 (5) | |
Antragsteller (Eingetragene Partnerschaft) | § 14 TP 18 (5) |
9.3. Bevollmächtigter als Gebührenschuldner bei bestimmten Schriften
Nach § 13 Abs. 3 GebG wird neben den in § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen derjenige zum Gesamtschuldner, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst.Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018, VwGH 2.7.1998, 98/16/0137).Insbesondere Parteienvertreter (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) werden durch § 13 Abs. 3 GebG zu Gesamtschuldnern mit den von ihnen Vertretenen.§ 9 Abs. 2 BAO (reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen) hindert die Abgabenbehörde nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Tatbestände der festen Gebühren (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306).Randzahlen 199 bis 249: derzeit frei