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2. Gebührenbefreiungen

BMF2025-0.125.2831.4.2025

2.1. Allgemeines

Rz 17
Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.

2.1.1. Persönliche Befreiungen

Rz 18
Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 24 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 35 f) zu.

2.1.2. Sachliche Befreiungen

Rz 19
Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4, § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG).

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