1.7. Anwendbare Rechtslage
Der Inhalt der Abgabenschuld (Höhe, Bemessungsgrundlage, Befreiungen) ergibt sich nach der im Entstehungszeitpunkt der Schuld bestehenden Rechtslage.1.8. Nachträgliche Beseitigung der Gebührenschuld
Eine einmal entstandene Gebührenschuld kann grundsätzlich nachträglich nicht mehr beseitigt werden.Zur ex tunc-Auflösung siehe Rz 1015.