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2.1.1.2. Steuerbefreiung

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 14
Steuerfrei sind seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988). Ab der Veranlagung 2023 (AbgÄG 2023) bezieht sich die Begrenzung auf eine Engpassleistung von 35 kWp und eine Anschlussleistung von 25 kWp.

Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. "Anschlussleistung" ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ElWOG 2010 die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG). Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung (vgl. Rz 41).

Werden die bisher steuerpflichtigen Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage durch die Einführung bzw. Erweiterung der Steuerbefreiung nunmehr steuerfrei, liegt keine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 vor.

Als Einspeisung von elektrischer Energie gilt auch die (anteilige) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage durch den zivilrechtlichen Eigentümer an eine Energiegemeinschaft, da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Energielieferung handelt (siehe Rz 133).

Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Rz 15
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 35 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Ein Feststellungsverfahren ist aus Vereinfachungsgründen nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insb. von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist (EStR 2000 Rz 104 ff). Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich). Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.

Beispiel 1 - Variante:

Auf einem Gebäude wird eine netzgekoppelte 20 kWp-Anlage (Volleinspeisung) errichtet und damit 20.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 25.000 €, die Montagekosten betragen 2.000 €. Dafür wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000 € in Anspruch genommen.

Kaufpreis

25.000,00

Investitionsförderung

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

- 2.000,00

+ 2.000,00

Steuerliche Anschaffungskosten

25.000,00

Eingespeiste Strommenge

20.000 kWh

100%

Davon steuerfrei

12.500 kWh

62,5%

Davon steuerpflichtig

7.500 kWh

37,5%

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und degressiver AfA ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:

Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh

 

Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 10,0 Cent

750,00

- IFB (25.000 * 37,5% * 15%)

- 1.406,25

- degressive AfA (25.000 * 37,5% * 30%)

- 2.812,50

Ergebnis

- 3.468,75

Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 3.468,75 € erzielt.

Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:

Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 11,0 Cent

825,00

- degressive AfA (Restbuchwert 17.500 * 37,5% * 30%)

- 1.968,75

Ergebnis

- 1.143,75

Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 1.143,75 € erzielt.

Bei Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:

Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh

 

Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 10,0 Cent

750,00

- pauschale Betriebsausgaben (750 * 45%)

- 337,50

Zwischenergebnis

412,50

- Gewinnfreibetrag (412,5 * 15%)

- 61,88

Ergebnis

350,62

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 350,62 € erzielt.

Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:

Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 11,0 Cent

825,00

- pauschale Betriebsausgaben (825 * 45%)

- 371,25

Zwischenergebnis

453,75

- Gewinnfreibetrag (453,75 * 15%)

- 68,06

Ergebnis

385,69

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 385,69 € erzielt.

Beispiel 2:

Der Landwirt L installiert auf Dachflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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