Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. "Anschlussleistung" ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ElWOG 2010 die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG). Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung (vgl. Rz 41).
Werden die bisher steuerpflichtigen Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage durch die Einführung bzw. Erweiterung der Steuerbefreiung nunmehr steuerfrei, liegt keine Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1988 vor.
Als Einspeisung von elektrischer Energie gilt auch die (anteilige) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage durch den zivilrechtlichen Eigentümer an eine Energiegemeinschaft, da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Energielieferung handelt (siehe Rz 133).
Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 35 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird; sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Ein Feststellungsverfahren ist aus Vereinfachungsgründen nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insb. von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist (EStR 2000 Rz 104 ff). Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich). Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.
Beispiel 1 - Variante:
Auf einem Gebäude wird eine netzgekoppelte 20 kWp-Anlage (Volleinspeisung) errichtet und damit 20.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 25.000 €, die Montagekosten betragen 2.000 €. Dafür wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000 € in Anspruch genommen.
Kaufpreis | 25.000,00 |
Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | - 2.000,00 + 2.000,00 |
Steuerliche Anschaffungskosten | 25.000,00 |
Eingespeiste Strommenge | 20.000 kWh | 100% |
Davon steuerfrei | 12.500 kWh | 62,5% |
Davon steuerpflichtig | 7.500 kWh | 37,5% |
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und degressiver AfA ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:
Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh | |
Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 10,0 Cent | 750,00 |
- IFB (25.000 * 37,5% * 15%) | - 1.406,25 |
- degressive AfA (25.000 * 37,5% * 30%) | - 2.812,50 |
Ergebnis | - 3.468,75 |
Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 3.468,75 € erzielt.
Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:
Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 11,0 Cent | 825,00 |
- degressive AfA (Restbuchwert 17.500 * 37,5% * 30%) | - 1.968,75 |
Ergebnis | - 1.143,75 |
Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 1.143,75 € erzielt.
Bei Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:
Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh | |
Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 10,0 Cent | 750,00 |
- pauschale Betriebsausgaben (750 * 45%) | - 337,50 |
Zwischenergebnis | 412,50 |
- Gewinnfreibetrag (412,5 * 15%) | - 61,88 |
Ergebnis | 350,62 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 350,62 € erzielt.
Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:
Steuerpflichtige Einspeisung 7.500 kWh à 11,0 Cent | 825,00 |
- pauschale Betriebsausgaben (825 * 45%) | - 371,25 |
Zwischenergebnis | 453,75 |
- Gewinnfreibetrag (453,75 * 15%) | - 68,06 |
Ergebnis | 385,69 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 385,69 € erzielt.
Beispiel 2:
Der Landwirt L installiert auf Dachflächen seines Betriebes eine Photovoltaikanlage mit 60 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Z 14 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
- § 7 Abs. 1 Z 2 ElWOG 2010, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010
- § 5 Abs. 1 Z 3 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
