Bei Volleinspeisung liegt stets eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vor. Ist der Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen von wirtschaftlichem Gewicht, liegt ein eigener Betrieb gewerblicher Art vor. Liebhaberei ist ausgeschlossen (§ 5 Z 1 LVO).
Betreibt eine Körperschaft öffentlichen Rechts mehrere Photovoltaikanlagen als Volleinspeiser, ist grundsätzlich für jede Photovoltaikanlage gesondert zu prüfen, ob Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht vorliegen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (Einheitsbetrieb) ist bei einem organisatorischen Zusammenhang bzw. bei Versorgungsbetrieben möglich (KStR 2013 Rz 67).
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988 ist auf Körperschaften nicht anwendbar. Etwaige Zuschüsse nach dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017 (KIG-Mittel) oder andere Subventionen aus öffentlichen Mitteln sind bei Ermittlung der Anschaffungskosten gemäß § 6 Z 10 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. Rz 4).
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Volleinspeiser stellt bei Körperschaften öffentlichen Rechts einen Versorgungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 3 KStG 1988 dar. Dieser kann somit Teil eines Versorgungsbetriebeverbundes sein.Beispiel 3a:
Eine Gemeinde errichtet eine Photovoltaikanlage auf einem Kindergartengebäude. Die Gemeinde speist sämtliche erzeugte Energie ins Stromnetz ein und bezieht die gesamte benötigte Energie von ihrem Stromlieferanten.
Ist der Betrieb der Photovoltaikanlage von wirtschaftlichem Gewicht (dh. übersteigen die Umsätze 2.900 €), liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor.
Beispiel 3b:
Eine Gemeinde stattet sämtliche dafür geeignete Flächen mit mehreren Photovoltaikanlagen aus. Alle Anlagen werden gleichzeitig errichtet, für die Wartung wird ein Vertrag mit einem Wartungsunternehmen abgeschlossen. Die Gemeinde speist sämtliche erzeugte Energie ins Stromnetz ein und bezieht die gesamte benötigte Energie von ihrem Stromlieferanten.
Ist der Betrieb jeder einzelnen Photovoltaikanlage von wirtschaftlichem Gewicht (dh. übersteigen die Umsätze 2.900 €), liegen jeweils eigene Betriebe gewerblicher Art vor, die bei einem organisatorischen Zusammenhang zu einem (einheitlichen) Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden können.
2.1.1.4. Sonderthemen
Bei nach §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften ist eine Volleinspeisung als begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) oder als Gewerbebetrieb (§ 44 Abs. 1 BAO) zu qualifizieren. Diese führen grundsätzlich zum Verlust der Begünstigung, wenn keine Ausnahmegenehmigung (§§ 44 Abs. 2 oder 45a BAO) vorliegt.Steht eine Photovoltaikanlage im Eigentum eines dem § 40 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) unterliegenden Gebildes, sind die Erträge aus der Einspeisung Bewirtschaftungsgewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG. Diese werden ausschließlich gemäß § 14 Abs. 3 ImmoInvFG ermittelt; die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988 greift daher nicht.Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb stellen eine Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 dar.Randzahlen 22 bis 25: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Z 39 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- KIG 2017, Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 14 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 14 Abs. 3 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
