2.1. Volleinspeiser
2.1.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
2.1.1.1. Allgemeines
Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage grundsätzlich hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stroms eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle (§ 23 EStG 1988, § 7 Abs. 3 KStG 1988) unabhängig davon dar, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (zB land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Zur Steuerbefreiung siehe sogleich unten Rz 14 f. Dementsprechend sind sämtliche Einnahmen aus der Einspeisung als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage (inkl. allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) stellen Betriebsausgaben dar. Die Tatsache, dass für den privaten und/oder einen betrieblichen Verbrauch Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, ist für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Durch diese Sichtweise wird sachgerecht die Sphäre der Einkommenserzielung (aus dem Betrieb der Stromerzeugung) von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abgegrenzt (BFG 2.9.2024, RV/5100822/2023).Das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist nur dann zu verneinen, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Für die Liebhabereibeurteilung ist der Betrieb der Photovoltaikanlage als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen.Hinsichtlich Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 EStG 1988), (investitionsbedingtem) Gewinnfreibetrag (GFB, § 10 EStG 1988), (Öko-)Investitionsfreibetrag (IFB, § 11 EStG 1988) und der Gewinnermittlungsvorschriften (zB Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kleinunternehmerpauschalierung) sind die allgemeinen Regeln anwendbar.Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre (vgl. Rz 4). Die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abgesetzt werden (lineare AfA, § 7 Abs. 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 3101 ff). Alternativ kann die AfA auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen (degressive AfA, § 7 Abs. 1a EStG 1988, EStR 2000 Rz 3261 ff).
Hinsichtlich der Gewinnermittlung können grundsätzlich alle Gewinnermittlungsarten in Frage kommen.
Im Falle der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a EStG 1988 (EStR 2000 Rz 4139 ff) betragen die pauschalen Betriebsausgaben 45% der Betriebseinnahmen. Andere Betriebsausgaben oder Investitionsbegünstigungen können hier nicht in Anspruch genommen werden. Entsteht bei der Gewinnermittlung ein Gewinn, kann aber ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15%) geltend gemacht werden.
Bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann im Jahr der Anschaffung ein Öko-Investitionsfreibetrag (15% der Anschaffungskosten, EStR 2000 Rz 3808c) oder alternativ ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (bei einem Gewinn von mehr als 33.000 Euro) abgesetzt werden. Bei einem Gewinn kann ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag, 15% des Gewinns) geltend gemacht werden.
Beispiel 1:
Auf einem Gebäude wird eine netzgekoppelte 40 kWp-Anlage (Volleinspeisung) errichtet und damit 40.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 49.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €. Dafür wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000,00 € in Anspruch genommen. Es soll die degressive AfA angewendet werden.
Kaufpreis | 49.000,00 |
Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | - 2.000,00 + 3.000,00 |
Steuerliche Anschaffungskosten | 50.000,00 |
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und degressiver AfA ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:
Eingespeiste Strommenge: 40.000 kWh Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh | |
Einspeisung 40.000 kWh à 10,0 Cent | 4.000,00 |
- IFB (50.000 * 15%) | - 7.500,00 |
- degressive AfA (50.000 * 30%) | - 15.000,00 |
Ergebnis | - 18.500,00 |
Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 18.500,00 € erzielt. Der Verlust kann mit positiven Einkünften ausgeglichen werden bzw. wird bei ordnungsmäßiger Gewinnermittlung zum Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988.
Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:
Einspeisung 40.000 kWh à 11,0 Cent | 4.400,00 |
- degressive AfA (35.000 * 30%) | - 10.500,00 |
Ergebnis | - 6.100,00 |
Aus dem Stromverkauf werden negative Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb iHv 6.100,00 € erzielt.
Bei Kleinunternehmerpauschalierung ergibt sich im ersten Jahr folgende Beurteilung:
Eingespeiste Strommenge: 40.000 kWh Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh | |
Einspeisung 40.000 kWh à 10,0 Cent | 4.000,00 |
- pauschale Betriebsausgaben (4.000 * 45%) | - 1.800,00 |
Zwischenergebnis | 2.200,00 |
- Gewinnfreibetrag (2.200 * 15%) | - 330,00 |
Ergebnis | 1.870,00 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 1.870,00 € erzielt.
Im Folgejahr ergibt sich folgende Beurteilung:
Einspeisung 40.000 kWh à 11,0 Cent | 4.400,00 |
- pauschale Betriebsausgaben (4.400 * 45%) | - 1.980,00 |
Zwischenergebnis | 2.420,00 |
- Gewinnfreibetrag (2.420 * 15%) | - 363,00 |
Ergebnis | 2.057,00 |
Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 2.057,00 € erzielt.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
