Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
4.2 Direkte wirtschaftliche Eigentümer
Die folgenden Daten von direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind zu ermitteln und zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG):
- Name;
- sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
- Geburtsdatum und Geburtsort;
- Staatsangehörigkeit;
- Wohnsitz;
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Bei Personen mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz im Inland ist nur die Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum erforderlich. Bei diesen Personen werden allfällige Änderungen der oben genannten Angaben durch einen Abgleich mit dem ZMR automatisch übernommen. Eine Aktualisierung ist nur dann erforderlich, wenn die Person ihren Hauptwohnsitz im Inland aufgibt.
Wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich besteht, muss zusätzlich auch noch ein Nachweis der Identität (Kopie eines Lichtbildausweises) hochgeladen werden (§ 5 Abs. 2 WiEReG).
4.3 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer
Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen zusätzlich die folgenden Informationen über die obersten Rechtsträger gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 2 WiEReG):
- sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger, oder ob der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines inländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG, wenn auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet wurde;
- sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger, oder ob der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines ausländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |