vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

2.2.1 Hinzurechnung von direkten gehaltenen Anteilen bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bzw. Zusammenrechnung von direkten und/oder indirekten Anteilen

Bei der Berechnung der Anteile und Beteiligungen natürlicher Personen sind zu indirekten Anteilen gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb dritter Satz WiEReG auch immer die direkt gehaltenen Anteile hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung hat immer nur auf derselben Beteiligungsebene zu erfolgen. Wenn die betreffende Person über keinen ausreichenden direkten Anteil verfügt, so ist diese nur als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.

Beispiel Zusammenrechnung direkter und indirekter Anteile: Die für Person 2 notwendigen 25% an der GmbH A werden in Kombination mit dem direkten Anteil von 20% und dem indirekt über die GmbH B gehaltenen Anteil von 20% hergestellt. Für die Zusammenrechnung der direkten und indirekten Anteile ist es erforderlich, dass die Person 2 Kontrolle auf die GmbH B ausüben kann. Dies ist gegeben, da die Person 2 mit 75% an der GmbH B beteiligt ist. Durch die von Person 2 direkt gehaltenen Anteile an der GmbH A entsteht somit wirtschaftliches Eigentum über die GmbH B, obwohl diese nur mit 20% an der GmbH A beteiligt ist und somit alleine kein wirtschaftliches Eigentum begründen könnte.

 

Bei einer Person, die eine Funktion bei einer am meldepflichtigen Rechtsträger beteiligten Privatstiftung ausübt, sind von dieser Person direkt gehaltene Anteile den Anteilen der Privatstiftung hinzuzurechnen. Auf das wirtschaftliche Eigentum der übrigen Personen, die Funktionen bei der Privatstiftung ausüben, wirkt sich dies jedoch nicht aus.

Beispiel Zusammenrechnung direkter und indirekter Anteile bei Funktionsträgern: Wenn eine Privatstiftung (Stiftung A) mit 15% am meldepflichtigen Rechtsträger GmbH A beteiligt ist und die Person 1/der Stifter mit ebenfalls 15% direkt beteiligt ist, dann ist über die Privatstiftung nur die Person 1/der Stifter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A. Da die Personen im Stiftungsvorstand und die Begünstigten durch die zu geringe Beteiligung der Privatstiftung keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, ist lediglich Person 1 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A zu melden. Die Privatstiftung A ist als oberster Rechtsträger zu melden. Sofern es sich bei der Privatstiftung A um eine inländische Privatstiftung handelt, ist im Meldeformular ausdrücklich auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung der Privatstiftung A zu verzichten, da andernfalls sämtliche Funktionsträger der Privatstiftung in die Meldung der GmbH A übernommen werden würden. Hinweis: Zu einer Zusammenrechnung der Anteile würde es auch dann kommen, wenn Person 1 im genannten Beispiel nicht Stifter, sondern ein anderer Funktionsträger, etwa Begünstigter oder Stiftungsvorstand, wäre.

 

Ebenso ist vorzugehen, wenn bei zwei oder mehreren Privatstiftungen, die direkt oder indirekt keine ausreichenden Anteile am meldepflichtigen Rechtsträger halten, die Personen teilweise ident sind. Die betreffenden Personen (zB der Stifter, Begünstigte oder Stiftungsvorstände), die bei mehreren Privatstiftungen Funktionen ausüben, können durch Zusammenrechnung der Anteile wirtschaftliche Eigentümer werden. Die übrigen Funktionsträger sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, weswegen - wenn sich der Sitz der Privatstiftung im Inland befindet - bei der Meldung der Privatstiftung als oberster Rechtsträger ausdrücklich auf die automationsunterstützte Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung der Privatstiftung verzichtet werden muss und lediglich die identen Personen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer mit der jeweiligen Privatstiftung als oberster Rechtsträger zu melden sind (Eine Meldung als oberster Rechtsträger ohne diesen Verzicht würde zur automatisierten Übernahme der übrigen Personen führen).

Beispiel Zusammenrechnung bei Funktionsträgern: Bei der Privatstiftung A und der Privatstiftung B ist eine Person ident (der Stifter). Weder die Privatstiftung A noch die Privatstiftung B üben Kontrolle auf die GmbH B aus. Da der Stifter aber eine Funktion bei der Privatstiftung A und der Privatstiftung B ausübt, sind die Beteiligungen der Privatstiftung A und der Privatstiftung B an der GmbH B zusammenzurechnen, wodurch nur im Hinblick auf den Stifter ein Kontrollverhältnis hergestellt wird. Der Stifter wird dadurch indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A mit der Privatstiftung A und der Privatstiftung B als oberste Rechtsträger. Die übrigen Funktionsträger der Privatstiftung A und der Privatstiftung B sind keine wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A. Sofern es sich bei den beiden Privatstiftungen um inländische Privatstiftungen handelt, ist daher im Meldeformular ausdrücklich auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus den Meldungen der beiden Privatstiftungen zu verzichten.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

Stichworte