Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.7 Privatstiftungen
Wirtschaftliche Eigentümer von Privatstiftungen sind die in der Definition des § 2 Z 3 lit. a WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen. Welche Rechte den jeweiligen natürlichen Personen im Einzelfall zukommen, die diese Funktionen bei der Privatstiftung ausüben, ist für die Zwecke des WiEReG nicht von Belang.
Bei Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG schließt dies folgende Personen bzw. Personengruppen ein:
- die Stifter;
- die Begünstigten, einschließlich Letztbegünstigte;
- die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt ohne dass diese eine dauerhafte Begünstigtenstellung erhalten (siehe Abschnitt 2.7.2 (Begünstigte)), dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte;
- bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 ist immer nur der Begünstigtenkreis zu melden;
- die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
- sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Die genannten Personen bzw. Personengruppen sind anhand der Angaben im Firmenbuch, der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde (sofern eine Zusatzurkunde errichtet wurde) festzustellen. Bei Personen ohne Wohnsitz im Inland ist eine Reisepasskopie einzuholen und die Identität anhand dieser Reisepasskopie zu überprüfen.
Hervorzuheben ist, dass die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und die Begünstigten aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person die Stiftung letztlich kontrolliert. Dies gilt, sofern vorhanden, auch für den Begünstigtenkreis, der in diesen Fällen auch zu melden ist.
Weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch eines allenfalls gemäß § 14 Abs. 2 PSG eingerichteten Beirates sind als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren, da weder der Aufsichtsrat noch der Beirat die Funktion des Protektors erfüllen können. Dem Aufsichtsrat als Kollegialorgan kommt zwar gemäß § 25 PSG die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu. Aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs. 2 PSG und des daraus folgenden weitgehenden Ausschlusses von Vertrauenspersonen und Angehörigen der Begünstigten im Aufsichtsrat kann die Mittlerfunktion, wie sie das Trustregime für den Protektor vorschreibt, grundsätzlich nicht erfüllt werden. Dies gilt ebenso für den Beirat, für den dieselben Unvereinbarkeitsbestimmungen analog angewendet werden, sobald dieser mit entsprechenden Kompetenzen (aufsichtsratsähnlicher Beirat) ausgestattet wurde (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (228 f)). Sollte einzelnen/mehreren Mitgliedern eines Aufsichtsrats oder eines Beirats dennoch aufgrund der im Einzelfall vorgesehenen Ausgestaltung ihrer individuellen Rechte eine bestimmende Kontrollfunktion zukommen, dann sind die betreffenden natürlichen Personen gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG mit dem wirtschaftlichen Interesse "Kontrolle auf andere Weise" zu melden. Ob eine Kontrollfunktion vorliegt, ist stets im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichts- oder Beirats individuell zu prüfen, wodurch Kontrollrechte eines Kollegialorgans nicht automatisch zu einer Kontrolle auf Ebene der jeweiligen natürlichen Personen als Mitglieder des Kollegialorgans führen. Beispielsweise können besondere Rechte des Vorsitzenden eines Aufsichts- oder Beirates zur Kontrolle dieser Person führen, wenn letztlich wesentliche geschäftliche Entscheidungen (zB im Hinblick auf die Bestimmung von Begünstigten oder die Festsetzung der Art und Höhe der Zuwendungen an Begünstigte) im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden. Der Stiftungsprüfer wird hingegen grundsätzlich nicht unter § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG zu subsumieren sein, da dieser üblicherweise keine mit einem Protektor vergleichbare Stellung einnimmt.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |