Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.3.2 Gemeinsame Kontrolle (Personengruppen)
Zu beachten ist, dass im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB grundsätzlich jede der Ziffern immer nur von einer Muttergesellschaft erfüllt werden kann, es aber auch möglich ist, dass verschiedene Muttergesellschaften unterschiedliche Ziffern verwirklichen.
Für das WiEReG bedeutet das beispielsweise, dass bei einem obersten Rechtsträger
- einer Person A die Mehrheit der Stimmrechte zustehen kann und
- einer Person B, die nur 20% der Aktien hält, das Recht zustehen kann, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen.
In diesem Beispiel üben sowohl die Person A als auch die Person B Kontrolle aus. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich daher im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB nicht ergeben.
Die Definition des § 2 WiEReG sieht aber auch das Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Personen vor. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich aus einer entsprechenden Satzungsbestimmung, Stimmrechtsbindungen oder einem Syndikatsvertrag ergeben. Entscheidend ist, dass diese Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und innerhalb des Konsortiums einstimmig entscheiden. Diesfalls sind alle Gesellschafter, die Vertragsparteien des betreffenden Vertrages sind, auch als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Bei einer mehrheitlichen Entscheidung im Syndikat kann nur eine Kontrolle - und somit ein wirtschaftliches Eigentum - jenes Syndikatsmitgliedes vorliegen, das die Mehrheit der Stimmrechte im Syndikat hat.
Wenn nur zwei Gesellschafter einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, dann liegt ebenfalls eine gemeinsame Kontrolle vor, wenn diese nach außen hin geschlossen auftreten und im Innenverhältnis ein Mechanismus zur Entscheidungsfindung vorgesehen ist.
Eine gemeinsame Kontrolle kann sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum vorliegen.
Ein wesentlicher Unterschied zu § 244 Abs. 2 UGB liegt darin, dass alle Mitglieder des Konsortiums wirtschaftliche Eigentümer sind, auch wenn diese innerhalb des Konsortiums nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
2.3.3 Herstellung von Kontrolle durch Treuhandschaftsverträge
In § 2 Z 1 Schlussteil WiEReG wird festgelegt, dass ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis ausübt. Kontrolle durch einen Treuhandschaftsvertrag kann sowohl im Hinblick auf direkte und indirekte Eigentümer als auch innerhalb einer Beteiligungskette vorkommen. Ebenso kann durch einen Treuhandschaftsvertrag ein Kontrollverhältnis zwischen zwei juristischen Personen hergestellt werden.
Es handelt sich somit auch um direktes wirtschaftliches Eigentum, wenn eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) einen ausreichenden Anteil oder eine ausreichende Beteiligung (Treugut) an einem Rechtsträger aufgrund einer Treuhandvereinbarung (oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung) für einen Dritten (Treugeber) direkt hält. Da dem Dritten das Treugut aufgrund der entsprechenden Vereinbarung unmittelbar zurechenbar ist, ist dieser auch direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Zusätzlich ist aber auch der Treuhänder als zivilrechtlicher Eigentümer aufgrund des Haltens eines ausreichenden Anteils oder einer ausreichenden Beteiligung direkter wirtschaftlicher Eigentümer.
Die Kontrolle des Treugebers besteht immer im Hinblick auf die treuhändig gehaltenen Geschäfts- oder Kapitalanteile. Der Treugeber ist gedanklich an die Stelle des Treuhänders zu setzen und es ist zu prüfen, ob unter Zusammenrechnung mit anderen direkt und indirekt gehaltenen oder kontrollierten Anteilen ein wirtschaftliches Eigentum des Treugebers oder einer diesem übergeordneten natürlichen Person (etwa durch einen weiteren Treuhandschaftsvertrag) besteht. Ergibt sich auch unter Zusammenrechnung aller Anteile keine ausreichende Beteiligung des Treugebers (bspw., weil ein Anteil von 25% oder weniger treuhändig gehalten wird und keine weiteren Beteiligungen bestehen), dann ist der Treugeber kein wirtschaftlicher Eigentümer.
Ist der Treugeber eine juristische Person, dann ist zu prüfen, ob natürliche Personen, die dieser juristischen Person übergeordnet sind, durch dieses Kontrollverhältnis wirtschaftliche Eigentümer werden. Wenn bspw. eine Privatstiftung, eine gemeinnützige Stiftung oder Fonds, ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung Treugeber ist, dann sind deren Funktionsträger wirtschaftliche Eigentümer, sofern der treuhändig gehaltene Anteil wirtschaftliches Eigentum begründet. Wenn bspw. eine GmbH Treugeber ist, dann wird durch den Treuhandschaftsvertrag die Kontrollkette hergestellt. Natürliche Personen, die Kontrolle auf die GmbH ausüben, sind diesfalls wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG hat der meldepflichtige Rechtsträger die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlichen Eigentümer unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist, bekannt zu geben. Ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein ähnliches Rechtsverhältnis vorliegt, aufgrund dessen eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers wird und der betreffende wirtschaftliche Eigentümer selbst Vertragspartner des Treuhandschaftsvertrages oder des ähnlichen Rechtsverhältnisses ist. Aber auch Treuhandschaften, die lediglich eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette herstellen, müssen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt und - sofern ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt - bei der Meldung angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG). Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Treuhandschaften, aufgrund derer
- eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
- durch die eine Kontrolle in der Eigentümerkette hergestellt wird, wodurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
- sich durch das Vorliegen einer Treuhandschaft in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern.
Daraus ergibt sich, dass bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene keine relevanten Treuhandschaften iSd § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG vorliegen bzw. gemeldet werden dürfen. Wird bei der Meldung eines wirtschaftlichen Eigentümers ein Treuhandschaftsverhältnis bejaht, da dieser Treuhänder oder Treugeber ist, so liegt jedenfalls ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vor.
Beispiel Treuhandschaft zwischen natürlichen Personen: Die rechtlichen Eigentümer der GmbH A sind zwei natürliche Personen (Person 1 und 2) sowie eine juristische Person (GmbH B). Person 1 hält die Anteile treuhändig für Person 4, Person 2 hält die Anteile treuhändig für Person 5. Da die von Person 1 treuhändig gehaltenen Anteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum von Person 4 führen, sind Person 1 und 4 als direkte wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Personen 2 und 5 sowie die Treuhandschaft zwischen diesen Personen müssen nicht an das Register gemeldet werden, da die von Person 2 treuhändig gehaltenen Anteile kein wirtschaftliches Eigentum begründen. Zusätzlich muss in diesem Beispiel auch Person 3 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register gemeldet werden.
Beispiel Treuhandschaft innerhalb der Beteiligungskette: GmbH B und C sind Gesellschafter der GmbH A. GmbH B hält dabei 33% der Anteile treuhändig für GmbH D. Person 1 ist alleiniger Eigentümer der GmbH D. Die Treuhandschaft stellt eine Kontrollkette zwischen GmbH B und GmbH D her, wodurch Person 1 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A wird. Es liegt daher ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vor, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG bei der Meldung anzugeben ist. Sowohl Person 1 als auch Person 2 sind als indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Oberster Rechtsträger für Person 1: GmbH D; oberster Rechtsträger für Person 2: GmbH B
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Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |