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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

4 Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist (§ 6 WiEReG), ist dieser gemäß § 5 WiEReG dazu verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Dabei sind einerseits Daten zu direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, als auch zu den obersten Rechtsträgern über das Meldeformular im Unternehmensserviceportal zu übermitteln.

Im elektronischen Meldeformular finden sich unter dem Punkt ,,Art der Meldung" folgende Auswahlmöglichkeiten:

Auf der Formularseite Angaben zur Meldung kann festgelegt werden, ob mit der Meldung auch ein Compliance-Package übermittelt werden soll (siehe Abschnitt 6 (Erstellung von Compliance-Packages)).

Anzumerken ist, dass die ,,Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme" eine Meldung mit automatischer Übernahme der vertretungsbefugten Personen aus dem Firmenbuch gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ermöglicht. Bei Auswahl dieser Option können keine Daten der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer (Mitglieder der obersten Führungsebene) eingegeben werden, da diese und allfällige Änderungen aus dem Firmenbuch automatisch übernommen werden.

Wenn eine der beiden Varianten zur subsidiären Meldung der obersten Führungsebene ausgewählt wird, so ist verpflichtend anzugeben, ob die Meldung "nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG" erfolgt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente oder Informationen nicht eingeholt werden konnten, beispielsweise, weil die Übermittlung solcher Dokumente durch rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer verweigert wurde. Diese Option ist jedoch nicht auszuwählen, wenn festgestellt und überprüft werden konnte, dass kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist, beispielsweise, weil keine ausreichende Beteiligung vorliegt (kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 1 WiEReG).

4.1 Fristen für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer

Die meldepflichtigen Rechtsträger haben die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland bzw. nach der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder dem Erwerb einer Liegenschaft im Inland zu übermitteln. Änderungen der gemeldeten Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WiEReG).

Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen.

Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (jährliche Meldepflicht).

Die Fälligkeit der Meldung im Rahmen der jährlichen Meldepflicht bestimmt sich nach dem Datum der letztmaligen jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (siehe dazu Abschnitt 3.6 (Zeitpunkt der Sorgfaltspflichten)). Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zeitpunkt der Meldung aus organisatorischen Gründen vorverlegt wird. Die Meldung muss jedoch spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchgeführt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

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