OGH 18ONc4/25w

OGH18ONc4/25w30.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00004.25W.0130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Schiedsverfahrensrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Zur Schiedsrichterin wird RA * bestellt.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.453,46 EUR (darin 408,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Bestellungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Antragsgegnerin wurde mit Schiedsspruch vom 31. 8. 2022 verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung von 704.152 EUR in die Einverleibung des Eigentumsrechts an zwei Liegenschaften zugunsten der Antragstellerin einzuwilligen und der Antragstellerin die mit 232.245,24 EUR bestimmten Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen (Blg ./B).

[2] Mit Intimationsurkunde vom 12. 1. 2023 erklärte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, ihre Kostenersatzforderung von 232.245,24 EUR aus dem genannten Schiedsspruch gegen die Zahlungsforderung der Antragsgegnerin von 704.152 EUR aus dem genannten Schiedsspruch aufzurechnen, sodass diese Zahlungsforderung in Höhe ihrer Kostenersatzforderung getilgt sei (Blg ./C).

[3] Den Differenzbetrag von 471.906,76 EUR erlegte die Antragstellerin am 6. 7. 2023 bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Graz als Zahlung gemäß dem Schiedsspruch vom 31. 8. 2022. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 11. 7. 2023 genehmigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu GZ 22 Cg 63/23y diesen gerichtlichen Erlag (Blg ./J und ./K).

[4] Der in der Folge von der Antragstellerin im Exekutionsverfahren gestellte Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts an den im Schiedsspruch genannten Liegenschaften nach § 350 EO und deren zwangsweise Räumung nach § 349 (iVm § 350 Abs 6) EO wurde rechtskräftig abgewiesen. Dem liegt zugrunde, dass die schuldbefreiende Wirkung des Erlags bei Gericht weder im Erlagsverfahren noch im Exekutionsverfahren zu prüfen ist. Vielmehr muss die Antragstellerin – bedingt durch die Fassung des Schiedsspruchs (Zug-um-Zug-Leistung) – über diese Frage einen gesonderten Rechtsstreit führen (3 Ob 101/25m).

[5] Mit den gleichlautenden, zum einen an die Antragsgegnerin und zum anderen an deren Geschäftsführerin adressierten und jeweils am 12. 9. 2025 zugegangenen Aufforderungsschreiben teilte der Vertreter der Antragstellerin den Adressaten auszugsweise Folgendes mit (Blg ./T und ./U):

„Ich teile mit, dass meine Mandantschaft beabsichtigt eine Schiedsklage auf Feststellung, dass der Erlag von € 471.906,76 zu 22 Cg 63/23y des LG für Zivilrechtsachen Graz als Erfüllung des Endschiedsspruchs vom 14.7.2021 gilt, gegen die [Antragsgegnerin] gemäß Pkt. 16. des Kaufvertrages vom 10.01.2013 einzubringen. Es sind daher von den Parteien Schiedsrichter zu benennen. Namens meiner Mandantschaft mache ich [...] als Schiedsrichter geltend. Ich fordere Sie gemäß § 581 ZPO auf, binnen vier Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Sollte innerhalb der Frist keine Bestellung erfolgen, werde ich eine gerichtliche Bestellung beantragen.“

[6] Diesen Aufforderungsschreiben waren der Kaufvertrag vom 10. 1. 2013, der Endschiedsspruch vom 31. 8. 2022 und die im Erlagsverfahren ergangenen Beschlüsse angeschlossen.

[7] Die in dem Aufforderungsschreiben genannte Schiedsklausel in Punkt 16. des Kaufvertrags vom 10. 1. 2013 („16. Schiedsgericht“) lautet auszugsweise wie folgt:

„Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung, sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen werden ausschließlich und endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt sowohl für die Ansprüche auf vertraglicher, als auch für solche auf gesetzlicher Grundlage. Die Schiedsklausel unterliegt österreichischem Recht. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

Es gelten die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 6. Teiles der ZPO. Schiedsort ist B*, [...].“

[8] Die Antragsgegnerin kam der Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters nicht nach.

[9] Die Antragsstellerin stellt den Antrag, für das einzuleitende schiedsgerichtliche Verfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass der Erlag von 471.906,76 EUR als Erfüllung des Endschiedsspruchs vom 31. 8. 2022 gilt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen.

[10] In Anknüpfung an die Entscheidung 3 Ob 101/25m vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, sie müsse einen Rechtsstreit führen, in dem festgestellt werde, dass der von ihr getätigte Erlag der Zahlung der Zug-um-Zug-Leistung gemäß dem Schiedsspruch entspreche, um die Erfüllung des Endschiedsspruchs gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchsetzen zu können.

[11] Die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlags sei eine Folge des Liegenschaftskaufvertrags vom 10. 1. 2013 und der Ausübung des darin vereinbarten Wiederkaufsrechts bzw des darüber ergangenen Schiedsspruchs. Nach der in diesem Kaufvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung seien sämtliche Streitigkeiten über die Vereinbarung und als Folge der Vereinbarung in einem Schiedsverfahren zu klären. Darunter fielen auch vor- und nachvertragliche Wirkungen und sowohl Ansprüche auf vertraglicher, als auch auf gesetzlicher Grundlage. Demnach sei zur Feststellung der Rechtmäßigkeit des Erlags ein Schiedsverfahren zu führen.

[12] Mangels abweichender Vereinbarung gelte § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin schriftlich aufgefordert, binnen vier Wochen einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, daher sei der Schiedsrichter durch das Gericht zu bestellen.

[13] Die nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Lediglich aus prozessualer Vorsicht, ohne dass dies an ihrem Rechtsstandpunkt etwas ändere, mache sie einen (namentlich genannten) Rechtsanwalt als Schiedsrichter namhaft.

[14] Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO. Nach dessen Formulierung habe die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters den Vorgaben einer schlüssigen Klage zu entsprechen. In ihrem Aufforderungsschreiben habe die Antragstellerin lediglich die Absicht geäußert, eine Schiedsklage zu erheben; sie habe diesem auch keine Schiedsklage angeschlossen. Die Ausführungen der Antragstellerin in dem dieses Verfahren einleitenden Antrag seien detaillierter und die damit verbundene Urkundenvorlage viel umfangreicher als jene im Aufforderungsschreiben. Mit dem Antrag werde dem Obersten Gerichtshof vorgetäuscht, die Antragstellerin hätte schon mit diesem Aufforderungsschreiben ihren Anspruch gemäß § 587 Abs 4 ZPO geltend gemacht.

[15] Der Anspruch, den die Antragstellerin zu klären beabsichtige, sei bereits durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren zu 3 Ob 101/25m entschieden. Dieser habe dort ausgeführt, dass nur die Rechtmäßigkeit eines Erlags über 704.152 EUR und ohne Bedingungen einer Überprüfung zugänglich sei. Der geltend gemachte Feststellungsanspruch beziehe sich aber nicht auf den Erlag des vollen Betrags ohne Bedingungen. Es sei denkunmöglich, dass ein Schiedsgericht gegen diese Entscheidung entscheide. Diesfalls stünde dieses außerhalb der Rechtsordnung und die derzeit in der ZPO vorgesehene Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil wäre verfassungs-, EMRK- sowie EU‑Grundrechtecharta-widrig. Ein Schiedsbegehren zu einem Anspruch, über welchen der Oberste Gerichtshof bereits entschieden habe, sei unzulässig, eine solche Klage daher unschlüssig.

[16] Der Kaufvertrag vom 10. 1. 2013 sei durch List herbeigeführt worden und daher nichtig; damit gäbe es auch keine Schiedsklausel und kein Schiedsverfahrensrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags wegen List sei nicht in einem Schiedsverfahren zu klären, weil es sich hierbei um einen Zustand vor dessen Zustandekommen handle.

[17] Die Antragsgegnerin sei verfahrenshilfebedürftig. Wenn sich eine der Schiedsverfahrensparteien kein Schiedsverfahren leisten könne, sei das Schiedsverfahren unanwendbar und der ordentliche Gerichtsweg zu bestreiten. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei damit nicht gegeben, daher sei auch die Bestellung eines Schiedsrichters nicht zulässig.

[18] Dem Antrag ist stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

[19] Auf der Grundlage des bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der nach dem Parteivorbringen ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, ist ein Schiedsrichter zu bestellen.

[20] 1. Gibt es – wie hier – keine abweichende Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, so gilt in Schiedsverfahren – wie hier – mit drei Schiedsrichtern, dass jede Partei einen der drei Schiedsrichter bestellt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird (§ 587 Abs 2 Z 2 ZPO).

[21] Den Fall der Säumnis regelt § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO.

[22] 2. Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, die gleichsam die Einleitung des Schiedsverfahrens bedeutet und die Regeln der Ersatzbenennung auslöst (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 587 ZPO Rz 131), muss auch Angaben darüber enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft (§ 587 Abs 4 ZPO).

[23] Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsgegnerin ist zu prüfen, ob das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin ausreichende Angaben zum geltend gemachten Anspruch im Sinn dieser Bestimmung enthält.

[24] Die Angabe darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird, dient als zusätzlicher Inhalt der Information des Empfängers (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 587 ZPO Rz 148). Dieser Informationszweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsgegner in Kenntnis über den Streit gesetzt wird, auf den er sich einlassen soll. Bei den erforderlichen Angaben über den Anspruch handelt es sich noch nicht um diejenigen Anforderungen, die an die Beschreibung des Streitgegenstands im Rahmen der späteren Schiedsklage zu stellen sind. Vielmehr ist hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen (18 ONc 4/17h; in diesem Sinn etwa auch Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 5/54; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 587 ZPO Rz 11; Czernich, Die Bestellung des Schiedsrichters nach österreichischem Recht, SchiedsVZ 2018, 19 [23]). Nach dem Zweck eines Aufforderungsschreibens ist daher zwar jedenfalls erforderlich, dass das Begehren für den Antragsgegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird, um eine verfahrensadäquate Reaktion setzen zu können (18 ONc 4/17h; vgl RS0132156). Diese Angaben müssen aber – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht dem Detaillierungsgrad der Schiedsklage entsprechen (Czernich, SchiedsVZ 2018, 19 [23]).

[25] Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin enthält iSd § 587 Abs 4 ZPO ausreichende Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt und zum möglichen Begehren. Im Zusammenhalt mit den im Text sowie in einem Beilagenverzeichnis genannten und dem Schreiben angeschlossenen Urkunden lassen sie die Antragsgegnerin (ungeachtet der offensichtlich irrtümlichen „Datierung“ des Schiedsspruchs) zweifelsfrei erkennen, welchen konkreten Anspruch die Antragstellerin hier in einem Schiedsverfahren geltend machen will.

[26] 3. WeitereVoraussetzung für die Schiedsrichterbestellung ist das Bestehen einer für den Rechtsstreit gültigen Schiedsvereinbarung iSd §§ 577 ff ZPO. Welche Arten von (objektiv schiedsfähigen) Streitigkeiten und welche Rechtsverhältnisse letztlich von der Schiedsvereinbarung abgedeckt werden, und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist dabei im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (18 OCg 6/18h; vgl RS0018023).

[27] Die Antragsgegnerin behauptet die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 10. 1. 2013 zufolge listiger Irreführung und argumentiert, dass damit auch die mit diesem verbundene Schiedsvereinbarung rechtsunwirksam sei. Die Schiedsklausel in Punkt 16. des Kaufvertrags umfasst freilich ausdrücklich auch die Frage seines gültigen Zustandekommens. Abgesehen davon gelangt eine Schiedsvereinbarung, wenn sie diesen Fall nicht ohnedies ausdrücklich regelt, grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags behauptet wird (RS0018023 [T5]). Andernfalls würde es einer Partei durch den bloßen Einwand der ursprünglichen Unwirksamkeit des Hauptvertrags ermöglicht werden, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen (10 Ob 120/07f mwN; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 581 ZPO Rz 44).

[28] Die behauptete Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch begründet die Antragsgegnerin auch damit, dass dieser schon durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren zu 3 Ob 101/25m entschieden sei. Diese Argumentation geht – losgelöst von den Fragen der Einordnung dieses Einwands im gerichtlichen Bestellungsverfahren und der Richtigkeit des Verständnisses der Aussagen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 101/25m durch die Antragsgegnerin – ins Leere. Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde; die materielle Rechtskraft erfasst also allein die in der Entscheidung festgestellte Rechtsfolge, die rechtliche Beurteilung wird – isoliert betrachtet – nicht von der Rechtskraft erfasst (vgl RS0118570; RS0041357; RS0041285). Abgesehen davon, dass der exekutionsrechtliche Fachsenat in seiner Entscheidung 3 Ob 101/25m ohnedies die Antragstellerin auf die Führung eines gesonderten Rechtsstreits zur Frage der schuldbefreienden Wirkung verwies und aus § 228 ZPO ausdrücklich das Recht ableitete, die Feststellung der befreienden Wirkung des Erlags zu begehren, stellt die referierte Begründung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionbewilligungsverfahren keine rechtskräftige Erledigung des von der Antragstellerin geltend gemachten Feststellungsanspruchs dar.

[29] Auch die Behauptung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, sie sei der Verfahrenshilfe bedürftig, steht der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht entgegen, solange die Schiedsvereinbarung aufrecht ist (vgl 18 OCg 1/22d Rz 21 f; 5 Ob 63/18b). Ein Eingriff in den Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder eines fairen Verfahrens ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO, in dem die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (RS0135328), keine Bindungswirkung in Bezug auf die weitere Zuständigkeit des Schiedsgerichts entfaltet (18 ONc 3/24x Rz 12; 18 ONc 1/24b Rz 19 mwN; RS0134887).

[30] 4. Die weiteren Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung, wie insbesondere die Säumnis der Antragsgegnerin, sind nach dem insoweit unbestrittenen Antragsvorbringen ebenso erfüllt. Auch eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zur Abweisung des Antrags führte, ist nicht erfolgt. Die im Verfahren erfolgte Namhaftmachung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin erfolgte (bloß) hilfsweise (vgl 18 ONc 1/24b Rz 36). Auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antrag mangels Erfüllung des § 587 Abs 4 ZPO als unzulässig qualifiziert, ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Es ist daher ein Schiedsrichter zu bestellen.

[31] 5. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Es hat alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 587 Abs 8 ZPO).

[32] Die Schiedsklausel sieht keine besondere Voraussetzungen für den Schiedsrichter vor. Die Antragsgegnerin hat zwar hilfsweise einen Rechtsanwalt namhaft gemacht. An einen solchen Vorschlag der Partei ist das Gericht bei der Auswahl des Schiedsrichters aber nicht gebunden (18 ONc 1/24b Rz 38).

[33] Angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und des Umstands, dass die Antragstellerin einen Rechtsanwalt bestellt und die Antragsgegnerin einen solchen vorgeschlagen hat, ist mit RA * eine nicht mit der Sache befasster Rechtsanwältin zu bestellen. An ihrer Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel.

[34] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 AußStrG. Der erfolgreichen Antragstellerin sind die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen (18 ONc 1/24b Rz 39 mwN).

[35] Der durch die Säumnis der Antragsgegnerin veranlasste (und im außerstreitigen Verfahren erfolgte) Antrag ist nach TP 3A RATG zu honorieren (Anm I.3.a. zu TP 3A RATG; 18 ONc 1/18v). Für diesen gebührt allerdings lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 4 RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen (18 ONc 1/18v). Die Replik der Antragstellerin vom 11. 11. 2025 war zur zweckentsprechenden Verfolgung nicht erforderlich und ist daher nicht zu honorieren.

[36] Die mit gesondertem Schriftsatz („Berichtigung des Kostenverzeichnisses“) erst nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht zuzusprechen. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr (TP 12 lit f GGG) entstand gemäß § 2 Z 1 lit h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Ihre Verzeichnung hätte daher gemäß § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO im Antrag auf Schiedsrichterbestellung erfolgen müssen. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr ist unzulässig (18 ONc 1/18v).

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