OGH 18ONc4/17h; 18ONc4/25w (RS0132156)

OGH18ONc4/17h; 18ONc4/25w30.1.2026

Rechtssatz

Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des § 587 Abs 4 ZPO nicht.

Normen

ZPO §587 Abs4

18 ONc 4/17hOGH06.02.2018

Veröff: SZ 2018/8

18 ONc 4/25wOGH30.01.2026

Beisatz: Bei den nach § 587 Abs 4 ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180206_OGH0002_018ONC00004_17H0000_001

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