OGH 3Ob107/25v

OGH3Ob107/25v24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen H*, geboren * 1950, *, vertreten durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter Mag. Mario Kapp, Rechtsanwalt in Graz-Seiersberg, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der antragstellenden Käufer 1. D*, und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 2 R 43/25w‑429, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00107.25V.0924.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Für den Betroffenen ist ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie zur Überprüfung der gewählten Erwachsenenvertretung durch seine Ehefrau anhängig. Der einstweilige Erwachsenenvertreter ist für den Betroffenen rechtswirksam unter anderem zur Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung in allen unternehmensrechtlichen Angelegenheiten bestellt.

[2] Am 14. Juni 2022 legten der durch seine Ehefrau als gewählte Erwachsenenvertreterin vertretene Betroffene sowie die nunmehrigen Revisionsrekurswerber (Käufer) dem Erstgericht einen Kaufvertrag über den Verkauf von Liegenschaftsanteilen des Betroffenen mit dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor. Dieser Liegenschaftskaufvertrag wurde vom Betroffenen und von dessen Ehefrau unterfertigt. Der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrags wurde in der Folge mehrfach wiederholt.

[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Verkaufserlös komme ausschließlich der Ehefrau des Betroffenen zu und nicht dem Betroffenen selbst. Im Erwachsenenschutzverfahren habe aber bisher noch nicht geklärt werden können, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in der Lage gewesen sei, den Kaufvertrag rechtsgültig zu unterfertigen. Die Ehefrau mache dieselbe Unterhaltsforderung, zu deren Begleichung der Kaufpreis dienen solle, gegen den Betroffenen auch noch in anderem Zusammenhang geltend. Der einstweilige Erwachsenenvertreter habe mehrere Varianten vorgeschlagen, um den Kaufvertrag genehmigungsfähig zu machen, auf die die Beteiligten bisher nicht eingegangen seien. Insgesamt könne derzeit eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags nicht erfolgen, weil mehrere Gründe dagegen sprächen, dass der Kaufvertragsabschluss für den Betroffenen vorteilhaft sei.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es den Antrag der beiden Käufer auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags zurückwies. Den Rekurs der Käufer wies es ebenfalls zurück. Den Käufern komme als dritten Personen im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags kein Antragsrecht zu. Das Pflegschaftsverfahren diene nur der Sicherung der Interessen des Betroffenen, weshalb den Käufern auch keine Berechtigung zur Erhebung eines Rekurses zukomme.

Rechtliche Beurteilung

[5] In ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigen die beiden Käufer keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[6] 1. Nach der Aktenlage hat zwar der Erstkäufer den Beschluss des Rekursgerichts persönlich zugestellt erhalten, nicht aber die Zweitkäuferin sowie der ausgewiesene Rechtsanwalt der beiden Käufer. Da der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab dem Tag der persönlichen Zustellung an den Erstkäufer eingebracht wurde, ist an dessen Rechtzeitigkeit nicht zu zweifeln (vgl auch RS0006060).

[7] 2.1 Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass den potentiellen Vertragspartnern des Betroffenen als Dritte im Verfahren über die beantragte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung keine Antrags- und auch keine Rechtsmittellegitimation zukomme.

[8] 2.2 Im Streit über die Frage ihrer Parteistellung und Rechtsmittellegitimation kommt den Käufern das Recht zur Anfechtung dieses Beschlusses zu (vgl RS0035423 [T9, T14]).

[9] § 62 AußStrG erfasst als Revisionsrekurs alle Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Rahmen des Rekursverfahrens und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Parteistellung (RS0120565 [T23, T24]). Auch ein solcher Beschluss ist aber nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T9, T11]).

[10] Eine solche Frage wird hier nicht aufgeworfen.

[11] 3.1 Der Betroffene ist deutscher Staatsbürger und wohnt in Österreich. Daher haben die nach Art 5 Abs 1 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) zuständigen österreichischen Gerichte zutreffend (gemäß Art 13 Abs 1 HESÜ) österreichisches Recht angewendet (vgl 2 Ob 70/24v; 7 Ob 32/24t).

[12] 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen, dessen Schutz gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist, kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung bzw die Versagung der Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags zu bekämpfen (RS0006157; RS0123647; RS0006225; 3 Ob 156/24y = RS0135261). Anderes gilt nur dann, wenn durch eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung in bereits bestehende bzw wirksam begründete Rechte Dritter eingegriffen wird, beispielsweise wenn das Pflegschaftsgericht einem Dritten aufträgt, einen Schlüssel auszufolgen (RS0008447 [T4]), oder wenn es ein Sparbuch sperren lässt, von dem eine dritte Person behauptet, daraus berechtigt zu sein (RS0044136 [T1]). Derartiges liegt hier nicht vor, weil die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags über die Liegenschaftsanteile des Betroffenen unter der aufschiebenden Bedingung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung steht (vgl RS0053257; RS0048220; 9 Ob 4/13y).

[13] Aus der Entscheidung zu 1 Ob 3/24h, auf die die Käufer hinweisen, lässt sich für ihren Standpunkt nichts ableiten. Vielmehr wird auch in dieser Entscheidung zu einem Zitat auf die fehlende Rechtsmittellegitimation des Vertragspartners im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags hingewiesen.

[14] 4. Insgesamt zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb dieser zurückzuweisen war.

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