OGH 1Ob530/95; 7Ob281/99w; 3Ob107/25v (RS0044136)

OGH1Ob530/95; 7Ob281/99w; 3Ob107/25v24.9.2025

Rechtssatz

Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.

Normen

AußStrG §9 Abs1 A2b
AußStrG §9 Abs1 F

1 Ob 530/95OGH27.03.1995
7 Ob 281/99wOGH23.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Dem Inhaber eines Sparbuches, der behauptet, aus dem Spareinlagevertrag berechtigt zu sein, steht ein Rekursrecht zu, da seine rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden und es nicht nur ausschließlich um die Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen geht. (T1)

3 Ob 107/25vOGH24.09.2025

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_001

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