OGH 1Ob1576/90 (RS0053257)

OGH1Ob1576/9012.9.1990

Rechtssatz

Gleichgelagerte Fälle sind bei der Unterhaltsbemessung gleich zu behandeln. Das Gericht hat, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordern, ua darzulegen, wie es in gleichgelagerten Fällen entschied und in welchem Umfang es aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit davon abwich. Nur dann kann beurteilt werden, daß die Entscheidung nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich erging.

Normen

ABGB §140 Ba

1 Ob 1576/90OGH12.09.1990

Veröff: RZ 1991/50 S 146

4 Ob 512/92OGH28.01.1992

Vgl auch

3 Ob 531/92OGH11.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners ist auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen. (T1)

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

Vgl; Beisatz: Die zugrundegelegten Prozentsätze sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Vergleichbarkeit offenzulegen. (T2)

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T3); Veröff: SZ 73/119

8 Ob 5/17vOGH28.09.2017

Vgl; Beisatz: Weichen die Umstände des Einzelfalls erheblich vom Normalfall ab, dann kann ausnahmsweise auch eine Abweichung von der ständigen Methode geboten sein, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB01576_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)