OGH 5Ob81/25k

OGH5Ob81/25k5.8.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. April 2025, AZ 53 R 1/25y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 6. Dezember 2024, TZ 2290/2024, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00081.25K.0805.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Grundbuchsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ * KG *. Im Lastenblatt ist zu C‑LNr 3a (TZ 1106/1932) die Dienstbarkeit der Weide auf den Grundstücken 5, 53, 94/1, 94/2, 94/3, 129, 140, 212, 218 und 975 für die EZ * eingetragen und zu C‑LNr 4a (TZ 1183/1932) die Dienstbarkeit der Weide auf den genannten Grundstücken für EZ *. Unter C‑LNr 5a (TZ 1184/1932) ist die Dienstbarkeit der Weide auf den genannten Grundstücken für EZ * einverleibt, unter C‑LNr 6a (TZ 1185/1932) die Dienstbarkeit der Weide nur auf Grundstück 5 der dienenden Liegenschaft für EZ *.

[2] Die Antragstellerin beantragte die Löschung der unter C‑LNr 3, 4, 5 und 6 eingetragenen Dienstbarkeiten ob der dienenden Liegenschaft sowie im jeweiligen A2‑Blatt der herrschenden Liegenschaften.

[3] Dem Gesuch legte die Antragstellerin einen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14. 3. 2024 samt Rechtskraftbestätigung vor, in dem die Agrarbehörde feststellte, dass es sich bei den im Lastenblatt der Liegenschaft der Antragstellerin eingetragenen, näher bezeichneten Dienstbarkeiten C‑LNr 3a, 4a, 5a und 6a nicht um Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 des Wald‑ und Weideservitutengesetzes, LGBl Nr 21/1952 (idF WWSG) handle. Angefügt war ein vom Antragstellervertreter verfasstes, nicht unterfertigtes Beiblatt, wonach alle Weidedienstbarkeiten auf fremdem Grund dem WWSG (§ 1 Abs 1 lit b leg cit) unterlägen, sodass aus der Feststellung der Agrarbehörde folge, dass die eingetragenen Dienstbarkeiten nicht bestehen.

[4] Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Aus § 1 WWSG ergebe sich nicht, dass Weiderechte nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben werden könnten; dies sei auch privatrechtlich möglich. Der Ausspruch des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde habe nicht die Konsequenz, dass die im Grundbuch einverleibten Weidedienstbarkeiten nicht privatrechtlichen Bestand haben könnten. Die Löschung der Dienstbarkeiten bedürfe daher einer Löschungserklärung der Buchberechtigten.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Weiderechte seien Nutzungsrechte im Sinn des Servitutenpatents 1853 bzw § 1 Abs 1 Z 2 WWSGG (Wald‑ und Weideservitutengrundsatzgesetz). Dazugebe es in Tirol das Wald‑ und Weideservitutengesetz LGBl 1952/21 idF LGBl 2019/138 (WWSG) als Ausführungsgesetz. Nach dem WWSG und den ausführenden Landesgesetzen sei seit dem Inkrafttreten des Servitutenpatents eine Ersitzung nicht mehr möglich, sodass der Erwerb von Weiderechten durch Ersitzung die Vollendung der Ersitzungszeit vor dem Inkrafttreten des Servitutenpatents RGBl 1853/130 voraussetze. Eine Ersitzung „selbständiger Weiderechte“ habe dieses aber nicht ausgeschlossen. Zwar habe die Agrarbehörde gemäß § 38 Abs 2 WWSG auch außerhalb eines Regulierungs‑ oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtswegs über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten zu entscheiden. Hier habe die Agrarbehörde aber nur festgestellt, dass es sich bei den einverleibten Dienstbarkeiten der Weide nicht um Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 WWSG handle, woraus nicht zweifelsfrei abzuleiten sei, dass die einverleibten Dienstbarkeiten der Weide tatsächlich nicht (mehr) bestünden. Ein im Grundbuch einverleibtes Weiderecht sei ein Privatrecht, wenn die Ersitzungszeit bereits vor Inkrafttreten des Servitutenpatents vollendet war. Der Bestand von privatrechtlichen Weidedienstbarkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des WWSG sei grundsätzlich denkbar, sodass der Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung nicht ausreiche, um die beantragten Löschungen einzuverleiben.

[6] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend. Den Revisionsrekurs ließ es mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt ist.

1. Zum Gegenstand dieses Grundbuchverfahrens

[8] 1.1. Die Antragstellerin sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob es „privatrechtliche Weidedienstbarkeiten“ außerhalb des Tiroler Wald‑ und Weideservitutengesetzes (WWSG) gibt, über deren Bestand ordentliche Gerichte zu entscheiden hätten. Sie leitet – mit ausführlicher Begründung – aus § 1 Abs 1 lit b WWSG ab, dass über Bestand und Umfang von Weiderechten ausschließlich die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtswegs entscheiden dürfe und Weiderechte auf fremdem Grund nach Inkrafttreten des Servitutenpatents nicht mehr ersessen hätten werden können. Auf all dies kommt es hier aber letztlich nicht an.

[9] 1.2. Verfahrensrechtlich ist nämlich zunächstzu erwähnen, dass dem Gesuch der Antragstellerin nicht gesichert zu entnehmen ist, ob sie nun die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten ob der dienenden Liegenschaft verbunden mit einer einfachen Löschung der (richtig) Ersichtlichmachungen im A2‑Blatt der herrschenden Liegenschaften begehrt, oder aber eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG im Weg einer (einfachen) Löschung dieser Dienstbarkeiten anstrebt.

[10] 1.3. Da Maßnahmen nach §§ 130 und 131 GBG der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen dienen und ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinn der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, nicht bekämpft werden könnte (RS0060928; RS0060931), können die Voraussetzungen nach §§ 130, 131 GBG nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sein. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG voraussetzt, dass es sich um eine schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragung handelt; nicht erfasst sind abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall – allenfalls – zu Unrecht bewilligt wurden (5 Ob 20/18d). Abstrakt unzulässig kann die Eintragung einer Servitut einer Weidedienstbarkeit im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1932 nicht gewesen sein. Auch für eine Gegenstandslosigkeit der Eintragung im Sinn des § 131 GBG gibt es in der Aktenlage keine Grundlage. Dass die Eintragung gegenstandslos wäre, weil das Recht außerbücherlich erloschen ist, womit ein Überschneidungsbereich zu § 136 GBG eröffnet würde, weil im Fall einer gegenstandslos gewordenen und vom Grundbuchgericht gemäß § 131 GBG an sich von Amts wegen zu löschenden Eintragung auch eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG vorgenommen werden kann (5 Ob 218/17w), behauptet die Revisionsrekurswerberin nicht.

[11] 1.4. Zu behandeln sind im Folgenden daher nur die Voraussetzungen einer Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten und der Löschung im Weg der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG.

2. Zur Einverleibung der Löschung der Weidedienstbarkeiten

[12] 2.1. Die Vorinstanzen verstanden das Grundbuchgesuch offenbar als Antrag auf Einverleibung der Löschung der Weidedienstbarkeiten. Gemäß § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung (auch einer Löschung) aber nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Dass das Beiblatt zum Grundbuchsantrag, das offenbar vom Antragstellervertreter stammte und nicht einmal unterschrieben ist, keine grundbuchsfähige (Privat‑)Urkunde sein kann, die die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten rechtfertigt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu prüfen ist, ob die Einverleibung der Löschung aufgrund des vorgelegten Bescheids mit Rechtskraftbestätigung – somit einer öffentlichen Urkunde – zulässig wäre.

[13] 2.2. Gemäß § 33 Abs 1 GBG sind öffentliche Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen stattfinden können:

a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den in § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;

b) die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;

c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;

d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben. Dazu gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178, 182 AußStrG) sowie europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind.

[14] 2.3. Die Antragstellerin legte als Eintragungsgrundlage einen mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung vor. Bescheide mit dem Auftrag zu einer Grundabtretung wurden bereits als öffentliche Urkunden angesehen, aufgrund derer die Einverleibung des Eigentumsrechts stattfinden kann (RS0010817). Öffentliche Urkunden im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG sind aber nur solche, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben (5 Ob 187/17m; vgl auch Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 33 GBG Rz 31). Urkunden haben nur dann diese Eigenschaft und können damit nur dann gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG zur grundbücherlichen Einverleibung eines Rechts führen, wenn sie eine darauf abzielende gerichtliche Exekution gestatten (5 Ob 234/08k mwN; RS0004550; Weigand aaO Rz 11). Für einen auf einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist (5 Ob 187/17m mwN). Bei einem behördlichen Bescheid ist daher zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren, nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängt und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens die Vollzugsmöglichkeit zukommt (5 Ob 234/08k; 5 Ob 187/17m mwN).

[15] 2.4. Dass der hier vorgelegte Bescheid diesen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 lit d GBG entspräche (unter § 33 Abs 1 lit a bis c GBG ist er keinesfalls zu subsumieren), ist aber nicht zu erkennen. Im Spruch wird festgestellt, dass die dort näher bezeichneten, ob der Liegenschaft der Antragstellerin einverleibten Dienstbarkeiten nicht Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 des WWSG LGBl Nr 21/1952 idgF sind. Ein Feststellungsbescheid kann aber – wie ein Feststellungs‑urteil – keine taugliche Grundlage für eine Exekution etwa nach § 350 EO sein (Weigand aaO Rz 13 mwN). Damit aufgrund eines solchen Bescheids nach § 33 Abs 1 lit d GBG die Einverleibung bewilligt werden könnte, müsste die Urkunde vielmehr den Ausspruch einer Verpflichtung enthalten, durch die das Begehren begründet wird (vgl RS0060680; Weigand aaO Rz 30). An einem Ausspruch einer Verpflichtung der Eigentümer der herrschenden Liegenschaften einer Löschung zuzustimmen oder einer unmittelbaren Anordnung der Löschung der im Spruch genannten Dienstbarkeiten fehlt es hier aber. Eine Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten aufgrund des vorgelegten Bescheids als Eintragungsgrundlage im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3. Zur Grundbuchsberichtigung durch Löschung nach § 136 GBG

[16] 3.1. Gemäß § 136 Abs 1 GBG ist – wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt – auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Würden durch die Berichtigung nach Abs 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, kann die Berichtigung gemäß § 136 Abs 2 GBG nur unter Wahrung dieser Rechte bewilligt werden. Auch die erleichterten Eintragungsvoraussetzungen erlauben es daher nicht, sich ohne urkundlichen Nachweis der Zustimmung eines von der Eintragung betroffenen Buchberechtigten oder ein diese Zustimmung ersetzendes Urteil hinwegzusetzen (5 Ob 94/95; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 136 GBG Rz 3).

[17] 3.2. Die Anwendung des § 136 GBG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (RS0060992; RS0061010; RS0079847) voraus, dass – nachträglich – eine (auch ohne Eintragung rechtlich wirksame) Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist; die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. § 136 GBG bietet hingegen keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruhte (3 Ob 314/01z; 5 Ob 238/06w; 5 Ob 224/24p mwN). Der Gesetzgeber beabsichtigte nämlich nicht ein Durchbrechen der Rechtskraft durch die Anordnung der Zulässigkeit dieser Grundbuchsberichtigung (5 Ob 238/06w mwN).

[18] 3.3. Hier behauptet die Antragstellerin gar nicht, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten wäre, die grundbücherlich noch nicht durchgeführt wurde. Im Kern läuft ihre Argumentation im Gegenteil darauf hinaus, schon im Jahr 1932 hätte der Grundbuchsführer die hier gegenständlichen Einverleibungen von Weidedienstbarkeiten nicht (mehr) bewilligen dürfen, weil es – ihrer Meinung nach – damals bereits ausschließlich Sache der Agrarbehörde gewesen sei, solche Dienstbarkeiten einzuräumen. Damit macht die Antragstellerin aber die ursprüngliche Unrichtigkeit der Grundbucheintragung geltend, was nicht Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 136 GBG sein kann. Dass nach dem Spruch des Feststellungsbescheids – der jedenfalls öffentliche Urkunde im Sinn des § 136 GBG ist – nur feststeht, dass die eingetragenen Dienstbarkeiten keine Nutzungsrechte im Sinn des § 1 Abs 1 des WWSG LGBl Nr 21/1952 sind, dort aber nicht über den (ursprünglich umfassenden) Antrag der Antragstellerin, die eingetragenen Dienstbarkeiten bestünden als solche nicht, entschieden wurde, und das mittels Bescheidbeschwerde angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung 2024/35/1225‑15 ausdrücklich dahingestellt ließ, ob es sich bei den unregulierten, aufgrund von Ersitzung im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten um Rechte privatrechtlicher Natur handelt, sei nur ergänzend erwähnt.

[19] 3.4. Auch auf § 136 GBG kann sich das Begehren auf Löschung dieser Dienstbarkeiten daher nicht mit Erfolg stützen.

[20] 4. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach § 95 Abs 3 GBG kann unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht wiederholt werden kann (RS0060544). Dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.

[21] 5. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats findet im Grundbuchverfahren kein Kostenersatz statt (RS0035961). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 1 Ob 56/10g betraf den Fall einer Streitanmerkung in einem streitigen Verfahren. Der Revisionsrekurs blieb im Übrigen auch erfolglos.

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