WWSLG Tir 1952 §2 Abs1
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.1225.15
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von 1. Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, 2. Frau CC, 3. DD, vertreten durch Rechtsanwältin EE, 4. Frau FF und 5. Frau GG gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.03.2024, ***, betreffend die Frage nach dem Bestand von Weiderechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024, ***:
Mit näher begründetem Schriftsatz vom 22.06.2023 hat die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt JJ, beantragt, die Agrarbehörde wolle gemäß § 38 Abs 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes (im Folgenden kurz: WWSG) feststellen, dass die im Grundbuch zu C-LNR *, *, * und * ob der Liegenschaft EZ **1, für die Liegenschaften EZ **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 eingetragenen Dienstbarkeiten der Weide nicht bestehen.
Nachdem den Eigentümern der Liegenschaften EZ **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 als Antragsgegnern von der Agrarbehörde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wurde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid Folgendes ausgesprochen:
„Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde entscheidet gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. b) des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 i.d.g.F. (WWSG), über den Antrag der Gemeinde Z, vertreten durch JJ, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, vom 22.06.2023 auf Feststellung über den Bestand von Weidedienstbarkeiten in EZ **1 KG Z samt Mitteilung und Berichtigung vom 29.06.2023 wie folgt:
Es wird festgestellt, dass es sich bei den im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ **1 KG ***** Z eingetragenen Dienstbarkeiten
***
DIENSTBARKEIT der Weide auf Gst * ** **/* **/* **/* *** *** *** *** *** für EZ **2
4 a ****/****
DIENSTBARKEIT der Weide auf Gst * ** **/* **/* **/* *** *** *** *** *** für EZ **3 **4 **5 **8 **9 **10
***
DIENSTBARKEIT der Weide auf Gst * ** **/* **/* **/* *** *** *** *** *** für EZ **7
***
DIENSTBARKEIT der Weide auf Gst * für EZ **6
nicht um Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 i.d.g.F. (WWSG), handelt.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des WWSG im Wesentlichen wie folgt aus:
„Die Wald- und Weideservituten bzw. Felddienstbarkeiten (Einforstungsrechte) wurden von ihrem Ursprung her als Folge einer im Jahre 1853 erfolgten allgemeinen Regulierung durch das ‚Servitutenpatent‘, RGBl 1853/130, als Bestandteil der damals groß angelegten Bodenreformmaßnahmen im Zuge der Grundentlastung angesehen. Nach dem Grundentlastungspatent von 1848 wären auch die den Untertanen gegen die Obrigkeit zustehenden Holz-, Weide- und Forstproduktenbezugsrechte sowie Servitutsrechte endgültig aufzuheben gewesen. Das Servitutenpatent ermöglichte die Regulierung dieser Rechte. Zur Neuregulierung und Ablösung der im Verfahren nach dem Servitutenpatent festgelegten Rechte ergingen zwischen 1908 und 1921 einzelne Landesgesetze (siehe Grabenwarter/Lienbacher, Verfassungsfragen von Rechten an Wald und Weide, 24).
Im vorliegenden Fall ist eine Anmeldung von Rechten nach dem Servitutenpatent offenkundig nicht erfolgt, es existiert keine Regulierungsurkunde. Die Eintragung der Rechte im Grundbuch erfolgte nicht aufgrund einer Urkunde, sondern lediglich ‚auf Grund Ersitzung‘. Zu den fünf Jahre nach der Grundbuchsanlegung bei den Servitutseintragungen angegebenen Tagebuchzahlen ****/****, ****/****, ****/**** und ****/**** scheinen auch keine Urkunden in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes X auf.
Der Bestand öffentlicher Servitutsrechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz greift hier nicht Platz. Grundbuchseintragungen haben keine rechtsbegründende Wirkung. Die Agrarbehörde schließt sich den Ausführungen der Antragstellerin an, wonach die oben angeführten Grundbuchseintragungen als Beweis für die Existenz der eingetragenen Weiderechte nicht ausreichen.
In Ermangelung des Vorliegens einer entsprechenden Urkunde und eines nach so langer Zeit de facto nicht erbringbaren Zeugenbeweises über eine am 14. Juli 1853 bereits vollendete Ersitzung eines Weiderechtes kommt nach Ansicht der Agrarbehörde der Grundbuchsanlegung entscheidende Bedeutung zu. Bei dieser war jeder Grundbesitzer der Gemeinde persönlich vorzuladen und im Beisein zweier von der Gemeindevertretung gewählter ortskundiger Männer - womöglich aus der betreffenden Gemeindefraktion - unter anderem zu befragen, welche Grundstücke in seinem Eigentum stehen, welche Berechtigungen mit seinen Liegenschaften verbunden sind und welche Lasten, insbesondere welche Feld- und Hausservituten auf seiner Liegenschaft haften.
Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll Nr. *** vom 25.6.1927 wurden ob der zu bildenden Grundbuchseinlage **1 II KG Z auch Dienstbarkeiten erhoben, welche unter C-LNR * als Dienstbarkeit, auf Gst **11 einen Waschofen zu errichten und erhalten, für EZ ** sowie unter C-LNR * als Dienstbarkeit, auf Gst **11 eine Senkgrube zu errichten und zu erhalten, für EZ ** einverleibt sind. Weidedienstbarkeiten wurden keine erhoben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass von keinem der Beteiligten - sollte ein Weiderecht bereits rechtmäßig ersessen gewesen sein - dies im Zuge der Grundbuchsanlegung nicht geltend gemacht worden wäre. Das Bestehen von Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes kann daher von der Agrarbehörde gegenständlich nicht festgestellt werden.“
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid wurden Beschwerden von 1. Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, 2. Frau CC, 3. DD, vertreten durch Rechtsanwältin EE, 4. Frau FF und 5. Frau GG erhoben.
1. Die Beschwerde von Herrn AA wird zunächst damit begründet, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die eingetragenen „Weiderechte“ die tatsächliche Rechtslage wiedergeben würden. Die Weiderechte würden bereits seit Jahrhunderten ausgeübt und ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, an deren Bestand und an der Rechtmäßigkeit der damaligen Grundbuchseintragung, die auch in materielle Rechtskraft erwachsen sei, zu zweifeln. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass der Bestand der verfahrensgegenständlichen Weiderechte durch die Eintragung im Grundbuch auch vom Vertrauensschutz als Ausfluss des materiellen Publizitätsprinzips geschützt sei. Seit der Eintragung dieser Rechte im Grundbuch seien die berechtigten Liegenschaften bereits mehrfach übertragen worden und seien die (gutgläubigen) Erwerber stets davon ausgegangen, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind. Auch von der antragstellenden Gemeinde sei der Bestand und die Rechtmäßigkeit dieser Recht nie in Zweifel gezogen worden.
Das Vertrauen auf den Grundbuchsstand sei auch geschützt, wenn zwischen der tatsächlichen Rechtslage und dem Grundbuchstand keine Übereinstimmung herrscht, weil zB in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes oder aufgrund einer fehlerhaften Urkunde ein Recht erworben wurde.
Dass in der Urkundensammlung des Grundbuchgerichtes keine Urkunde auffindbar ist, welche Grundlage für die damalige Eintragungsbewilligung und die darauf basierende grundbücherliche Eintragung ist, sei nicht maßgeblich, da der Erwerb, die Übertragung, die Beschränkung und die Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch die Eintragung in das Hauptbuch erfolge und der Vertrauensgrundsatz deshalb grundsätzlich auch nur für das Hauptbuch gelte.
Die von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen, wonach für die hier gegenständliche Eintragung seinerzeit nie eine entsprechende Urkunde vorgelegen hätte bzw. dass die damals für die Eintragung maßgeblichen Umstände nicht ausreichend erhoben und unter Beweis gestellt worden wären, würden bloße Mutmaßungen darstellen, die für sich allein nie und nimmer hinreichen könnten, eine rechtskräftige Grundbuchseintragung zu entkräften.
Unter Punkt 2) der Beschwerde wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Weiderechte über Jahrzehnte und Jahrhunderte hinweg ausgeübt worden wären, was bei Fehlen einer entsprechenden und allseits anerkannten Rechtsgrundlage wohl kaum geduldet worden wäre. Bereits der Umstand, dass die antragstellende Gemeinde mit den berechtigten Bauern sogar Verhandlungen über eine mögliche Ablöse der Weiderechte geführt habe, zeuge davon, dass es überhaupt keinen Zweifel an deren rechtmäßigen Bestand gebe. Lediglich in der jüngeren Vergangenheit, in der sich die Nachfrage nach leistbarem Bauland zunehmend verschärft habe, sei die Gemeinde dazu übergegangen, die vorhandenen Weiderechte mehr oder weniger zu ignorieren und durch Widmungen und Verkehrserschließung auf den bzw. über die weidebelasteten Grundstücke, die Weideberechtigten vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Unter Punkt 3) der Beschwerde wird sodann noch vorgebracht, dass die belangte Behörde notwendige Erhebungen unterlassen habe, nämlich ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Weiderechte möglicherweise an anderer Stelle (zB Landesarchiv) noch Unterlagen oder Hinweise auffindbar sind, die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Eintragung stehen.
2. Die Beschwerde von Frau CC wird zunächst damit begründet, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Bestand öffentlicher Servitutsrechte vom Grundbuchstand unabhängig sei und im Falle der Weiderechte der Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz nicht greife, weswegen die Grundbuchseintragung als Beweis für die Existenz der eingetragenen Weiderechte nicht ausreiche.
Die gegenständlichen Grundbuchseintragungen müssten aufgrund des Antragsprinzips jedenfalls auf Antrag erfolgt sein und müsste die Gemeinde involviert gewesen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass im Jahre 1932 (Eintragungsjahr der Weiderechte) völlig klar war, dass die Weiderechte zu Recht bestehen und dass die Ersitzung zu diesem Zeitpunkt und sohin bereits zu einem Zeitpunkt vor 1853 erfolgt war. Ansonsten hätte die Gemeinde der Eintragung widersprochen. Hierfür spreche auch der Eintragungsgrundsatz, wonach Rechte an unbeweglichen Sachen nur durch eine Eintragung ins Grundbuch begründet werden können. Eine Ausnahme hiervon bilde die Ersitzung, weswegen ebenfalls davon auszugehen sei, dass das Recht der Weide jedenfalls unweigerlich bereits unumstritten zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden haben muss, da ansonsten der Vermerk „auf Grund Ersitzung“ nicht aus dem Eintragungsprotokoll ersichtlich wäre, sondern ein Verweis auf eine Urkunde vorliegend sei. Warum im Fall der Weiderechte der Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz nicht greifen solle, sei nicht ersichtlich und vermöge die belangte Behörde dies auch nicht zu begründen.
Es dürfe in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass allfällige Urkunden aus Zeiten vor 1853 oder auch zu Kriegszeiten durchaus nicht mehr auffindbar sein können. Würde jedes Recht, bei welchem keine Urkunde aus diesen Zeiten mehr vorhanden ist, angezweifelt bzw als nicht bestehend dargelegt werden, so wäre keinerlei Rechtssicherheit mehr gegeben. Insbesondere verhalte es sich so mit den im Grundbuch enthaltenen Vermerken „auf Grund Ersitzung“. Meist seien diesbezüglich nachvollziehbarerweise keine Urkunden vorhanden und müsse auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung von damals vertraut werden können.
Unter Punkt 3. ihrer Beschwerde bringt Frau CC vor, dass die Gemeinde Z, welche selbst erst im Jahre 1931 als Eigentümerin der belasteten Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden sei und welche der Eintragung der Weiderechte im Jahr 1932 offensichtlich nicht widersprochen habe, den Bestand der Weiderechte seither unbestritten als zu Recht bestehend anerkannt habe. Dies wird mit mehreren Beispielen zu begründen versucht. Insbesondere sei in der Vergangenheit von der Gemeinde Z der Versuch einer Ablösung der Rechte unternommen worden und sei dabei weder vom Land Tirol noch von der Gemeinde je zu irgendeinem Zeitpunkt vom Nichtbestand der Weiderechte ausgegangen worden.
3. In der Beschwerde von DD wird zunächst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die Weiderechte ersessen wurden oder nicht, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, sondern in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt habe, dass keine Ersitzung vorliegt. Dies sei rechtswidrig. Auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach die angeführten Grundbuchseintragungen als Beweis für die Existenz der eingetragenen Weiderechte nicht ausreichen würden, da die Eintragung der in Rede stehenden Rechte im Grundbuch nicht aufgrund einer Urkunde, sondern lediglich „aufgrund Ersitzung“ erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar und seien jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen worden. In Wahrheit sei seit jeher auf dem Grundstück der Antragstellerin das Weiderecht ausgeübt worden, und zwar im stetigen Einverständnis der Eigentümerin. Dies zeige sich auch am Umstand, dass über Jahrzehnte Ablöseverhandlungen betreffend die bestehenden Weiderechte geführt worden seien.
Auch wenn, wie von der Rechtsprechung bestätigt, die Eintragung im Grundbuch keinen konstitutiven Charakter aufweist, liege hier ein anderer Sachverhalt zugrunde. Fest stehe, dass die Weiderechte jedenfalls vor 1853 ersessen wurden (Titel = Ersitzung), sodass die im Jahr 1932 erfolgte Eintragung im Grundbuch – mit Zustimmung der Antragstellerin - die tatsächlichen Begebenheiten widerspiegelte und damit Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen werden sollte.
4. und 5. Frau FF und Frau GG führen in ihren Beschwerden unter Bezugnahme auf Lang, Tirol Agrarrecht II, aus, dass dann, wenn es zu einem Widerspruch zwischen Servitutenregulierungsurkunde und bücherlicher Eintragung kommt, im Zweifel die Grundbuchseintragung als spätere taugliche Urkunde anzusehen sei. Auch die Ausübung des jeweiligen Rechtes sei zu beachten und sei diesbezüglich maßgeblich, dass die Weiderechte seitens der Gemeinde Z zu keiner Zeit angezweifelt worden seien, sondern die Gemeinde Z im Gegenteil seit Jahren Gespräche betreffend Ablösung dieser Weiderechte mit den Betroffenen geführt habe. Zudem seien Kaufverträge über Grundstücke abgeschlossen worden, welche mit vorliegenden Weiderechten belastet waren, und bei den in den agrarbehördlichen Genehmigungen niemals festgestellt worden sei, dass es sich um keine Weiderechte nach WWSG handelt.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen Beschwerden zum Parteiengehör versandt.
Von der Gemeinde Z wurde mit Schreiben vom 23.5.2024 von diesem Recht Gebrauch gemacht und darin auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen.
Zum Vorbringen, dass die in Rede stehenden Weiderechte bereits seit Jahrhunderten ausgeübt worden wären, wird vorgebracht, dass es sich dabei lediglich um unbewiesene Mutmaßungen handeln würde. Der Behauptung, dass sich aus dem U Salbuch von 1416 ergebe, dass damals Grundstücke mit den Flurnamen W und V gemeinsam für die Weide genutzt worden seien, wird erwidert, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll die Flurnamen der zur Liegenschaft EZ **1 gehörigen Grundstücke sowohl nach ihrer Bezeichnung im Steuerkataster als auch nach ihrer Bezeichnung im Volksmund angeführt worden seien und dass die Flurnamen „W“ und „V“ darin nicht vorkommen würden.
Weiters wird ausgeführt, dass aus der Tatsache, dass die Gemeinde Z kein Vieh besitzt und dass die belastete Liegenschaft im Grundbuch stets als Weide bezeichnet wird, keineswegs folge, dass den Beschwerdeführern Weidedienstbarkeiten zustünden.
Die Frage, ob die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer die fraglichen Weiderechte ersessen haben, könne ohne urkundlichen Nachweis, der gegenständlich nicht vorliege, von der belangten Behörde nicht geklärt werden (OGH 20.06.1962, 6 Ob 129/62 = SZ 35/67).
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständlichen Weiderechte durch die Eintragung vom Vertrauensschutz als Ausfluss des materiellen Publizitätsprinzips geschützt seien, wird unter Bezugnahme auf § 43 und § 6 a) des am 14.07.1853 in Kraft getretenen Servitutenpatents, RGBl Nr 130/1853, entgegnet, dass nach dem Inkrafttreten des genannten Servitutenpatents die Möglichkeiten eines Erwerbes von Weiderechten auf fremdem Grund und Boden erschöpfend aufgezählt worden seien und dass ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch nicht als Erwerbsart angeführt sei, weshalb das materielle Publizitätsprinzip („was eingetragen ist, gilt“) für Weiderechte auf fremdem Grund und Boden nicht gelte. Auch nach Erlassung des WWSG im Jahr 1952 hätten Weiderechte unabhängig davon, ob der Erwerber gutgläubig war, nicht durch den Erwerb einer laut Grundbuch berechtigten Liegenschaft erworben werden können, wenn sie tatsächlich nicht bestanden.
Wenn vom Beschwerdeführer AA unter Bezugnahme auf OGH 4 Ob 511/65 ausgeführt werde, dass eine Eintragung im Grundbuch auch dann als rechtswirksam und richtig anzusehen ist, wenn eine der Eintragung zu Grunde liegende Urkunde in der Urkundensammlung derzeit nicht einliege oder gegenwärtig nicht greifbar bzw. aus welchen Gründen immer in Verstoß geraten sei, so sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich im gegenständlichen Fall aus dem Grundbuch ergebe, dass den am 28. und 31.10.1932 erfolgten Eintragungen der von den Beschwerdeführern behaupteten Weiderechte nicht (wie vorgeschrieben) eine Urkunde, sondern ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, zu dessen Feststellung der Grundbuchsführer weder befugt noch in der Lage gewesen sei. Die Grundbuchsanlegung sei bereits am 25.06.1927 abgeschlossen worden, weshalb gemäß §§ 26, 31, 87 sowie 94 Z 3 und 4 Allgemeines Grundbuchsgesetz idF RGBl 95/1871 Eintragungen nur mehr aufgrund von Urkunden erfolgen hätten dürfen. Überdies habe im Jahre 1932 ohne eine Urkunde gar nicht mehr festgestellt werden können bzw dürfen, ob mehr als 100 Jahre früher (1813 – 1853) eine Ersitzung stattgefunden hatte (OGH 20.06.1962, 6 Ob 129/62 = SZ 35/67).
Wenn von den Beschwerdeführern FF und GG Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 52 zitiert wird, wonach die Grundbuchseintragung im Fall eines Widerspruchs zwischen Servitutenregulierungsurkunde und bücherlicher Eintragung als spätere Eintragung als taugliche Urkunde anzusehen sei, so sei dies im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da es hier keine Servitutenregulierungsurkunde gebe und auch keine Urkunde vorliege, die den Bestand des Weiderechts beweisen würde.
Der Beschwerdebehauptung, dass je nach örtlicher Situation aus einer nachweisbaren örtlichen Übung auf eine schon am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung geschlossen werden könne und wonach einer Urkunde nicht so viel Beweiswert zuerkannt werden könne, dass eine jahrzehntelange Übung, welche stattgefunden habe, dagegen verschwinde, wird entgegnet, dass der Grundbuchsführer keinesfalls dafür zuständig gewesen sei, über die Frage zu entscheiden, ob, und wenn ja, von wem auf Grundstücken der Gemeinde Z Weiderechte ersessen wurden. Zudem ergebe sich aus OGH 20.06.1962, 6 Ob 129/62 = SZ 35/67, dass der Beweis der 40jährigen Rechtsausübung der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit vor Inkrafttreten des Servitutenpatents durch Zeugen überhaupt nicht erbracht werden könne und dass auch die ungehinderte Ausübung von Weiderechten während der letzten 60 Jahre nicht zu einer Rechtsausübung führen könne, da ansonsten das im Servitutenpatent vom 05.07.1853 sowie auch im Landesgesetz [für Kärnten ...] ausdrücklich statuierte Ersitzungsverbot illusorisch wäre.
Unter den Punkten 8) und 9) führt die Gemeinde Z aus, dass zwischen Eintragungen im Zuge des Grundbuchsanlegungsverfahrens und jenen nach der Grundbuchsanlegung zu differenzieren sei. Während der Grundbuchsanlegung wären Eintragungen grundsätzlich auch ohne Urkunden zulässig gewesen und seien als Grundbuchsanlegungskommissäre nur Richter zulässig gewesen, während nach abgeschlossener Grundbuchsanlegung neue Weiderechte von 1853 bis 1952 nur schriftlich wirksam hätten vereinbart werden können (§ 43 Servitutenpatent) und eine nunmehr von Rechtspflegern vorzunehmende Eintragung ohne Urkunde nicht mehr zulässig gewesen sei.
Dass im vorliegenden Fall der Grundbuchseintragung keine Urkunde zugrunde lag, ergebe sich bereits daraus, dass als Eintragungsgrund Ersitzung genannt werde. Im Übrigen gebe es keine Hinweise darauf, dass Urkunden existieren würden, aus denen sich die von den Beschwerdeführern behaupteten Weiderechte ergäben.
Die Behauptung des Beschwerdeführers AA, dass die Rechtsansicht der Behörde in zahlreichen Fällen zum Verlust wohlerworbener und über Jahrzehnte unstrittiger Rechte führen würde, treffe nicht zu, da kein Fall bekannt sei, dass nach abgeschlossener Grundbuchsanlegung bücherliche Rechte ohne Bezugnahme auf eine Urkunde eingetragen wurden. Die gegenständlichen Eintragungen seien auch nicht vom materiellen Publizitätsprinzip geschützt, da die gegenständlichen, im Jahr 1932 erfolgten Eintragungen von unter das Servitutenpatent und später unter das WWSG fallenden Weiderechten im Grundbuch nicht etwa die Funktion gehabt hätten, zu bezeugen, dass tatsächlich (in den Jahren 1813 bis 1853) eine Ersitzung der von den Beschwerdeführern behaupteten Weiderechte stattgefunden hat. Die Ausstellung eines solchen „Zeugnisses“ hätte auch nicht zu dem einem Grundbuchsführer zugewiesenen Geschäftskreis gehört. Zudem hätte im Jahre 1932 auch ein Richter eine derartige Feststellung nicht mehr treffen dürfen, wenn ihm keine entsprechende Urkunde vorgelegen wäre (OGH vom 20.06.1962, 6 Ob 129/62 = SZ 35/67).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die gegenständlichen Eintragungen im Grundbuch nur auf Antrag erfolgen konnten, die Gemeinde Z insofern involviert gewesen sein musste und aufgrund eines offenkundig nicht erfolgten Widerspruchs der Gemeinde klar sei, dass 1932, dem Jahr der Eintragung der Weiderechte ins Grundbuch, die Weiderechte bereits vor 1853 ersessen wurden und daher zu Recht bestehen, wird als bloße Behauptung abgetan. Welche Umstände für die Eintragung der Weiderechte in das Grundbuch maßgeblich waren, könne heute nicht mehr aufgeklärt werden und stehe lediglich fest, dass die Eintragung gesetzwidrig erfolgte, weil eine solche nach abgeschlossener Grundbuchsanlegung nur mehr aufgrund von Urkunden hätte erfolgen dürfen.
Unter Punkt 13) wird von der Gemeinde Z ausgeführt, dass keine Handlung der Gemeinde Z in der Vergangenheit als konstitutives Anerkenntnis zu werten sei, weil hierfür näher beschriebene Voraussetzungen, wie etwa eine Zustimmung des Gemeinderates hierzu oder eine exakte Festlegung von Gegenstand und Umfang, nicht vorliegen würden. Ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis könnte und würde eine bestehende Rechtslage aber nicht ändern.
Unter Punkt 14) wird von der Gemeinde Z schließlich noch ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Weiderechte während der Grundbuchanlegung gerade nicht geltend gemacht worden wären, was ein wichtiges Indiz für deren Nichtbestand darstelle, da die Grundbuchsanlegungskommissionen ja ausdrücklich angehalten gewesen seien, alle Rechte, die mit den einzutragenden Liegenschaften verbunden waren, zu erheben (Grundbuchsanlegungslandesgesetz, GuVBl für Tirol und Vorarlberg 9/1897, § 23 Z 6). Weiters wird aber auch vorgebracht, dass im Zuge der Grundbuchsanlegung das Eigentum nicht dem Ersitzungsverbot des Servitutenpatents unterlegen sei und dass sich die Grundbuchsanlegung im Zweifel sowie im Bestreitungsfall nur am letzten „factischen Besitz“ zu orientieren gehabt habe (Grundbuchanlegungslandesgesetz, GuVBl für Tirol und Vorarlberg 9/1897, § 27), weshalb Eintragungen, die im Zuge der Grundbuchsanlegung erfolgten, eine geringere Beweiskraft zugebilligt worden sei, als späteren Eintragungen (Klang in Klang II² S 229, Pkt 2 b zu § 369 ABGB mwN).
Vom Landesverwaltungsgericht wurde weiters die Abt. Tiroler Landesarchiv beim Amt der Landesregierung um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob im Landesarchiv Dokumente betreffend die im gegenständlichen Fall behaupteten Weiderechte vorhanden sind.
Mit Schreiben vom 29.5.2024 wurde diesem Ersuchen entsprochen und unter Punkt 1. zunächst dargelegt, welche Gerichte in der Vergangenheit für die Gemeinde Z zuständig waren.
Unter Punkt 2. wird auf die Funktion der Verfachbücher eingegangen und diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass das Verfachbuch in Tirol gegen Ende des 18. Jahrhunderts zum gesetzlichen Provisorium für das Grundbuch eingesetzt wurde, das in Nachfolge der (Land)gerichte ab 1868 die Bezirksgerichte zu führen hatten. Erst 1897 habe der Tiroler Landtag beschlossen, in Tirol das Grundbuch einzuführen, woraufhin sukzessive, in einem teils Jahrzehnte dauernden Prozess, in den Gerichtsprengeln der Bezirksgerichte mit Hilfe des Grundbuchanlegungsprotokolls eine Umstellung vom Verfachbuch auf das Grundbuch erfolgte. Das Verfachbuch ähnle einer jährlich abgeschlossenen Urkundensammlung für den gesamten Gerichtsbezirk. Hinsichtlich der Grundentlastung 1848/49 und der Servitutenregulierung würden meist eigene Ableger des Verfachbuches existieren, nämlich Grundentlastungsprotokoll (Verfachbuch II) und Servitutenregulierungsprotokoll (Verfachbuch III).
Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund des kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl 130/18533, für alle österreichischen Länder Bestimmungen über die Ablösung und Regulierung bestimmter Servitutsrechte erlassen worden wären. Die Servituten seien entweder abzulösen oder zu regulieren gewesen. Dies erfolgte in einer näher beschriebenen Art und Weise durch die Grundlastenablösung- und Regulierungslandeskommissionen, denen zwecks Erhebungen und Verhandlungen Lokalkommissionen zuarbeiten sollten. In den meisten Kronländern seien die genannte Behörden um 1890 aufgelöst worden, in Tirol 1889. Der bereits archivierte Aktenbestand dieser Landeskommission sei im Zweiten Weltkrieg durch Bombeneinwirkung zerstört worden. Durch landesgesetzliche Regelungen seien die Entscheidungen über den Bestand strittiger und die Feststellung nichtstrittiger Rechte den Gerichten, die Durchführung des sonstigen Verfahrens den politischen Behörden (im 20. Jahrhundert den Agrarbehörden) übertragen worden. Die Servitutenablösungs- und Servitutenregulierungsurkunden hätten bei den zuständigen Bezirksgerichten verbüchert werden müssen; die Bezirksgerichte in Tirol hätten zu diesem Zweck eine eigene Reihe der Verfachbücher (Verfachbuch 3. Teil oder Servitutenregulierungsprotokolle) eröffnet.
Unter Punkt 3. wird schließlich ausgeführt, dass sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und hinsichtlich der Servitutenregulierungen auf Grundlage des kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853 in den Beständen des Tiroler Landesarchivs nachfolgende Archivalien finden würden:
• Verfachbuch Fügen - III Teil - Jahresindex (eigentlich handelt es sich um einen alphabetischen Index)
• Urkundensammlung 1-160 (1864-1882)
• Urkundensammlung 161-288 (1872-1922)
Eine Durchsicht des vorstehend erwähnten Index unter dem Buchstaben „*“ hätte betreffend die Gemeinde Z mehrere, näher bezeichnete Einträge ergeben, wobei die Frage, inwieweit die verfahrensgegenständlichen Dienstbarkeiten hier umfasst und angesprochen sind, durch eine vertiefende Recherche überprüft werden müsste.
Im Hinblick auf den Inhalt des eben erwähnten Schreibens wurde vom erkennenden Richter selbst am 6.6.2024 eine Recherche im Landesarchiv durchgeführt. Bei dieser Recherche wurde Einsicht in das Verfachbuch Fügen - III Teil – Jahresindex genommen und wurden sodann die im Index unter Buchstabe * für die Gemeinden Z und T vorhandenen Einträge gesichtet. Die Urkunden zu diesen Einträgen (fol. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) wurden ebenfalls gesichtet, lieferten aus der Sicht des erkennenden Richters allerdings keinerlei Hinweis auf das Bestehen der im gegenständlichen Fall behaupteten Weiderechte.
Am 10.6.2024 ergab zudem eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der Abt. Agrarrecht, KK, dass in der genannten Abteilung kein Rechtsakt betreffend die im vorliegenden Fall behaupteten Weiderechte existiert.
Auf Anfrage an die Abt. Agrarwirtschaft wurde mit Schreiben vom 12.6.2024 mitgeteilt, dass zu der von Herrn LL verfassten Stellungnahme *** vom 5.5.2008 trotz umfangreicher Recherchen im ELAK keine weiteren Unterlagen gefunden werden konnten und ein Papierakt nicht verfügbar sei. Wie aus dem genannten Schriftstück hervorgehe, sei die gegenständliche Stellungnahme im Nachgang eines im November 2006 durchgeführten Ortsaugenscheins auf Wunsch von Herrn MM und „dem Ortsbauernobmann“ erstellt worden. Ein anderer Auftrag bzw. Grund für die Verfassung der Stellungnahme von Herrn LL konnte nicht eruiert werden und es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage Herr LL vom Bestehen von Wald- und Weidenutzungsrecht ausgegangen ist, zumal die Erstellung von agrarfachlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen betreffend die Ablöse von Weiderechten grundsätzlich von der hierfür zuständigen Behörde bei der Abt. Agrarwirtschaft bei Bedarf angefordert wird und die rechtliche Beurteilung dieser Behörde obliegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.6.2024 wurde zu den oben dargestellten Schreiben und Ermittlungsergebnissen Parteiengehör eingeräumt und gleichzeitig dazu aufgefordert, im Rahmen der im Verwaltungsverfahren geltenden Mitwirkungspflicht innerhalb der eingeräumten Frist allenfalls vorhandene Urkunden zur gegenständlichen Thematik und zur Untermauerung des jeweiligen bisherigen Vorbringens vorzulegen.
Seitens der Gemeinde Z wurde daraufhin mit Schreiben vom 24.6.2024 ausgeführt, dass keine der abgelichteten Urkunden des Landesarchivs einen wie immer gearteten Bezug zum Gegenstand des Verfahrens aufweisen würden.
Vom Beschwerdeführer AA wurde mit Schreiben vom 27.6.2024 ausgeführt, dass die Eintragung des Eigentumsrechtes der Gemeinde Z erst 1931 erfolgt sei, weshalb die Regulierung naheliegenderweise ohne die Gemeinde Z als Belastete durchgeführt und die entsprechende Urkunde daher nicht unter dem Buchstaben „*“ verfacht worden sei. Nochmals betont wird, dass die Gemeinde Z die gegenständlichen Weiderechte über Jahrzehnte akzeptiert und deren Ausübung anstandslos hingenommen habe.
Da die gegenständlichen Weiderechte im Grundbuch eingetragen sind, liege nahe bzw. seien sämtliche Beteiligten bisher stets davon ausgegangen, dass auch eine Regulierung und damit eine Transformation der ursprünglich im Zivilrecht wurzelnden Dienstbarkeiten in das öffentliche Recht stattgefunden hat. Dass der betreffende Regulierungsakt – aus welchen Gründen auch immer – nach über 90 Jahren nicht mehr auffindbar ist, bedeute für sich allein noch nicht, dass keine Regulierung stattgefunden hat. Sollte das Landesverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Agrarbehörde folgen, dass mangels Auffindbarkeit diesbezüglicher Urkunden keine Regulierung der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten stattgefunden hat und somit keine Weiderechte im Sinne des WWSG vorliegen, so würde dies bedeuten, dass diese Dienstbarkeiten nach wie vor dem Regime des Zivilrechtes unterliegen. Da sich die belangte Behörde entgegen dem verfahrenseinleitenden Antrag der Gemeinde Z nur damit auseinandergesetzt habe, ob es sich um Weiderechte nach § 1 Abs 1 WWSG handelt, nicht aber mit der grundsätzlichen Frage nach dem Bestand der gegenständlichen Dienstbarkeiten unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit. Umfassend verstanden hätte der Antrag auf Feststellung des Nichtbestandes von Nutzungsrechten aber jedenfalls abgewiesen werden müssen.
Seitens des Beschwerdeführers DD wurde mit Schreiben vom 27.6.2024 nochmals ausgeführt, dass im U Salbuch von 1416 die gemeinschaftliche Weidenutzung bereits urkundlich erwähnt worden sei, dies mit den Flurnamen „S“ und „R“. Die gegenständlichen Weiderechte würden also bereits seit 1416 nachweislich ausgeübt, also seit mehr als 600 Jahren, und seien insofern sohin bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenpatents ersessen gewesen. Auch seien die belasteten Grundstücke bereits im Zeitpunkt der Übertragung in das Eigentum der Gemeinde Z als Weide ausgewiesen gewesen. Der über Jahrhunderte langen Ausübung der Weiderechte sowie der grundbücherlichen Eintragung müsse eine weit höhere, zumindest selbige Beweiskraft wie einer Urkunde zukommen. Aus der geschichtlichen Entwicklung sei eindeutig ersichtlich, dass die Weiderechte seit jeher von den Berechtigten ausgeübt wurden. Aus der Art der Bewirtschaftung der Höfe zeige sich, dass die Berechtigten auf eine intensive Nutzung angewiesen gewesen seien. Streu sei zB auch aus entfernten Wäldern geholt und sämtliche Kleinflächen beweidet worden. Umso naheliegender sei es, dass die direkt angrenzenden Weideflächen von den Berechtigten entsprechend genutzt wurden. Nur aus diesem Grunde seien die Weiderechte in den letzten 92 Jahren, seit sie im Grundbuch eingetragen worden sind, auch nie in Frage gestellt worden. Hätte es für die Weiderechte keine Grundlage gegeben, wären diese auch nicht ins Grundbuch eingetragen worden.
Von der Gemeinde Z wurde mit Schreiben vom 9.7.2024 den eben erwähnten Stellungnahmen von AA und von DD entgegengetreten. So wurde insbesondere ausgeführt, dass – wie sich aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll der Gemeinde Z, Post Nr **12, ergebe - die Gemeinde Z nur die (nicht weidebelasteten) Grundstücke Nr **13 und Nr **14 erst mit Kaufvertrag vom 23.08.1931 erworben habe. Die übrigen Grundstücke habe die Gemeinde ersessen und sei diesbezüglich nichts darüber bekannt, dass diese Grundstücke früher einmal jemand anderem gehört hätten. Es bestehe daher keinerlei Anhaltspunkt für eine Suche unter anderen Buchstaben des Verfachbuch-Registers. Weiters wird etwa mit näherer Begründung ausgeführt, dass der vorgelegte Auszug aus dem U Salbuch hinsichtlich der gegenständlichen Weiderechte nichts beweise. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die genannten Örtlichkeiten „S“ und „R“ die gegenständlichen Flächen betreffen würden und wäre selbst im gegenteiligen Fall aus dem Umstand, dass vor 600 Jahren Weiderechte bestanden haben, nicht ableitbar, dass diese auch mehrere Jahrhunderte später noch weiter bestanden.
Am 29.7.2024 wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der nochmals alle Parteien ihr Recht auf Gehör wahrnehmen konnten und in der insbesondere nochmals alle Beschwerdepunkte näher erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in den vorliegenden Beschwerden zum Teil von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht jeweils aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.03.2024, ***, angefochten werden soll.
2. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WWSG (§§ 1, 2 und 38) lauten wie folgt:
„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
„§ 2
Ersitzung, Verjährung, Erlöschen, Neubegründung
(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.“
„§ 38
Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken;
b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht unbestritten fest, dass im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ **1 unter den Zahlen 3 bis 6 die Dienstbarkeit der Weide für nähere bezeichnete Grundstücke für die EZ **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 eingetragen ist und dass die Agrarbehörde gemäß § 38 Abs 2 WWSG zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten gemäß § 1 WWSG zuständig ist.
Im Hinblick auf diese Zuständigkeit ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers AA in seinem Schreiben vom 27.6.2024 auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde lediglich über die Frage des Bestehens von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 Abs 1 WWSG und nicht grundsätzlich über das Bestehen von Nutzungsrechten unabhängig von einer bestimmten Rechtsgrundlage entschieden hat, und durfte im Übrigen auch das Landesverwaltungsgericht nur über diese Frage entscheiden, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Sache des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat.
Auch der Umstand, dass die genannten Eintragungen im Grundbuch „auf Grund Ersitzung“ erfolgten und dass in der Urkundesammlung zu den betreffenden Tagebuchzahlen ****/****, ****/****, ****/**** und ****/**** keine Urkunden vorhanden sind, steht unbestritten fest
Schließlich steht auch noch fest, dass den Grundbuchseintragungen in Zusammenhang mit den gegenständlichen Weiderechten keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung zukommt.
Siehe hierzu etwa folgenden, aus VwGH 28.11.2013, 2013/07/0079, abgeleiteten Rechtssatz:
„Eintragungen von Einforstungsrechten im Grundbuch sind nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte weder begründet noch abgeändert werden (E 27. Juni 1995, 94/07/0128; E 17. Februar 2011, 2009/07/0105; E 26. Juli 2012, 2008/07/0173). Umgekehrt kann aus dem Umstand, dass Einforstungsrechte nicht im Grundbuch eingetragen wurden, nicht geschlossen werden, diese würden nicht oder nicht mehr bestehen.“
Entsprechend dem Vorbringen in allen gegenständlichen Beschwerden war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nun allerdings zu klären, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ **1 unter den Zahlen C-LNR * bis * eingetragenen Dienstbarkeiten tatsächlich keine Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 lit b WWSG darstellen.
In diesem Zusammenhang spielt zunächst der von der Antragstellerin zu Recht ins Treffen geführte Umstand eine Rolle, dass nach dem oben wiedergegebenen § 2 Abs 1 WWSG Nutzungsrechte nach § 1 WWSG nicht ersessen werden können und nur eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung dadurch nicht berührt wird.
Mit am 14.7.1853 kundgemachtem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, wurden „Bestimmungen über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte festgesetzt“.
Dessen § 43 lautet auszugsweise wie folgt:
„Vom Tage der Kundmachung dieses Patents können Rechte von der Art, welche nach der Bestimmung des § 6, a) von Amtswegen in Verhandlung gezogen werden müssen, nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist mit jenem Zeitpuncte für unterbrochen zu achten. Solche Rechte können später überhaupt nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willenserklärung, oder einen bei der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daß die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landesculturs-Rücksichten vereinbar erkannt, und deren Ausübung zugelassen werde. In keinem Falle darf bedungen werden, dass die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar seyn soll; wäre eine solche Bestimmung beigesetzt worden, so ist solche als ungiltig und nicht beigesetzt zu betrachten. [...]“
Nach § 6 lit a des genannten Patents sind die Amtshandlungen der Ablösung und der Regulierung „bezüglich der im §. 1 unter 1, 2, 3 a) und im §. 2 angeführten Rechte, von Amtswegen“ vorzunehmen, wobei nach § 1 Z 2 diesem Patent ua „die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden“ unterliegen.
Aus VwGH 20.10.2005, 2004/07/0139, ergibt sich zum genannten kaiserlichen Patent folgender Rechtssatz:
„Das kaiserliche Patent von 1853, RGBl 1853/130, erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Die Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (Hinweis Petrasch in Rummel/2, Randziffer 2 zu § 481 ABGB).“
Aus VwGH 21.12.2023, Ro 2022/07/0017, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Bei Regulierungsurkunden handelt es sich um agrarbehördliche Bescheide (VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0011). Dies gilt auch für Regulierungsvergleiche. Die Rechtswirksamkeit eines Regulierungsvergleiches gemäß dem Kaiserlichen Patent vom 5.7.1853, RGBl 1853/130, hängt vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ab. Damit wird das den Gegenstand eines solchen Vergleiches bildende Rechtsverhältnis letztlich durch einen Hoheitsakt gestaltet (VwGH, 30.5.2017, Ra 2016/07/0109).“
Im durchgeführten Verfahren haben sich nun keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seit 1853 die gegenständlichen Weiderechte in einer im § 43 des kaiserlichen Patents beschriebenen Art und Weise oder nach dem späteren § 2 WWSG unter Einbeziehung der Agrarbehörde neu begründet worden wären.
So konnten etwa weder durch eigene Recherche des Landesverwaltungsgerichtes im Landesarchiv noch durch Übermittlung entsprechender Dokumente durch die Beschwerdeführer entsprechende Servitutenregulierungsurkunden festgestellt werden, aus denen sich die gegenständlichen Weiderechte ergeben würden.
Bei der genannten Recherche wurde Einsicht in das Verfachbuch Fügen - III Teil – Jahresindex genommen und sodann die im Index unter Buchstabe „S“ für die Gemeinden Z und T vorhandenen Einträge gesichtet. Die Urkunden zu diesen Einträgen (fol. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) wurden ebenfalls gesichtet, lieferten aus der Sicht des erkennenden Richters allerdings keinerlei Hinweis auf das Bestehen der im gegenständlichen Fall behaupteten Weiderechte.
Eine weitergehende Recherche im Landesarchiv nach im vorliegenden Fall maßgeblichen Servitutenregulierungsurkunden war nach Auskunft eines Bediensteten der Abt. Tiroler Landesarchiv nicht bzw nur mit einem das Maß der Verhältnismäßigkeit bei Weitem übersteigenden Aufwand möglich, zumal seitens der Beschwerdeführer auch keinerlei Hinweise dazu gegeben wurden, nach welchen Gesichtspunkten eine solche Recherche zielführend erfolgen könnte. Wenn gefordert wird, dass der genannte Jahresindex auch nach anderen Buchstaben untersucht hätte werden müssen, weil die Gemeinde Z erst im Jahr 1931 Eigentümerin der weidebelasteten Grundstücke geworden sei, so ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass – entsprechend der Stellungnahme der Gemeinde Z vom 9.7.2024 - nur die nicht weidebelasteten Grundstücke **13 und **14 mit Kaufvertrag vom 23.8.1931 erworben wurden, während die übrigen Grundstücke ersessen wurden, weshalb es diesbezüglich keine Hinweise auf vormalige Eigentümer gibt und insofern auch keine Anhaltspunkte dahingehend, nach welchem Eigentümer und damit nach welchem Buchstaben das Verfachbuch Fügen - III Teil – Jahresindex sonst noch hätte untersucht werden müssen.
Die gegenständlichen Weiderechte wurden auch nicht im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahr 1927 erfasst und eingetragen, obwohl – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat – andere Dienstbarkeiten im Grundbuchanlegungsprotokoll Nr. 131 vom 25.6.1927 sehr wohl erfasst wurden und deshalb nunmehr in der Grundbuchseinlage **1 II KG Z für die EZ ** unter C-LNR * die Dienstbarkeit, auf Gst **11 einen Waschofen zu errichten und zu erhalten, sowie unter C-LNR * die Dienstbarkeit, auf Gst **11 eine Senkgrube zu errichten und zu erhalten, einverleibt sind.
Die Argumentation der belangten Behörde ist schlüssig, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass 1927 von keinem der Beteiligten - sollte ein Weiderecht bereits rechtmäßig ersessen gewesen sein - im Zuge der Grundbuchsanlegung ein entsprechendes Weiderecht geltend gemacht worden wäre. Die Gemeinde Z führt in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 23.5.2024 zu Recht aus, dass die Grundbuchsanlegungskommissionen gemäß § 23 Z 6 Grundbuchsanlegungslandesgesetz, GuVBl für Tirol und Vorarlberg 9/1897, ausdrücklich angehalten gewesen wären, alle Rechte, die mit den einzutragenden Liegenschaften verbunden waren, zu erheben.
Dass zu der letztlich am 28. und 31.10.1932 erfolgten Einverleibung der gegenständlichen Weiderechte „auf Grund Ersitzung“ keine Urkunden in der Urkundensammlung des Grundbuches vorhanden sind, steht unbestritten fest.
Aber auch für die Zeit nach dem Grundbuchanlegungsprotokoll vom 25.6.1927 und nach den Grundbuchseintragungen im Oktober 1932 sind keine Dokumente hervorgekommen, die die Begründung bzw Feststellung der gegenständlichen Weiderechte unter Einbeziehung der Agrarbehörde belegen könnten.
Solche Dokumente zum Nachweis der gegenständlichen Weiderechte wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang kann auf VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, korrespondiert. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.
In diesem Sinn wäre es auch im vorliegenden Fall Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, allenfalls vorhandene Dokumente zum Nachweis ihrer behaupteten Rechte vorzulegen. Da dies nicht geschehen ist, steht für das Landesverwaltungsgericht als erwiesen fest, dass die gegenständlichen Weiderechte nicht in der seit 1853 erforderlichen Form unter Einbeziehung der Agrarbehörde begründet wurden und somit nicht als regulierte Nutzungsrechte im Sinn des WWSG angesehen werden können.
Dafür spricht auch der Umstand, dass die Eintragung der Weiderechte im Grundbuch „auf Grund Ersitzung“ erfolgte.
Auch wenn im Rahmen der am 29.7.2024 von den Beschwerdeführern unter Vorlage entsprechender Unterlagen behauptet wurde, dass im Rahmen der Grundbuchsanlegung im Juni 1927 offenbar deshalb keine Weiderechte hinsichtlich der nunmehr belasteten Grundstücke geltend gemacht worden seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Interessentschaft NN das Eigentumsrecht an diesen Grundstücken geltend gemacht habe, ist für die Beschwerdeführer damit nichts gewonnen. Letztlich führte diese Geltendmachung nämlich gerade nicht dazu, dass das Eigentumsrecht für die genannte Interessentschaft eingetragen wurde, sondern wurde das Eigentum der Gemeinde Z zugeschrieben, und spricht die Vorgehensweise der Interessenschaft NN auch dafür, dass damals offenkundig keine Urkunden vorhanden waren, die die nunmehr gegenständlichen Weiderechte hätten belegen können. Die Rechtmäßigkeit, dass letztlich im Jahr 1932 bei einzelnen im Privateigentum stehenden Grundstücken auf Grund von Ersitzung Weiderechte einverleibt wurden, lässt sich aus dem geschilderten Vorgang der Grundbuchsanlegung im Zeitraum ab Juni 1927 jedenfalls nicht ableiten.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen spielt somit jenes Beschwerdevorbringen keine Rolle, das auf die Ausübung der gegenständlichen Weiderechte seit 1853 bzw darauf eingeht, wie die Gemeinde Z mit diesen Weiderechten in der Vergangenheit umgegangen ist, ob sie diese etwa anerkannt, bestritten oder auch deren Ablösung betrieben hat, weil diese Themen keinen Einfluss auf die verfahrensgegenständliche Frage haben können, ob es sich gegenständlich um Nutzungsrechte im Sinn des § 1 Abs 1 WWSG handelt.
Auch welche Parteien bei den Grundbuchseintragungen 1932 beteiligt waren, ob die Gemeinde Z damals einbezogen wurde und ob allenfalls nach den Grundbuchseintragungen gewisse Rechtsgeschäfte im Vertrauen auf den Grundbuchsstand abgeschlossen wurden, spielen nach den obigen Erwägungen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil selbst das Zutreffen des Beschwerdevorbringens die gegenständlichen Weiderechte nicht zu Nutzungsrechten nach § 1 Abs 1 WWSG machen würde.
Wenn in der Beschwerde von Frau CC auf einen Kaufvertrag zwischen der Gemeinde Z und Herrn OO aus dem Jahr 1953 (618/1953) verwiesen wird, wonach sich die Gemeinde verpflichtet, „die Freilassung für das abgetretene Teilstück vom vorstehend angeführten Nutzberechtigten zu erwirken und eine entsprechende Freilassungserklärung beizubringen, damit eine lastenfreie Übertragung erfolgen kann“, so ist für sie damit nichts gewonnen, da es sich bei der Freilassungserklärung um eine Privaturkunde im Sinn des § 32 GBG 1955 und gerade nicht um einen bei Rechten nach dem WWSG erforderlichen behördlichen Akt handelt. Gleiches gilt für die Zustimmung der Weideberechtigten zur Abtretung ihres Weiderechtes im Zusammenhang mit dem mit Bescheid der Gemeinde Z vom 9.11.1982 bewilligten Neubau eines Wohnhauses durch PP.
In der von der Beschwerdeführerin CC vorgelegten Stellungnahme der Abt. Agrarwirtschaft vom 5.5.2008, ***, befasst sich zwar ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger mit der Frage nach der Höhe des Ablösungsbetrages für Weiderechte auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde Z; das Bestehen dieser Weiderechte wird in diesem Schreiben aber wiederum nur aus dem Grundbuchsstand abgeleitet und stützt sich nicht auf irgendeine agrarbehördliche Urkunde. Auch durch von den Abteilungen Agrarrecht und Agrarwirtschaft durchgeführte Recherchen konnten keine sonstigen Dokumente gefunden werden, die die hier gegenständlichen Weiderechte betreffen. Insbesondere wurde auch kein Schreiben der zuständigen Behörde, wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, gefunden, mit welchem der landwirtschaftliche Amtssachverständige zur Erstellung dieser Stellungnahme betreffend die Ablöse von Weiderechten aufgefordert worden wäre.
Nach den obigen Erwägungen wären die gegenständlichen Grundbucheintragungen tatsächlich nur korrekt gewesen und die gegenständlichen Weiderechte tatsächlich nur dann als Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 1 WWSG anzusehen, wenn bereits bis zum 14. Juli 1853 die nach § 1472 ABGB geltende 40jährige Ersitzungsdauer vollendet worden wäre.
In Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) Seite 26, wird diese Auffassung wie folgt bestätigt:
„3. Durch diese sogenannte Forsteigentumspurifikation wurden nicht sämtliche Nutzungsrechte erfaßt; es blieben noch zahlreiche Nutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden zu ordnen. Das ABGB noch hatte die Weiderechte, aber auch den Holzschlag auf fremdem Grund als (privatrechtliche) Feldservituten geregelt. Die Ordnung als ‚Sonderrechte‘ erfolgte mit dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, wodurch ‚Bestimmungen über die Regulierung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte festgesetzt wurden‘. Die damit erfaßten Rechte wurden seitdem als Wald- und Weideservituten oder patentale Rechte (auch Einforstungsrechte) bezeichnet.
Diese Nutzungsrechte bestanden und bestehen auf fremdem Grund und Boden, gleichgültig, ob dieser im Privateigentum, im Eigentum anderer Gemeinden oder im Eigentum des Ärars (heute: Republik Österreich - Österreichische Bundesforste) steht. In der Folge dieses Kaiserlichen Patentes wurden praktisch alle derartigen Nutzungsrechte durch sogenannte Servitutenregulierungsurkunden erfaßt. Darin wurden die jeweiligen berechtigten Güter, die belasteten Grundstücke, die Beschaffenheit und das Ausmaß der Holzungs-, Weide- und Waldbodenbenützungsrechte samt Modalitäten und allfälliger Gegenleistungen geregelt. Es bestand ein wahlweiser Anspruch auf Ablöse dieser Rechte (in Geld oder in Grund) oder auf Regulierung. Derartige Nutzungsrechte konnten nach dem 14. Juli 1853 (Kundmachung des Patentes) nicht mehr ersessen werden. Auch konnten seitdem solche Rechte ‚überhaupt nicht anders‘ als durch eine bewilligungspflichtige Urkunde erworben werden.“
In diesem Zusammenhang kann auch auf folgende Erwägungen von Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) Seiten 51 f, verwiesen werden:
„1. Die Frage des Bestandes von Einforstungsrechten führt wiederum in den rechtsgeschichtlichen Bereich; die Neubegründung derartiger Rechte spielt in der Praxis eine geringere Rolle. Auf die in der Folge des Kaiserlichen Patentes von 1853 erstellten Servitutenregulierungsurkunden stützt sich die überwiegende Anzahl der Einforstungsrechte, allfällig ergänzt oder modifiziert durch spätere Entscheidungen der Agrarbehörde. Die in diesen Urkunden zusammengefaßten Rechte lassen sich zumeist noch in frühere Zeit zurückführen, worauf zumeist in einem eigenen Punkt 114 des ‚Regulierungsvergleiches‘ hingewiesen wird. Auf die seinerzeitigen Übereinkommen und Urkunden haben sich nach § 7 Abs. 1 alle Arten von Verfahren zu stützen. Dabei sind die Berechtigungen und Verpflichtungen mit dem verwaltungsrechtlichen Instrumentarium sowie den Begriffen des WWSG bzw. des AVG zu beurteilen.
Von der Frage nach dem Bestand (oder Nichtbestand) von Einforstungsrechten zu unterscheiden ist die Frage des Ausmaßes dieser Rechte und die Frage nach der Ausübung bzw. Wahrnehmung der jeweiligen Berechtigungen.
Für die überwiegende Anzahl der Einforstungsrechte liegen entsprechende Servitutenregulierungsurkunden vor, die allerdings nicht immer aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Die Servitutenregulierungsurkunden sind aus heutiger Sicht nicht als privatrechtliche Vereinbarungen, sondern als Bescheide zu werten. Für die Einforstungsrechte als öffentliche Rechte ist die Eintragung im Grundbuch - aus heutiger Sicht - nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ. Dennoch tauchen im Verhältnis Servitutenregulierungsurkunden zu den (späteren) Grundbuchseintragungen immer wieder Zweifelsfragen auf, die nicht nur die Frage des Ausmaßes, sondern die Frage des richtigen Bestandes bzw. der Zuordnung der Berechtigung zu einer Liegenschaft betreffen. Auszugehen ist davon, daß grundsätzlich für jede Begründung eines Einforstungsrechtes ein tauglicher Rechtstitel vorhanden sein muß.
2. Bei der Grundbuchsanlegung in Tirol fanden die (vorgelegten) Servitutenregulierungsurkunden entsprechende Berücksichtigung. Der Grundbuchsanlegung gingen sehr umfangreiche und umfassende Erhebungen voraus. Daher war es möglich, gewisse Veränderungen (z. B. Teilungen bei berechtigten Liegenschaften oder Übertragungen von Berechtigungen) zu berücksichtigen. Diese gegenüber den Servitutenregulierungsurkunden späteren bücherlichen Eintragungen müssen auch heute als taugliche Urkunden angesehen werden. Man darf nicht die heutige strenge Trennung von Öffentlichem Recht und Privatrecht auf die Zeit der Grundbuchsanlegung zurückverlegen. Bei einem Widerspruch zwischen Servitutenregulierungsurkunde und bücherlicher Eintragung ist im Zweifel die Grundbuchseintragung als spätere taugliche Urkunde anzusehen. Dazu ist auch die Ausübung des jeweiligen Rechtes zu beachten. Wird auf Grund einer älteren Servitutenregulierungsurkunde die Fehlerhaftigkeit einer späteren Grundbuchseintragung behauptet, so muß diese Behauptung auch durch andere Argumente unterstützt werden, z.B. durch Besitz und Eintragungen im sogenannten ‚Q‘ über bezogene Holzsortimente als Beispiel für eine auch vom Verpflichteten anerkannte Übung; das ist dann nichts anderes als eine zu den Anteilsrechten bzw. Teilwaldrechten (§ 54 Abs. 2 TFLG) analoge Heranziehung des ‚faktischen Besitzstandes‘, ein gewisser Ersatz für die im WWSG nicht anerkannte Ersitzung (hier aber nicht als Rechtsbegründung, sondern nur als Beweiselement für einen gesetzmäßigen Zustand).
Einer alten Urkunde kann nicht soviel Beweiswert zugemessen werden, daß eine jahrzehntelange Übung dagegen verschwindet. Auch hinsichtlich der seit dem Kaiserlichen Patent von 1853 (§ 43) nötigen Erklärung der Behörde, daß die eingeräumte Dienstbarkeit (!) mit der Landeskultur vereinbar sei und deren Ausübung zugelassen werde, sollte man nicht zu formalistisch sein, denn für die Zeit der Grundbuchsanlegung war die bücherliche Eintragung der wesentliche Akt, hinter der eine Einigung der Parteien stand. Die Eintragung im Grundbuch erzeugte auch den Anschein einer ordnungsgemäßen Begründung. Wenn also etwa ein Kaufvertrag aus dem Jahre 1908 über ein Holzbezugsrecht (mit genauem Ausmaß) bei der Grundbuchsanlegung berücksichtigt wurde, aber keine ausdrückliche Erklärung der Behörde nach § 43 des Kaiserlichen Patentes nachweisbar ist, so sollte die Begründung des Einforstungsrechtes als ausreichend angesehen werden und nicht der Mangel der Erklärung aus heutiger Sicht überbewertet werden.“
Wenn Lang in seinen oben wiedergegebenen Erwägungen ausführt, dass bei einem Widerspruch zwischen Urkunden und Grundbuchseintragung im Zweifel die Grundbuchseintragung als spätere taugliche Urkunde angesehen werden sollte, so ist für die Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen, da diese Auffassung auf das Verhältnis zwischen Servitutenregulierungsurkunde und Eintragungen im Rahmen der Grundbuchsanlegung abzielt. Gerade bei dieser Grundbuchsanlegung, der laut Lang sehr umfangreiche und umfassende Erhebungen vorausgingen, fanden die verfahrensgegenständlichen Weiderechte keine Berücksichtigung. Der mehrere Jahre später erfolgten Grundbuchseintragung „auf Grund Ersitzung“ kann keine höhere Beweiskraft eingeräumt werden, da eine solche Eintragung, wie von der Gemeinde Z zu Recht aufgezeigt wurde, von Rechtspflegern vorgenommen werden durfte, während als Grundbuchsanlegungskommissäre nach § 15 Grundbuchsanlegungslandesgesetz vom 17.03.1897, GuVBl für Tirol und Vorarlberg 9/1897, nur Richter tätig sein durften.
Auch auf Seite 53 plädiert Lang nochmals dazu, dass im Zweifel die spätere bücherliche Eintragung Maßstab der Rechtszuordnung sein sollte, dies aber wiederum mit der für den vorliegenden Fall nicht anwendbaren Begründung, dass anzunehmen sei, dass anlässlich der Grundbuchsanlegung zwischen allen betroffenen Parteien über eine Änderung Einvernehmen bestand.
Was nun die Frage der Ersitzung betrifft, führt Lang auf Seite 53 etwa wie folgt aus:
„3. Wenn kein Rechtstitel, insbesondere in Form einer Servitutenregulierungsurkunde vorliegt, so ist an sich durch § 2 Abs. 1 eine Ersitzung ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich solcher Einforstungsrechte, für die eine Ersitzung bereits am 14. Juli 1853 (!) vollendet war. Mit Recht hat dazu der OAS eine großzügige Haltung eingenommen und grundsätzlich je nach der örtlichen Situation einen Schluß aus einer nachweisbaren Übung bzw. durch Zeugenbeweis auf eine bereits 1853 vollendete Ersitzung für zulässig erachtet. Es ist dies wiederum eine ‚Ersatzlösung‘ für das Öffentliche Recht in Form der rechtlichen Anerkennung des ‚faktischen Besitzstandes‘, also einer langdauernden, unangefochtenen und nachgewiesenen Ausübung eines Einforstungsrechtes je nach der örtlichen Situation.
Die Agrarbehörde hat bei entsprechenden Behauptungen demnach zu prüfen, ob ein Zeugenbeweis einen Schluß auf eine im Jahre 1853 vollendete Ersitzung zuläßt oder nicht. Eine Weideausübung muß vor allem unbestritten gewesen sein. Ein Indiz können Holzbezugsrechte für einen Stall sein, die auf urkundlich nicht erwähnte Weiderechte schließen lassen. Wenn in einer Urkunde für verschiedene Viehgattungen Weiderechte aufgeführt sind, aber keine Weiderechte für Schafe, ist nicht anzunehmen, daß darauf ‚vergessen‘ worden ist, sondern diese Rechte wurden eben nicht festgestellt. Für ein Holzablagerungsrecht zugunsten eines Hauses, das etwa erst um 1910 errichtet wurde, kann kein Beweis gelingen, da hinsichtlich des Bestandes auf die Zeit zwischen 1820 und 1850 rückgeschlossen werden muß.“
Wenn nun von der Antragstellerin ins Treffen geführt wird, dass Beweise für eine Ersitzung fehlen würden, ist dieser zuzustimmen. Der einzige konkrete Hinweis durch die Beschwerdeführer auf eine solche Ersitzung besteht in der Bezugnahme auf das Uer Salbuch von 1416. In diesem Zusammenhang wurde aber von der Gemeinde Z zu Recht erwidert, dass im Grundbuchsanlegungsprotokoll die im genannten Salbuch verwendeten Flurnamen „S“ und „V“ nicht vorkommen würden. Im Rahmen der am 29.7.2024 durchgeführten Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer DD eine Wirtschaftskarte für die Agrargemeinschaft Z – T aus dem Jahr 1993 vorgelegt, in welcher die Flurnamen „V“ und „W“ vorkommen. Die hier gegenständlichen Grundstücke der Gemeinde Z, die mit den behaupteten Weiderechten belastet sein sollen, liegen aber gerade nicht in den so bezeichneten Gebieten, sondern nur in gewisser räumlicher Nähe hierzu. Somit ist mangels sonstiger Hinweise darauf, dass die genannten Örtlichkeiten die nunmehr weidebelasteten Grundstücke beschreiben würden, nicht ableitbar, dass schon seit 1416 in Bezug auf die zur Liegenschaft EZ **1 gehörigen Grundstücke die gegenständlichen Weiderechte bestanden. Auch trifft das Vorbringen der Gemeinde Z zu, dass selbst dann, wenn 1416 tatsächlich bereits Weiderechte auf den verfahrensgegenständlichen Flächen bestanden hätten, daraus keine bis zum Jahr 1853 erfolgte Ersitzung der gegenständlichen Weiderechte, die dann erst im Jahr 1932 ins Grundbuch eingetragen wurde, abgeleitet werden könnte.
Auch der von DD in seinem Schreiben vom 27.6.2024 ins Treffen geführte Umstand, dass schon in einem historischen Grundbuchsauszug bei den nunmehr weidebelasteten Grundstücken die Benützungsart „Weide“ ausgewiesen ist, legt keine bis zum Jahr 1853 erfolgte Ersitzung dar, erfolgte diese Eintragung der Kulturgattung der Parzellen doch zeitgleich mit der Eintragung der gegenständlichen Weiderechte und ergibt sich zudem aus der Rechtsprechung des VwGH, dass es bei der Qualifizierung eines bestimmten Grundstückes „nicht auf die im Grundbuch für dieses Grundstück ausgewiesene Benützungsart (Kulturgattung, Widmung) an[kommt], weil diese Eintragung bloß eine Ersichtlichmachung darstellt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen“ (vgl etwa VwGH 3.11.1989, 88/10/0068).
Eine Durchforstung des Tiroler Landesarchivs nach weiteren Hinweisen auf eine mögliche Ersitzung war ohne konkrete Anhaltspunkte darauf, wo und wonach überhaupt gesucht werden soll, laut einem Mitarbeiter der entsprechenden Abteilung des Amtes der Landesregierung für das Landesverwaltungsgericht, aber wie die Nichtvorlage einschlägiger Dokumente beweist, offenkundig auch für die Beschwerdeführer, nicht möglich.
Insgesamt fehlen für das Landesverwaltungsgericht somit hinreichende Beweise dafür, dass die gegenständlichen Weiderechte bereits bis 1853 ersessen worden wären.
Da zudem für die Zeit nach 1853 keinerlei Regulierungsurkunden vorliegen, die das Vorhandensein von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 Abs 1 WWSG nahelegen könnten, geht das Landesverwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides aus.
Für diese im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, dass es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um keine Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 1 WWSG handelt, sprechen etwa auch noch folgende Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 27.6.1995, 94/07/0128:
„Hingegen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er einen allfälligen lastenfreien Erwerb der Parzelle 985/1 als rechtlich relevant einstuft.
Die belangte Behörde hat dem entgegengehalten, ein lastenfreier Erwerb sage nichts über Bestand oder Nichtbestand von Einforstungsrechten, da diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen und zivilrechtliche Normen zur Beantwortung der Frage ihres Bestandes nicht heranzuziehen seien.
Mit Kaiserlichem Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, wurden ‚Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstproducten-Bezugsrechte, einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte‘ festgesetzt.
Den Bestimmungen dieses Patentes unterlagen u.a.:
‚1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon in den Abs. 1 und 2 mitbegriffenen Feldservituten, bei denen entweder
a) das dienstbare Gut Wald oder zur Waldcultur gewidmeter Boden ist, oder
b)....‘
Bis zur Erlassung dieses Patentes galten für Nutzungsrechte der im § 1 Z. 1 bis 3 a bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde. Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl. 94/07/0039, und die dort angeführte Literatur sowie die Entscheidung des OGH vom 20. Oktober 1874, Nr. 10.718, GlU Nr. 5504).
Nach § 481 ABGB in der bis zur 3. Teilnovelle, RGBl. Nr. 69/1916, geltenden Fassung, konnte das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung derselben erworben werden. Weder das Kaiserliche Patent aus dem Jahr 1853 noch das in der Zeit von 1853 bis zum Erwerb der Parzelle 985/1 durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Geltung stehende Grundbuchsrecht sahen eine ausdrückliche Ausnahme von dem in § 481 ABGB enthaltenen Eintragungsgrundsatz für die vom Kaiserlichen Patent erfaßten Dienstbarkeiten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 15. Dezember 1992, Slg. N.F. 13.754/A und vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0007, ausgesprochen, daß die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch nicht konstitutiv ist, sondern lediglich deklarativen Charakter hat. Aus diesen Erkenntnissen kann aber nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden; dies deswegen, weil die zitierten Erkenntnisse sich auf in Regulierungsurkunden verbriefte Einforstungsrechte beziehen. Regulierungsurkunden aber wurzeln im öffentlichen Recht; ihr Inhalt ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1992, Zl. 89/07/0100, und vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0075). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die bloß deklarative Wirkung von Grundbuchseintragungen über Einforstungsrechte beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden bzw. des diesen zugrundeliegenden Verfahrens. Dies geht deutlich aus dem Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 89/07/0007, hervor. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der damaligen belangten Behörde bestätigt, daß Einforstungsrechte von der Geltung des Eintragungsgrundsatzes ausgenommen seien, wobei sich die belangte Behörde auf den Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend das Oberösterreichische Wald- und Weideservitutenlandesgesetz 1953 berief, der wiederum in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum ABGB von Klang verweist. Darin wird zu § 481 ABGB ausgeführt, daß der Eintragungszwang des § 481 nicht für Belastungen öffentlich-rechtlicher Natur gilt, deren Wirkung von der Verbücherung unabhängig ist. Mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur des Servitutenregulierungsverfahrens - so der Kommentar - ist auch die Unabhängigkeit seines Ergebnisses von der Eintragung zu behaupten. Deshalb kommt den nach dem Servitutenpatent regulierten Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung absolute Wirkung zu.
Durch das Steiermärkische Landesgesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 6, wurde angeordnet, daß vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an bezüglich aller jener in den §§ 1 und 2 des Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landesbehörde nicht angemeldet bzw. provociert (§ 2 des Patentes) worden sind, die Wirksamkeit der Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungsbehörden aufzuhören hatte und Streitigkeiten über Bestand oder Nichtbestand dieser Rechte von den Gerichten zu entscheiden waren. Dieser Umstand zeigt deutlich, daß nicht regulierte Einforstungsrechte im Jahre 1908 nicht dem öffentlichen, sondern dem Privatrecht zuzuordnen waren.
Im Beschwerdefall handelt es sich nicht um ein reguliertes Weiderecht. Dieses hat seinen Titel nicht in einem als Bescheid anzusehenden Regulierungserkenntnis. Das kaiserliche Patent von 1853 erfaßt im Privatrecht wurzelnde Dienstbarkeiten, auf die bis dahin das ABGB Anwendung fand. Diese Rechte wurden nicht schon dadurch, daß sie vom kaiserlichen Patent erfaßt wurden, ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfaßte Rechte blieben weiterhin privatrechtlicher Natur. Für sie galt mangels abweichender Regelungen im kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten muß der Erwerber des belasteten Grundstückes aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig sind (vgl. Petrasch in Rummel 2 , Rz 2 zu § 481 ABGB).“
Diese Ausführungen legen nahe, dass auch im vorliegenden Fall die Grundbuchseintragung nicht geeignet ist, den Bestand von Nutzungsrechten gemäß § 1 Abs 1 WWSG zu beweisen. Es ist kein Nachweis gelungen, dass es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um regulierte Weiderechte handelt. Sind aber Weiderechte nicht vom kaiserlichen Patent von 1853 erfasst und nicht durch das Servitutenregulierungsverfahren und dessen Ergebnis, das Regulierungserkenntnis, ins öffentliche Recht transformiert worden, so bleiben diese Rechte weiterhin privatrechtlicher Natur.
Aus VwGH 16.12.2004, 2003/07/0156, ergibt sich für den vorliegenden Fall dasselbe Ergebnis.
Und auch aus VwGH 21.10.2014, 2004/07/0106, geht hervor, dass bis zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, für Nutzungsrechte der im § 1 Z 1 bis 3 a bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten, galten. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde. Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte. Durch das Patent wurden die im Privatrecht wurzelnden Dienstbarkeiten nicht schon ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch ein Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfasste Rechte blieben weiterhin solche privatrechtlicher Natur. Für sie galt der Eintragungsgrundsatz.
Bei den gegenständlichen, unregulierten, aufgrund von Ersitzung im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten könnte es sich also allenfalls um Rechte privatrechtlicher Natur handeln (eine Frage, die hier nicht verfahrensgegenständlich ist und somit auch nicht näher behandelt werden musste), allerdings keinesfalls um Nutzungsrechte nach § 1 Abs 1 WWSG, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtmäßig ist und den dagegen erhobenen Beschwerden somit keine Berechtigung zu kommt.
Diese Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage nach dem Bestand von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 Abs 1 WWSG wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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