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940Ergebnisse für LVwG Tirol Volltexte der letzten 12 Monate
 

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.04.2025, Zl *** (mitbeteiligte Partei: CC, Zweigniederlassung Tirol & Vorarlberg, vertreten durch DD), betreffend Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen . 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang – Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.01.2025, ZI ***, wurde der mitbeteiligten Partei ua gemäß § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „Y“ sowie einem Baurestmassenzwischenlager mit technisch mobiler Aufbereitung auf Teilen der Gst. Nrn. ***1, ***2, ***3 sowie ***4, alle KG *****, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben mehrere Verfahrensbeteiligte Beschwerden erhoben. Diese behängen am LVwG Tirol in einem gesonderten Verfahren. Das gegenständliche Verfahren bezieht sich ausschließlich auf nachfolgende Angelegenheit: Mit Schreiben vom 14.03.2025 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin die Feststellung der Parteistellung im eingangs zitierten abfallrechtlichen Verfahren sowie Zustellung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides beantragt....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL *** ( LVwG-2025/12/1609 ) und 2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL *** ( LVwG-2025/12/1610 ), jeweils betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG, zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL ***, wird als unbegründet abgewiesen . Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten. 2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL ***, wird als unbegründet abgewiesen . Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL ***, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Datum/Zeit: 17.02.2025 - 10.04.2025 Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z Sie, Frau AA, geb. 24.08.1979, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2,**** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen 1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, KB/409250024206 ( LVwG-2025/12/1606 ) und 2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, KB/409250024083 ( LVwG-2025/12/1607 ), jeweils betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG, zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, KB/409250024206, wird als unbegründet abgewiesen . Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten. 2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, KB/409250024083, wird als unbegründet abgewiesen . Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, KB/409250024206, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Datum/Zeit: 17.02.2025 - 10.04.2025 Ort: **** Z, Adresse 3, Volksschule Z Sie, Herr AA, geb. 07.09.1971, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 3,**** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2025, ZL ***, betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG, zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2025, ZL ***, wird als unbegründet abgewiesen . 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 11,00 zu leisten 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 04.06.2025, ZL ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Datum/Zeit: 14.03.2025 - 10.04.2025 Ort: **** X, Adresse 2, Mittelschule 2 **** X Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind dem Unterricht an der Mittelschule 2 in **** X an folgenden stattgefundenen Schultagen von 14.03.2025 bis jedenfalls 10.04.2025 ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 , BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024 , begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 , BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024 , eine Geldstrafe in Höhe von Euro 55,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 0 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RechtsanwaltBB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass das Bauansuchen betreffend eine Terrassenüberdachung aus Holz auf Gst **1, KG Z, EZ ***, eingelangt bei der Gemeinde Z am 15.01.2024, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II wird als unbegründet abgewiesen , dies mit der Maßgabe , dass der Spruch zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 1 erster Satz TBO 2022 wird Herrn AA die Beseitigung der auf Gst **1, KG Z, EZ ***, errichteten baulichen Anlage (Terrassenüberdachung aus Holz/Holzkonstruktion mit Säulen, Trägern, Sparren und Sichtschalung) bis 01.10.2025 aufgetragen .“ 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit am 22.10.2021 bei der Behörde eingelangter Eingabe zeigte AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Bauvorhaben „Terrassenüberdachung auf Gst **1“ bei der Baubehörde an. Diese Bauanzeige bildete ein Konvolut mit mehreren Plänen, welches in weiterer Folge mit dem Genehmigungsvermerk „Genehmigt aufgrund der Bauanzeige vom 22.10.2021, Zl ***; Z, am 25.10.2021“ versehen wurden. Mit Erledigung vom 25.10.2021 teilte die Baubehörde mit, dass die Bauanzeige zur Kenntnis genommen werde....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Zum bisherigen Verfahrensgang wird insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.09.2024, LVwG-2024/37/1160 , verwiesen. Mit Schreiben vom 19.04.2024 erhielt der Beschwerdeführer eine Rückmeldung der belangten Behörde dahingehend, dass er (damals gemeinsam mit seiner Ehefrau) mit E-Mail vom 03.11.2022 bereits eine inhaltsgleiche Anfrage gestellt habe. Es wurde auf die bisherige Korrespondenz verwiesen: Mit E-Mail vom 31.05.2023 sei die Rechtsansicht der Verkehrsbehörde dargelegt worden, dass es sich bei einer mobilen Geschwindigkeitsanzeige um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs handle und die Aufstellung damit dem Straßenerhalter vorbehalten sei. Am selben Tag habe er jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau, vertreten beide durch den nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt, die bescheidmäßige Feststellung beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 12.09.2023 sei erneut die Rechtsansicht der belangten Behörde dargestellt worden, dass bereits die Auskunft erteilt worden sei und vor Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden können, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2023...

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen das Straferkenntnisses der CC vom 17.04.2025, GZ: ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht: I. 1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen . 2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt verbessert: Im Schuldvorwurf wird die Wortfolge: „zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift“ durch „zur Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel“ ersetzt. 3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 340,00, zu leisten. 4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. II.: 1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen . 2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt präzisiert: Die Übertretungsnormen lauten § 39 FSG in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG in der Fassung BGBl Nr I 74/2015 Die Verhängung der Strafe erfolgt gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FSG in der Fassung BGBl Nr I 74/2015. 3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 74,00, zu leisten. 4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. a Schmalzl über die Beschwerden von 1. AA und 2. BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, sowie 3. DD, 4. EE, 5. FF und 6. GG, alle vier vertreten durch RA DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.04.2025, Zl ***, wird mangels Zuständigkeit behoben . 2. Das Bauansuchen der JJ und der KK vom 28.03.2022 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen . 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang (Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.) 1. Verfahren betreffend das Bauansuchen vom 16.08.2017 Mit Eingabe vom 16.08.2017, eingelangt beim Stadtmagistrat Z (im Folgenden: die belangte Behörde) am 21.08.2017, beantragte die JJ und die KK (im Folgenden: die Bauwerberinnen bzw die Bauwerberin 1 und die Bauwerberin 2) die Erteilung einer Baubewilligung betreffend die Gst Nr **1 und **2. Mit Bescheid vom 18.04.2019, Zl ***, wurde die begehrte Baubewilligung erteilt, woraufhin ua AA und BB (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2) sowie DD, EE, FF und GG (im Folgenden: die beschwerdeführenden Parteien 3-6) Beschwerde erhoben. a) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zum Bauansuchen vom 16.08.2017 Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab in seinem Erkenntnis LVwG-2019/48/1183-74 vom 21.12.2021 den Beschwerden Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass das Bauansuchen gemäß § 34 Abs....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 25.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang Nach einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers schrieb die CC (belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2025 die Zahlung eines ORF-Beitrages in Höhe von € 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von € 37,20, insgesamt somit € 220,80, für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 22.11.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt über die Höhe des ORF-Beitrages sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die gemeinsam mit dem ORF-Beitrag vorgeschriebene Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die diese Landesabgabe betreffende Beschwerdevorlage langte am 28.07.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 24.6.2025,...

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2025, ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz 1967, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe der drei nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen . 2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat ( § 44a Z 1 VStG ) in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle der Wörter „ rechte Scheinwerfer “ richtig „ Reflektor des rechten Scheinwerfers “ zu lauten. 3. Bei der als erwiesen angenommenen Tat ( § 44a Z 1 VStG ) in Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses hat es anstelle der Wörter „ linke Scheinwerfer “ richtig “ Reflektor des linken Scheinwerfers “ zu lauten. 4. Im vorletzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat ( § 44a Z 1 VStG ) in Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt nachstehende Zeichen- und Wortfolge „ , bzw. sich mehrere Roststellen am gesamten PKW befinden “ 5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 275,60 zu leisten. 6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.04.2025 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: 1. Datum/Zeit: 13.12.2024, 09:15 Uhr Ort: **** X, Adresse 2, Die Kontrollörtlichkeit befindet sich bei dem Parkplatz vor dem Wohngebäude. Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 29.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang Nach einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers schrieb die CC (belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in Höhe von € 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von € 37,20, insgesamt somit € 220,80, für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 22.11.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser werden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere wird in der Beschwerde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten ORF-Beitrages gerügt. Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die gemeinsam mit dem ORF-Beitrag vorgeschriebene Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 15.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.5.2024 nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang Nach einer entsprechenden Antragstellung der Beschwerdeführerin schrieb die CC (belangte Behörde) gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in Höhe von € 76,50 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von € 15,50, insgesamt somit € 92,00, für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.5.2024 vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6.11.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser werden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere wird in der Beschwerde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten ORF-Beitrages gerügt. Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des ORF-Beitrages sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die gemeinsam mit dem ORF-Beitrag vorgeschriebene Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z und des BB, Adresse 2, ***** Y, beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung eines Gebäudes samt Benützungsuntersagung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben , als anstelle der aufgetragenen Beseitigung des auf Gst ***1 KG W befindlichen Mühlengebäudes die Herstellung des der Baueingabe vom 3.6.1971, genehmigt mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 5.6.1971, Zl ***, entsprechenden Zustandes aufgetragen wird. Zu diesem Zweck wird den Grundstückseigentümern AA und BB aufgetragen, folgende nicht konsentierte bauliche Anlagen bis spätestens 31.5.2026 zu entfernen:  Zubau an der Nordwestseite des Mühlengebäudes im Ausmaß von 2,01 x 3,41 m, welcher einen Sanitärbereich mit Dusche/WC sowie einen Windfang beinhaltet,  Zubau an der nordostseitigen Außenwand des Mühlengebäudes im Ausmaß von 3,97 x 2,00 m, welcher Lagerzwecken dient,  Zubau an der nordostseitigen Außenwand des Mühlengebäudes im Ausmaß von ca 1,94 x 0,91 m, welcher einen kleinen Öltank beinhaltet. Weiters wird den Grundstückseigentümern aufgetragen, bis spätestens 31.5.2026 folgende baulicher Maßnahmen vorzunehmen:  Verschließung des im Schlafbereich der Erdgeschoßebene konsenswidrig errichteten südostseitigen Fensterelementes, sowie  Verschließung der beiden auf der Zwischenebene konsenswidrig errichteten Fensterelemente, sowie  Verschließung der beiden auf der Dachgeschoßebene konsenswidrigen errichteten südwestseitigen Fensterelemente, jeweils mit Holzelementen;  Absenkung des Daches des Mühlengebäudes um eine Sparrenlage  Abtragung des bestehenden Kamins und Errichtung an der ursprünglichen Stelle....

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB vom 28.08.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang Nach einer entsprechenden Antragstellung der Beschwerdeführerin schrieb die BB (belangte Behörde) gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024 die Zahlung eines ORF-Beitrages in Höhe von € 61,20 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von € 12,40 insgesamt somit € 73,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.09.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die BB legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt über die Höhe des ORF-Beitrages sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die gemeinsam mit dem ORF-Beitrag vorgeschriebene Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die diese Landesabgabe betreffende Beschwerdevorlage langte am 15.05.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Ergehen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 24.6.2025,...

... IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.7.2025, Zl. *** wegen einer Übertretung des Tiroler-Campinggesetz 2001 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt . 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 1.3.2025 bis 2.3.2025 auf dem Parkplatz „P7“ BB, **** X, außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert (dass er in einem KFZ kampiert hat, wurde ihm im Spruch nicht vorgeworfen!). Er habe dadurch gegen § 3 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden) verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde eingelegt und die Tat dahingehend bestritten, dass das Aufstelldach geöffnet gewesen sei, um dem Beschwerdeführer das Umziehen vor dem morgendlichen Skifahren zu erleichtern (Stehhöhe), nicht zum Schlafen. Die abgedeckte Frontscheibe diene lediglich dem Sichtschutz für die im Fahrzeug gelagerten Ski- und Snowboardausrüstungen, die sich dort über mehrere Tage befanden. Sie hatte keinen Bezug zu einer Übernachtung. Eine Standheizung sei in seinem Fahrzeug nicht vorhanden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. II. Rechtsgrundlagen Folgende Bestimmungen der Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl 37 idF LGBl 2014/150 (zu § 3) und idF LGBl 2024/76 (zu §§ 2 und 16) sind von Belang: „§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus; jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient; (…) § 3 (1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs....