OGH 7Ob28/71; 5Ob166/72; 5Ob66/01v; 5Ob234/08k; 5Ob55/14w; 5Ob116/15t; 5Ob180/15d; 1Ob158/17t; 4Ob214/18a; 3Ob180/21y; 5Ob82/22b; 5Ob186/22x; 5Ob81/25k (RS0004550)

OGH7Ob28/71; 5Ob166/72; 5Ob66/01v; 5Ob234/08k; 5Ob55/14w; 5Ob116/15t; 5Ob180/15d; 1Ob158/17t; 4Ob214/18a; 3Ob180/21y; 5Ob82/22b; 5Ob186/22x; 5Ob81/25k5.8.2025

Rechtssatz

Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.

Normen

EO §350
GBG §33 Abs1 litd

7 Ob 28/71OGH17.02.1971

Veröff: SZ 44/15 = EvBl 1971/238 S 436

5 Ob 166/72OGH03.10.1972
5 Ob 66/01vOGH27.03.2001

Auch

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß § 1 Z 10 EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. (T1)<br/>Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, das heißt einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich. (T2)<br/>Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T3)

5 Ob 55/14wOGH27.01.2015

Beisatz: Ob ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T4)

5 Ob 116/15tOGH25.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T5)

5 Ob 180/15dOGH30.10.2015

Auch

1 Ob 158/17tOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (so schon 5 Ob 52/17h mwN). (T6)

4 Ob 214/18aOGH27.11.2018

Auch

3 Ob 180/21yOGH22.12.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergleich. (T7)

5 Ob 82/22bOGH29.06.2022
5 Ob 186/22xOGH20.12.2022
5 Ob 81/25kOGH05.08.2025

Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren, nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängt und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens die Vollzugsmöglichkeit zukommt. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19710217_OGH0002_0070OB00028_7100000_001

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