European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00043.25G.0626.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 2/25s über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten * vom 30. April 2025 auf Delegierung des zu AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * anhängigen Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
[2] Zugleich lehnt der Disziplinarbeschuldigte in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu treffende Entscheidung über den Delegierungsantrag – namentlich genannte und zum Teil bereits im Ruhestand befindliche – Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ab.
[3] Ein Ablehnungsantrag ist nur bezüglich Richtern zulässig, denen eine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache zukommt (RIS‑Justiz RS0097219). Des Weiteren sind Ablehnungsgründe detailliert und konkret anzugeben (RIS‑Justiz RS0045962 [T7]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0045983, RS0046005 [T8], RS0046011 [T3]).
[4] Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil‑ und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung gegen rund 50 Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer (rechts‑)staatsfeindlichen Verbindung und kriminellen Vereinigung ab. Ein zu den hier zuständigen Richtern konkretisiertes Vorbringen erstattet er nicht, sodass sein Ablehnungsantrag die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt (so bereits 12 Ns 2/25b, 12 Ns 19/25b, 12 Ns 20/25z ua; vgl zur Entscheidung über rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge 12 Ns 36/25b [Rz 4 f]).
[5] Da der Antragsteller repetitiv und pauschal die stets gleichen (bereits in mehreren Verfahren beantworteten) Gründe für Ablehnungsanträge in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren und den damit in Zusammenhang stehenden Delegierungsanträgen darbietet, werden erneute Anträge – soweit sie keine über das vom Disziplinarbeschuldigten bisher Vorgebrachte hinausgehenden Argumente enthalten – nicht mehr beschlussmäßig erledigt werden.
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