European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00020.25Z.0307.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns l/25v über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung des zu AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * anhängigen Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
[2] Zugleich lehnt der Disziplinarbeschuldigte – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu erlassende Entscheidung über den Delegierungsantrag namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs ab.
[3] Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS‑Justiz RS0045962 [T7]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0045983, RS0046005 [T8], RS0046011 [T3]).
[4] Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von (teils ehemaligen) Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil‑ und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung gegen (beinahe ausnahmslos) alle Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer (rechts‑)staatsfeindlichen Verbindung und kriminellen Vereinigung ab. Ein zu den hier zuständigen Richtern konkretisiertes Vorbringen erstattet er nicht, sodass sein Ablehnungsantrag die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.
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