OGH 12Ns20/25z

OGH12Ns20/25z7.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. * F*, AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten vom 21. Februar 2025 gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00020.25Z.0307.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns l/25v über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung des zu AZ D * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * anhängigen Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

[2] Zugleich lehnt der Disziplinarbeschuldigte – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu erlassende Entscheidung über den Delegierungsantrag namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs ab.

[3] Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS‑Justiz RS0045962 [T7]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0045983, RS0046005 [T8], RS0046011 [T3]).

[4] Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von (teils ehemaligen) Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil‑ und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung gegen (beinahe ausnahmslos) alle Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer (rechts‑)staatsfeindlichen Verbindung und kriminellen Vereinigung ab. Ein zu den hier zuständigen Richtern konkretisiertes Vorbringen erstattet er nicht, sodass sein Ablehnungsantrag die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht verfehlt.

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