OGH 12Ns36/25b

OGH12Ns36/25b23.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2025 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. *F*, AZ D 213/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten vom 4. April 2025 gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00036.25B.0523.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

1. Der Antrag wird, soweit er sich auf Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. * bezieht, abgewiesen.

2. Der Antrag im Übrigen wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ns 2/25v über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung des zu AZ D 213/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien anhängigen Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

[2] In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte namentlich genannte Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofs ab. Von diesen ist nur Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. * Mitglied des zur Entscheidung über den in Rede stehenden Delegierungsantrag zuständigen Senats 21.

[3] Der Disziplinarbeschuldigte behauptet Fehlentscheidungen von (teils ehemaligen) Richtern des Obersten Gerichtshofs in vergangenen Zivil- und Disziplinarverfahren und leitet daraus zur Antragsbegründung gegen (beinahe ausnahmslos) alle Richter des Obersten Gerichtshofs den Vorwurf des Zusammenschlusses zu einer (rechts-)staatsfeindlichen Verbindung und kriminellen Vereinigung ab. Da ihnen – von Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. * abgesehen – keine konkret aktuelle Kompetenz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zukommt, war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0097219).

[4] Pauschalablehnungen, die mit Blick auf substanzlos ausgesprochene Verdächtigungen und Beschuldigungen von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in den gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Verfahren auszuschließen, sind zufolge ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0046011).

Rechtliche Beurteilung

[5] Der gegen Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. * gerichtete Vorwurf, zu 12 Ns 70/24a und 12 Ns 2/25b über solche Ablehnungsanträge (in Ansehung derer die Genannte im Übrigen keine konkret aktuelle Kompetenz hatte) entschieden zu haben, obwohl diese auch gegen sie gerichtet waren, ist daher nicht geeignet, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an ihrer vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 ff mwN; vgl auch EGMR 22. 9. 1994, 13839/88, Debled/BEL, Z 37und 9. 7. 2015, 38191/12, A.K./LIE, Z 78, wonach im Fall der Entscheidung über Anträge missbräuchlichen Charakters durch die betroffenen Richter selbst kein Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ vorliegt).

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