OGH 3Ob16/25m

OGH3Ob16/25m28.5.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Böhm als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei I*, vertreten durch Mag. Gregor Oliver Rathkolb, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. November 2024, GZ 17 R 149/24v‑26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 4. September 2024, GZ 12 E 2899/23a‑20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00016.25M.0528.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 834,86 EUR (darin enthalten 139,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden gegen den Verpflichteten aufgrund des vollstreckbaren, vor dem Bezirksgericht Mödling zu GZ 7 C 27/21h-12 abgeschlossenen Vergleichs zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts in Höhe von 500 EUR (für die Zeit von 1. Mai bis 30. Juni 2023) sowie des laufenden Unterhalts in Höhe von 250 EUR ab 1. Juli 2023 und der Pauschalgebühr von 100 EUR die Forderungsexekution.

[2] Mit Beschluss vom 24. Mai 2025 (berichtigt mit Beschluss vom 29. Mai 2025) bewilligte das Erstgericht den Antrag der Betreibenden auf Einschränkung der Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 750 EUR (für März bis Mai 2024 jeweils 250 EUR pro Monat) sowie des laufenden Unterhalts in Höhe von 250 EUR ab 1. Juni 2024.

[3] Der Verpflichtete beantragte am 1. August 2024 unter Hinweis auf die dem Antrag beiliegende Buchungsbestätigung die Einstellung der Exekution (erkennbar) gemäß § 291c Abs 2 EO. Aus derBuchungsbestätigung (und insbesondere aus dem Text im Feld „Buchungsinfo“) ergibt sich, dass der Verpflichtete am 1. August 2024 1.500 EUR an Unterhalt für die Monate März bis einschließlich August 2024 „mit Vorbehalt“ an die Betreibende überwiesen hat.

[4] Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht am 5. August 2024, wonach der Verpflichtete durch Vorauszahlung auch des Unterhalts für September und Oktober 2024 bescheinigen möge, dass er künftig der Zahlungspflicht nachkommen werde, legte der Verpflichtete am 12. August 2024 eine weitere Buchungsbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass er am 12. August 2024 500 EUR an Unterhalt für die Monate September und Oktober 2024 – wiederum „mit Vorbehalt“ – an die Betreibende überwiesen hat.

[5] Die Betreibende sprach sich gegen die Einstellung der Exekution aus. Der Verpflichtete habe seine Unterhaltszahlungen seit Mai 2023 nicht freiwillig geleistet. Der Unterhaltsrückstand sei ihr auch erst verspätet am 1. August 2024 überwiesen worden. Der Verpflichtete habe durch seinen Vertreter auch wiederholt ihren Unterhaltsanspruch in Frage gestellt, indem er – wie im angeschlossenen anwaltlichen Schreiben vom 6. August 2024 – behauptet habe, dass trotz Ausschlusses der Umstandsklausel im Unterhaltsvergleich im Falle des Eingehens einer Lebensgemeinschaft ihr Unterhaltsanspruch ruhe, oder die neue Kontoverbindung der Betreibenden bezweifelt habe.

[6] Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Der Verpflichtete habe zwar den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum März bis August 2024 sowie den laufenden Unterhalt für September und Oktober 2024 bereits gezahlt. Auch in diesem Fall unterliege jedoch die Frage, ob die künftige Erfüllung der Unterhaltspflichten nach § 291c Abs 2 Z 2 EO bescheinigt sei, der freien gerichtlichen Beweiswürdigung. Insbesondere aufgrund des vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 6. August 2024 sei zu bezweifeln, dass der Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht künftig nachkommen werde.

[7] Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses des Verpflichteten die Unterhaltsexekution gemäß § 291c Abs 2 Z 2 EO ein. Habe der Verpflichtete den Unterhalt für die kommenden zwei Monate gezahlt oder gerichtlich hinterlegt, sei zwingend als bescheinigt anzunehmen, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen werde. Gegenteiliges Vorbringen des betreibenden Gläubigers sei unbeachtlich. Das Erstgericht sei daher zu Unrecht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Exekutionseinstellung ausgegangen. Daran ändere auch nichts, dass der Verpflichtete die Unterhaltszahlungen nur unter Vorbehalt geleistet habe. Auch eine unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete Zahlung führe zum Erlöschen der Schuld.

[8] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch unter Vorbehalt geleistete Vorauszahlungen im Sinne des § 291c Abs 2 Z 2 EO zur Exekutionseinstellung führen.

[9] Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Betreibende die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.

[10] Der Verpflichtete beantragt mit seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11] Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

[12] 1. Die Betreibende ist durch die Rekursentscheidung, mit der – in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten – die Unterhaltsexekution eingestellt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl RS0041868 ua). Entgegen der Revisionsrekursbeantwortung ist der Revisionsrekurs daher nicht mangels Beschwer zurückzuweisen.

[13] 2. Nach der mit der EO-Novelle 1991 eingefügten Bestimmung des § 291c Abs 2 EO ist die Exekution wegen Forderungen auf bestimmte wiederkehrende Leistungen, darunter Unterhaltsforderungen, auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er

1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und

2. bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird.

[14] Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate

a) entweder auch schon gezahlt oder

b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat.

[15] 3. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Verpflichtete alle fälligen Unterhaltsbeträge bis einschließlich August 2024 ebenso auf das von der Betreibenden angegebene Konto überwiesen hat wie auch die Unterhaltsbeträge für die „kommenden zwei Monate“ (September und Oktober 2024). Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob der Einstellungsgrund des § 291c Abs 2 EO auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Überweisungen – wie hier vom Verpflichteten – „unter Vorbehalt“ vorgenommen werden.

[16] 3.1 Da vor der EO-Novelle 1991 ein wiederum zahlungsfähig gewordener Verpflichteter eine einmal bewilligte Forderungsexekution wegen wiederkehrender Leistungen nicht stoppen konnte, wurde zur Beseitigung einer „Unzukömmlichkeit“ bei der Exekution auf wiederkehrende Leistungen nach § 6 Abs 3 LohnpfändungsG im neuen § 291c Abs 2 EO – angelehnt an § 20 Abs 1 Z 2 UVG – ein besonderer Einstellungsgrund auf Antrag des Verpflichteten vorgesehen, um eine Einstellung der Exekution für den laufenden Unterhalt zu ermöglichen (ErläutRV 181 BlgNR 18. GP  32; 3 Ob 292/05w; vgl auch Markowetz in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] § 291c EO Rz 10).

[17] 3.2 Die Einstellungsvoraussetzungen nach § 291c Abs 2 EO müssen kumulativ erfüllt sein (Zechner, Forderungsexekution § 291c EO Rz 4; Markowetz in Deixler‑Hübner, EO [35. Lfg 2022] § 291c EO Rz 11). Diese Bestimmung stellt in ihrer Z 1 in Bezug auf fällige Forderungen unmittelbar auf deren Zahlung ab. Darüber hinaus sieht sie in Z 2 lit a die erforderliche Bescheinigung dafür, dass der Verpflichtete künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird, insbesondere unter anderem dann als erbracht an, wenn der Verpflichtete die Forderungen für die „kommenden zwei Monate“ gezahlt hat. Damit knüpft das Gesetz ebenfalls – wenn auch mittelbar über das Erfordernis der „Bescheinigung“ – an eine Zahlung durch den Verpflichteten an. Eine Einschränkung bloß auf „vorbehaltslose Zahlungen“ ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen.

[18] 3.3 Nach § 1412 ABGB ist „Zahlung“ die Leistung des Geschuldeten; sie bewirkt die Erfüllung der Verbindlichkeit (Rudolf in Fenyves/Kerschner/Vonkilch,Klang³ § 1412 ABGB Rz 1). Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung „als Erfüllung“ angeboten und angenommen wird. Sie erfordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht (3 Ob 530/94; 5 Ob 174/04f; vgl auch RS0033219, RS0033273). Sie setzt auch keinen Erfüllungswillen des Schuldners voraus („Theorie der realen Leistungsbewirkung“; RS0033232; 2 Ob 12/10v [Pkt 1.]; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1412 ABGB Rz 3; Koziol/Spitzer in KBB7 § 1412 ABGB Rz 2).

[19] Daher verhindert nach der Rechtsprechung der Vorbehalt der Rückforderung (für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre (vgl dazu Rudolf in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1412 ABGB Rz 8) – nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf die Leistung unter Vorbehalt auch nicht zurückweisen (2 Ob 188/99g; 8 Ob 123/08h). Die Schuld erlischt – trotz Vorbehalts der Rückforderung – durch die Zahlung (RS0112195).

[20] 3.4 Für den Verpflichteten bestand aufgrund des rechtswirksamen, weiterhin aufrechten Unterhaltsvergleichs die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts in Höhe von 250 EUR pro Monat. Nach den obigen Ausführungen führte die Überweisung der Unterhaltsbeträge für die Monate März bis einschließlich September 2024 trotz des vom Verpflichteten erklärten Vorbehalts zum Erlöschen seiner auf diese Monate entfallenden Pflicht zur Zahlung der Unterhaltsbeträge. Für die Monate März bis einschließlich August 2024 betraf dies die Pflicht zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Unterhaltsrückstände; für die Monate September und Oktober 2024 die Pflicht zur Zahlung von erst künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträgen. Insofern liegt kein anderes Ergebnis vor, als hätte der Verpflichtete die Überweisungen ohne Vorbehalt vorgenommen. Der erklärte Vorbehalt ändert daher nichts daran, dass die vom Verpflichteten vorgenommenen Unterhaltsleistungen als Zahlungen im Sinne des § 291c Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a EO zu qualifizieren sind.

[21] 3.5 Hat der Verpflichtete die Forderung für die kommenden zwei Monate aber gezahlt (oder gerichtlich hinterlegt), so ist zufolge der gesetzlichen Vermutung in § 291 Abs 2 EO zwingend anzunehmen, er werde künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen; gegenteiliges Vorbringen dazu und Gegenbescheinigungen des Betreibenden sind unbeachtlich (3 Ob 2356/96h; 3 Ob 292/05w; 3 Ob 172/18t [Pkt 1.]; RS0106181; Kodek in Garber/Simotta, EO § 291c Rz 2; Mohr in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 Anm zu § 291c; aA Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 291c Rz 6 und Markowetz in Deixler-Hübner, EO [35. Lfg 2022] § 291c Rz 13).

[22] Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Verpflichtete bereits aufgrund seiner – wenn auch unter Vorbehalt erfolgten – Zahlungen des laufenden Unterhalts „für die kommenden zwei Monate“ (September und Oktober 2024) die objektive Bescheinigung im Sinne der gesetzlichen Vermutung des § 291c Abs 2 Z 2 lit a EO erbracht hat und die mit Beschluss vom 6. Juli 2023 bewilligte Unterhaltsexekution somit gemäß § 291c Abs 2 EO einzustellen war.

[23] Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs des Verpflichteten gibt es hier keine Anhaltspunkte. Auf die Frage, wie in einem solchen Fall über den Einstellungsantrag zu entscheiden wäre, muss hier nicht eingegangen werden.

[24] 3.6 Wenn die Betreibende argumentiert, der Verpflichtete habe durch seinen Vorbehalt und sein Vorbringen im Verfahren zum Ausdruck gebracht, er habe die Zahlungen lediglich geleistet, um die Einstellung der Exekution zu erwirken, ohne aber der Ansicht zu sein, dass er noch zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei, bezieht sie sich auf einen allenfalls subjektiv gegenteiligen Willen des Verpflichteten, der die durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands nach § 291c Abs 2 Z 2 lit a EO objektivierte Bescheinigungswirkung aber nicht zu widerlegen vermag (vgl Zechner, Forderungsexekution § 291c EO Rz 4).

[25] 4. Wer aus einem Irrtum eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war, kann diese nach § 1431 ABGB zurückfordern (5 Ob 221/22v Rz 17; RS0033765). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Schuldner über den Bestand der Schuld begründete Zweifel hatte und dennoch ohne Vorbehalt leistete, sofern die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen (RS0033612). Die Begründung für diese rechtliche Konsequenz findet sich darin, dass der Gläubiger in einem solchen Fall das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des § 863 ABGB als Verzicht auf die Zahlungsbefreiung werten darf. Wenn der Schuldner in einer solchen Konstellation vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (RS0033612; 3 Ob 73/23s Rz 20; 4 Ob 124/24z Rz 5).

[26] Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht erhält der Leistungsschuldner seine Zahlung vom Gläubiger also nicht schon allein aufgrund des von ihm ausgesprochenen Vorbehalts „umgehend“ wieder zurück. Für den Fall, dass die Verbindlichkeit tatsächlich nicht besteht, verhindert der Schuldner, der Zweifel an der Richtigkeit der Forderung hat, mit seinem Vorbehalt bloß, dass er durch die Zahlung einen allfälligen – mittels eigenständiger Klage geltend zu machenden – Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen verliert (vgl Heidinger in Schwimann/Kodek,ABGB4 § 1412 ABGB Rz 5). Diese Rückforderungsmöglichkeit steht ihm unter den dargelegten Voraussetzungen auch unabhängig davon zu, ob seine unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen (auch) zur Einstellung der Exekution auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Leistungen nach § 291c Abs 2 EO berechtigen. Die dargelegten Konsequenzen ändern aber nichts daran, dass die Schuld für den Fall, dass sie tatsächlich besteht, mit der erfolgten Zahlung bereits getilgt wurde.

[27] 5. Das Argument der Betreibenden, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution in Bezug auf alle in Zukunft fällig werdenden Beträge führen könnten, verfängt schon deshalb nicht, weil vom Verpflichteten keine Teilzahlungen geleistet wurden. Dass durch eine Unterhaltszahlung unter (nach außen hin geäußertem) Vorbehalt der – dem Kondiktionsanspruch ansonsten entgegenstehende – Einwand der Redlichkeit des Empfängers in Ansehung des Unterhaltsverbrauchs allenfalls ausgeschlossen wird (vgl 1 Ob 35/00d; 1 Ob 48/14m), hat ebenfalls keinen Bezug zur Frage, ob die Zahlung mit Vorbehalt eine Einstellung der Exekution nach § 291c Abs 2 EO bewirkt. § 291c Abs 2 EO sieht – unter Hinweis auf § 55 Abs 1 EO – ausdrücklich vor, dass der betreibende Gläubiger vor der Entscheidung über den Einstellungsantrag einzuvernehmen ist.

[28] 6. Zusammengefasst ist dem Revisionsrekurs somit der Erfolg zu versagen.

[29] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.

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