OGH 3Ob2356/96h; 3Ob292/05w; 3Ob16/25m (RS0106181)

OGH3Ob2356/96h; 3Ob292/05w; 3Ob16/25m28.5.2025

Rechtssatz

Hat der Verpflichtete die Unterhaltsforderungen für die kommenden zwei Monate bezahlt, so ist zwingend als bescheinigt anzunehmen, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird.

Normen

EO §291c Abs2 Z2

3 Ob 2356/96hOGH30.10.1996
3 Ob 292/05wOGH29.03.2006

Beisatz: Gegenteiliges Vorbringen dazu und Gegenbescheinigungen des Betreibenden sind unbeachtlich. (T1); Veröff: SZ 2006/44

3 Ob 16/25mOGH28.05.2025

Beisatz: Auch durch eine unter Vorbehalt erfolgte Zahlung des laufenden Unterhalts wird die objektive Bescheinigung im Sinne der gesetzlichen Vermutung des § 291c Abs 2 Z 2 lit a EO erbracht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02356_96H0000_001

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