OGH 10Ob22/25w

OGH10Ob22/25w18.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am * 2021, wohnhaft bei der Mutter *, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Prutsch‑Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Jänner 2025, GZ 2 R 18/25v‑17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 29. November 2024, GZ 256 Pu 85/24f‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00022.25W.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Antrag vom 16. Oktober 2024 beantragte das Kind, den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 680 EUR monatlich zu verpflichten.

[2] Das Erstgerichtwies den vom Vater gestellten Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des von ihm eingeleiteten Verfahrens über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses seiner Vaterschaft zur Antragstellerin zu unterbrechen, ab.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob das Ergebnis des Abstammungsverfahrens eine Vorfrage im Sinne des § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG sei, die eine Unterbrechung des Unterhaltsverfahrens indiziere, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist jedenfalls unzulässig.

[5] 1. Nach § 26 Abs 4 AußStrG sind (nur) Beschlüsse, mit denen die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert werden, selbständig anfechtbar. Dagegen sind die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens nicht gesondert überprüfbar (RS0120969; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 26 Rz 57 ua). Anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass über die Hauptsache schon entschieden wurde und daher eine weitere Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen kann (RS0122154; Rechberger/Klicka in Klicka/Rechberger, AußStrG3 § 26 Rz 9 ua).

[6] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Rechtsmittelverfahren über die Unterbrechung eines Verfahrens nach § 25 AußStrG einseitig (RS0120860 [T25]; 5 Ob 225/22g Rz 12 ua). Dies führt für sich zwar noch nicht zwingend zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung des Kindes (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG2§ 68 Rz 34). Allerdings ist dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd (RS0123268). Demgemäß entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass im Fall eines solchen Rechtsmittels zumindest dann auch die Rechtsmittelbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn darin – wie hier – nicht auf dessen (absolute) Unzulässigkeit hingewiesen wird (vgl 1 Ob 101/20i ErwGr 2.; RS0123268 [T1, T2] ua).

[7] 3. Das Rechtsmittel des Vaters ist daher ebenso wie die Rechtsmittelbeantwortung des Kindes zurückzuweisen.

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