Rechtssatz
Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (so schon 6 Ob 24/05f, 1 Ob 362/97k).
8 Ob 67/12d | OGH | 28.06.2012 |
Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen. (T2) |
9 Ob 24/25g | OGH | 19.03.2025 |
vgl; Beisatz wie T2 |
10 Ob 22/25w | OGH | 18.03.2025 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Ein einseitiges Verfahren führt noch nicht zwingend zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung. Allerdings ist die Rechtsmittelbeantwortung zumindest dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn nicht auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00127_07A0000_001
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