OGH 6Ob87/07y (RS0122154)

OGH6Ob87/07y18.3.2025

Rechtssatz

Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.

Normen

AußStrG 2005 §26 Abs4
AußStrG 2005 §45 IA
AußStrG 2005 §45 IB

6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber kann die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen. (T1); Veröff: SZ 2007/86

10 Ob 22/25wOGH18.03.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_002

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