OGH 6Ob8/25g

OGH6Ob8/25g18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen L*, über den Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters Mag. C*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2024, GZ 48 R 267/24f‑219, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. April 2024, GZ 54 P 141/13s‑208, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00008.25G.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts über die Entschädigung des Erwachsenenvertreters.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen:

[3] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, woran eine – vom Revisionsrekurs auch gar nicht näher ausgeführte – „Neuregelung des § 276 ABGB“ (zuletzt mit BGBl I 2017/59) nichts geändert hat (6 Ob 202/20d; 1 Ob 149/21z; 3 Ob 14/22p; 9 Ob 60/24z; RS0007696 [T22]; RS0007695 [T35]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte