European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00008.25G.0218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts über die Entschädigung des Erwachsenenvertreters.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen:
[3] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, woran eine – vom Revisionsrekurs auch gar nicht näher ausgeführte – „Neuregelung des § 276 ABGB“ (zuletzt mit BGBl I 2017/59) nichts geändert hat (6 Ob 202/20d; 1 Ob 149/21z; 3 Ob 14/22p; 9 Ob 60/24z; RS0007696 [T22]; RS0007695 [T35]).
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