OGH 3Ob14/22p

OGH3Ob14/22p26.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des F* H*, wegen Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§§ 137 f AußStrG) und Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz (§ 276 ABGB), gerichtlicher Erwachsenenvertreter: Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, über den Revisionsrekurs des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters Dr. V* I*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 4. November 2021, GZ 20 R 313/21a‑204, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 30. Juli 2021, GZ 22 P 9/19i‑195, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00014.22P.0126.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird hinsichtlich Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht versagte der Schlussrechnung des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 18. 7. 2017 bis 1. 9. 2020 die Bestätigung und bestimmte nach § 276 ABGB dessen Entschädigung für seine Tätigkeit im genannten Zeitraum mit 11.799,91 EUR (darin 1.817,86 EUR USt und 892,75 EUR Barauslagen). Das Entschädigungsmehrbegehren wies es ab. Die Versagung der Bestätigung der gelegten Rechnung begründete das Erstgericht damit, dass der Revisionsrekurswerber lediglich das Vermögen, nicht jedoch die Einnahmen und Ausgaben belegt habe, weshalb diese nicht überprüfbar gewesen seien. Die Kontoauszüge habe er auch nach unzähligen Aufforderungen dem Gericht nicht übermittelt.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es trat dem Standpunkt des Erstgerichts bei, dass die Schlussrechnung mangels Vorlage entsprechender Kontoauszüge einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Bestätigung der Schlussrechnung sei logische Konsequenz der die Verbesserungsaufträge des Gerichts ignorierenden Haltung des Rechtsmittelwerbers.

[3] Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand im Punkt der Versagung der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung mit über 30.000 EUR und sprach aus, dass der Revisionsrekurs insoweit mangels einer Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualifikation nicht zulässig und im Punkt des Entschädigungsmehrbegehrens nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des ehemaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit dem Antrag, seine Pflegschaftsrechnung zu bestätigen und ihm die von den Vorinstanzen versagte weitere Entschädigung von 11.330,02 EUR zuzuerkennen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Frage der Entschädigung jedenfalls unzulässig. Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach der Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (1 Ob 149/21z [Rz 8] mwN).

[6] Hinsichtlich der versagten Bestätigung der gelegten Rechnung ist der Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Hält das Pflegschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine nähere Überprüfung einer laufenden Abrechnung mit Hilfe von allen Belegen für nötig und fordert es deren Vorlage, so ist ein entsprechender Auftrag durch das Gesetz gedeckt (mit eingehender Begründung 7 Ob 184/11a = RS0127361). Zu den Belegen gehören anerkanntermaßen auch die Kontoauszüge (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 136 Rz 4 und 6 mwN). Dass die Vorinstanzen mit ihrem Verlangen nach deren Vorlage ihren Ermessensspielraum überschritten hätten, wird im Revisionsrekurs nicht dargetan.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte