European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00060.24Z.0626.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Für die Betroffene ist ein Erwachsenenvertreter bestellt. Für das Jahr 2023 legte dieser den Bericht, den Lebenssituationsbericht und die Rechnungslegung vor und beantragte die Zuerkennung einer Entschädigung.
[2] Das Erstgericht nahm den Bericht und die Rechnungslegung zur Kenntnis und bestätigte die Rechnungslegung (Spruchpunkt 1.). Die Entschädigung des Erwachsenenvertreters setzte es mit 16.149,54 EUR fest (Spruchpunkt 2.) und trug diesem Bericht und Rechnungslegung für den nächsten Berichtszeitraum auf (Spruchpunkt 3.).
[3] Das Rekursgericht gab dem von der Betroffenen nur gegen Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG für jedenfalls unzulässig.
[4] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
[6] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach der Rechtsprechung auch Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (3 Ob 14/22p [Rz 5 mwN]; RS0007695 [T35]).
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