OGH 2Nc10/25f

OGH2Nc10/25f18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 10.613,50 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00010.25F.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Josefstadt bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger beabsichtigt eine Vermächtnisklage gegen die in Deutschland wohnhafte Erbin einzubringen. Die Mutter der Erbin habe dem Kläger in ihrem Testament verschiedene Vermögenswerte zugewendet, doch habe im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Josefstadt keine Einigung darüber erzielt werden können, inwieweit der Pflichtteilsanspruch der Erbin diesen Vermächtnissen entgegenstehe. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Verstorbenen in Österreich ergebe sich nach Art 4 EuErbVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Da nach der JN aber kein Gerichtsstand der Beklagten in Österreich bestehe, liege ein Fall des § 28 Abs 1 Z 1 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist die EuErbVO maßgeblich, die ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten enthält. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Die Zuständigkeitskonzentration erfasst damit auch Vermächtnisklagen (2 Nc 36/22z Rz 4; 2 Ob 118/24b Rz 4).

[4] 2. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Österreich ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 4 EuErbVO gegeben. Dieser regelt allerdings nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, sodass die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die örtliche Zuständigkeit gemäß Art 2 EuErbVO unberührt bleiben (2 Nc 36/22z Rz 5).

[5] 3. Der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN scheidet aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus (RS0046596). Die Vermächtnisklage wäre damit grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen. Da die Beklagte aber – wie vom Kläger ausreichend bescheinigt – im Inland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 1 und 2 JN) und auch über kein Vermögen (§ 99 JN) verfügt, lässt sich aus den Vorschriften der JN kein örtlich zuständiges österreichisches Gericht ableiten.

[6] 4. Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts enthält § 28 JN keine ausdrücklichen Vorgaben, sodass diese dem Obersten Gerichtshof überlassen bleibt, der dabei die Kriterien der Sach‑ und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen hat (RS0106680 [T13]). In Anbetracht der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem Bezirksgericht Josefstadt hat im Hinblick auf den Streitwert eine Zuweisung der Sache an eben dieses Gericht zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte