Rechtssatz
Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
6 Nc 3/06b | OGH | 20.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T1) |
4 Nc 6/15t | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beisatz: Bestimmt sich die Zuständigkeit gegen einen nicht in einem EU-Mitgliedstaat domizilierten Beklagten nach Art 6 Abs 1 EuGVVO und behauptet der Kläger bereits im Ordinationsantrag das Vorhandensein verwertbaren (Liegenschafts-)Vermögens im Inland, so kommt eine Ordination schon zufolge des nach § 99 Abs 1 JN ohnedies begründeten Vermögensgerichtsstands nicht in Betracht. (T2) |
9 Nc 24/18f | OGH | 28.02.2019 |
Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T3) |
9 Nc 6/19k | OGH | 05.03.2019 |
Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T4) |
9 Nc 39/19p | OGH | 04.09.2019 |
nur: Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist. (T5) |
2 Nc 32/23p | OGH | 10.05.2023 |
Beisatz: Die EuErbVO regelt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Österreich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, nicht aber die örtliche. Hat der Beklagte weder seinen allgemeinen Gerichtsstand (hier: Großbritannien) noch Vermögen im Inland und scheidet auch der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN wegen rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus, ist eine Ordination nach § 28 JN geboten. (T6) |
6 Nc 18/23h | OGH | 08.08.2023 |
Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart haben. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. (T8) |
2 Nc 10/25f | OGH | 18.02.2025 |
Beisatz: Ordination bei internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Vermächtnisklage gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin (T9) |
3 Nc 21/25f | OGH | 16.06.2025 |
Beisatz: Hier: Antrag auf Ordination in Exekutionsverfahren gegen ausländisches Glückspielunternehmen. (T10)<br/>Beisatz: In der Konstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T11) |
3 Nc 23/25z | OGH | 16.06.2025 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_20031201_OGH0002_0040NC00032_03Y0000_001
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