VwGH Ra 2021/09/0118

VwGHRa 2021/09/011825.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C GmbH in D, vertreten durch Dr. Katharina Widhalm‑Budak, MMag. Denise Rohringer und Dr. Stephan Riel, Rechtsanwälte‑Partnerschaft in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2021, Zl. LVwG‑AV‑272/001‑2021, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090118.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 7. August 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066; 15.9.2020, Ra 2020/09/0030). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162; 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006).

5 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 10.5.2021, Ra 2021/09/0107; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, es stelle sich die Rechtsfrage, ob die „mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 BGBl. II Nr. 96/2020 getroffenen Maßnahmen Verkehrsbeschränkungen“ im Sinne des § 24 EpiG darstellten und ob aufgrund dieser Verkehrsbeschränkungen ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG bestehe. Dazu fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, nur Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm § 20 EpiG behandle.

7 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof ‑ in Auseinandersetzung mit einem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen ‑ im Beschluss vom 11. März 2021, Ra 2020/09/0075, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt hat, dass § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG verlangt, die nach dem Zulässigkeitsvorbringen auch im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht vorliegen, zumal die Einschränkungen durch auf Grundlage der nach § 1 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 erfolgten (vgl. auch VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Revision genannten Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, bereits darauf hingewiesen, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG, der durch die Betretungsverbote bzw. ‑beschränkungen nach den in diesem Erkenntnis genannten „COVID‑19‑Verordnungen“ ‑ darunter jener gemäß BGBl. II Nr. 96/2020 ‑ entstanden ist, nicht in Betracht kommt.

8 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch juristische Personen gemäß § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG anspruchsberechtigt sein könnten, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Frage abhängt, zumal es nach den Gesagten bereits an einem Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG fehlt.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2021

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