Spruch:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit dem genannten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Beschwerden des Einschreiters in einer Strafsache zurück.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die vom Einschreiter angesprochenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, sind von der Bestimmung des Art 133 Abs 1 B-VG nicht erfasst (vgl VwGH vom 10. Oktober 2016, Ro 2016/03/0021, mwH).
3 Die gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes eingebrachte "Beschwerde" ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
4 Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl VwGH vom 2. November 2016, Ra 2016/03/0103 bis 0104-8).
5 B. Davon ausgehend wird der in derselben Angelegenheit eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen (vgl VwGH vom 21. November 2016, Ra 2016/03/0103 bis 0104-12).
6 Gleiches gilt im Übrigen für die am 18. Dezember 2016 an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe bezüglich die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 2016, Ra 2016/03/0103 bis 0104-8, und vom 21. November 2016, Ra 2016/03/0103 bis 0104-12).
7 C. Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass er vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr davon verständigt werden wird, dass etwaige weitere Eingaben jeweils zu den Akten genommen werden.
8 Außerdem wird er auf die gemäß § 62 VwGG auch für den Verwaltungsgerichthof maßgebliche Regelung über "Mutwillensstrafen" in § 35 AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die - wie der Einschreiter -
offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den Verwaltungsgerichtshof vor
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Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl etwa VwGH vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271 (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).
Wien, am 23. Dezember 2016
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