European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L00
Spruch:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2016 wurde der Antrag der einschreitenden Partei, ihm die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2016, Zl VGW-101/020/11514/2016-5 (protokolliert zu Ra 2016/03/0103), und Zl VGW-101/020/11855/2016-1 (protokolliert zu Ra 2016/03/0104), zu bewilligen, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit seinen Beschlüssen vom 23. September 2016 die dort eingebrachten Beschwerden des Einschreiters gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da nach Art 130 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich Rechtssachen ausgeschlossen werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, musste sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und damit der Antrag als unzulässig erweisen.
2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeantrag oder als Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0032).
3 B. Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.
4 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).
5 C. Der Vollständigkeit halber wird der Einschreiter, der die gegenständliche Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof sowohl mit Telefax als auch mit E-Mail richtete, noch auf Folgendes hingewiesen:
Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof in der VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom 18. Dezember 2014, BGBl II Nr 360/2014, geregelt. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180;
VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den Verwaltungsgerichthof gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.
Wien, am 2. November 2016
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