VwGH Ro 2016/03/0021

VwGHRo 2016/03/002110.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über auf Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz an das Oberlandesgericht Graz bezogene Anträge des M V in G, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 21. September 2016 stellte die genannte Partei Anträge auf Aufhebung eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht bzw des Oberlandesgerichts Graz wegen Rechtswidrigkeit, ferner auf Anordnung der sofortigen Entlassung wegen rechtswidriger Anhaltung, auf Entziehung der Zuständigkeit des Landesgerichts als Vollzugsgericht sowie des Oberlandesgerichts Graz, sowie schließlich auf Einleitung rechtlicher Untersuchungen gegen die genannten Gerichte wegen Verdachtes der Rechtsbeugung oder des Amtsmissbrauchs.

2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die von der Partei angesprochenen Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz bzw des Oberlandesgerichts Graz, sind von der Bestimmung des Art 133 Abs 1 B-VG nicht erfasst (vgl VwGH vom 7. April 2016, Ro 2016/03/0008). Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof auch eine Zuständigkeit zur Einleitung rechtlicher Untersuchungen gegen die genannten Gerichte.

3 Die in Rede stehenden Anträge sind daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2016

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