VwGH Ra 2015/16/0027

VwGHRa 2015/16/00271.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die "Beschwerde" der A G in E, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2015, betreffend Versagung von Verfahrenshilfe, den Beschluss

Normen

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160027.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die "Beschwerde" wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 17. April 2015, Ra 2015/16/0027, hatte der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag von A G auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2015, RV/7100039/2015, nicht stattgegeben.

In ihrer beim Bundesfinanzgericht eingebrachten und am 15. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe vom 30. April d.J. erhebt sie gegen den zitierten Beschluss vom 17. April 2015 "Beschwerde".

Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.

Die in der Eingabe vom 30. April 2015 erhobene "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 17. April 2015 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. März 2006, Zlen. 2005/16/0262 u.a., sowie vom 19. April 2007, Zl. 2007/16/0051).

Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.

Wien, am 1. Juni 2015

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